Rechtsprechung
| LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2003 - L 3 KA 90/01 |
Volltextveröffentlichung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Sachlich-rechnerische Berichtigung von Honorarbescheiden; Einhaltung der Frist zur Honorarberichtigung; Einheitliche Vergütung mehrerer Wurzelresektionen; Vertrauensschutz bezüglich der Abrechenbarkeit von ärztlichen Leistungen; Verbot der reformatio im peius
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sachlich-rechnerische Berichtigung von Honorarbescheiden; Einhaltung der Frist zur Honorarberichtigung; Einheitliche Vergütung mehrerer Wurzelresektionen; Vertrauensschutz bezüglich der Abrechenbarkeit von ärztlichen Leistungen; Verbot der reformatio im peius
Verfahrensgang
- SG Hannover, 15.10.2001 - S 21 KA 237/00
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2003 - L 3 KA 90/01
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95
Abrechenbarkeit von Schilddrüsenhormonbestimmungen
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2003 - L 3 KA 90/01
Es entspricht ständiger BSG-Rechtsprechung, dass der Vertrags(zahn)arzt stets mit Veränderungen hinsichtlich der Abrechenbarkeit von Leistungen rechnen muss und daher aus der unbeanstandeten Abrechnung bestimmter Leistungen über einen längeren Zeitraum kein Recht erwächst, auch in Zukunft entsprechend abrechnen zu dürfen (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 9 m.w.N.).Grundlage hierfür ist jedoch, dass es in diesen Fällen langjähriger Verwaltungstradition im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigungen entspricht, Änderungen hinsichtlich der Abrechenbarkeit einzelner Leistungen im Rahmen der Fachgebietsabgrenzungen den betroffenen Vertragsärzten vor einer beabsichtigten Veränderung der Verwaltungspraxis mitzuteilen (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 9).
- BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 34/97 R
Vertragszahnarztrecht - Anwendung - gebührenordnungsrechtliche …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2003 - L 3 KA 90/01
Zur Begründung berief sie sich auf das zur Gebühren-Ziffer 54b ergangene Urteil des BSG vom 13. Mai 1998 (Az B 6 KA 34/97 R), wonach die Leistung der Nr. 54b auch dann nur einmal je Zahn abrechnungsfähig sei, wenn der Zahn mehrwurzelig ist.Nach der Rechtsprechung des BSG ist die hier einschlägige Gebühren-Ziffer 54b im Gebührentarif A der Anlage 1 zum EKV-Z bei der Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn auch dann nur einmal abrechenbar, wenn mehrere Wurzelspitzen reseziert werden (vgl hierzu und zum Folgenden: BSG SozR 3-5555 § 10 Nr. 1).
- BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R
Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2003 - L 3 KA 90/01
Eine Ausnahme hiervon ist in den Fällen zu machen, in denen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung in Vorquartalen dem Vertrags(zahn)arzt gegenüber die ausdrückliche Entscheidung mitgeteilt hatte, dass eine bestimmte sachlich-rechnerische Richtigstellung nicht erfolgen soll (BSGE 89, 90, 98 ff).
- BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R
Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2003 - L 3 KA 90/01
Rn. 22 Entsprechende Vorschriften in den im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung abgeschlossenen Bundesmantelverträgen sind nach der überzeugenden ständigen Rechtsprechung des BSG so auszulegen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen hierdurch ermächtigt werden, auch noch nach Erlass von Honorarbescheiden sachlich-rechnerische Berichtigungen zu Lasten der Vertragsärzte vorzunehmen und die Honorarbescheide entsprechend zu ändern, ohne an die Voraussetzungen des § 45 SGB X gebunden zu sein (…BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2; SozR 3-2500 § 85 Nr. 42). - BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 38/98 R
Keine Abrechnung und Erbringung von Leistungen mit minimal-invasiven Verfahren …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2003 - L 3 KA 90/01
Rn. 29 Einen weiter gehenden Vertrauensschutz hat das BSG ausnahmsweise in den Fällen diskutiert, in denen es zu sachlich-rechnerischen Berichtigungen von fachfremden Leistungen gekommen ist, die vorher über längere Zeit ohne Beanstandungen abgerechnet worden waren (…BSG SozR 3-2500 § 45 Nr. 9; SozR 3-2500 § 95 Nr. 21). - BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 112/88
Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X bei der Erstattung von …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2003 - L 3 KA 90/01
Rn. 22 Entsprechende Vorschriften in den im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung abgeschlossenen Bundesmantelverträgen sind nach der überzeugenden ständigen Rechtsprechung des BSG so auszulegen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen hierdurch ermächtigt werden, auch noch nach Erlass von Honorarbescheiden sachlich-rechnerische Berichtigungen zu Lasten der Vertragsärzte vorzunehmen und die Honorarbescheide entsprechend zu ändern, ohne an die Voraussetzungen des § 45 SGB X gebunden zu sein (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2;… SozR 3-2500 § 85 Nr. 42). - BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 30/94
Anwendung des § 45 SGB X auf nachträgliche Honorarberichtigungen, …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2003 - L 3 KA 90/01
Dies ist in gleicher Weise für den vertragszahnärztlichen Bereich im Hinblick auf § 19 des mit den Primärkassen abgeschlossenen Bundesmantelvertrags-Zahnärzte (BMV-Z) entschieden worden (SozR 3-5525 § 32 Nr. 1). - BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 20/93
Honorarberichtigung - Beantragung
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2003 - L 3 KA 90/01
Dagegen bedeutet die Vereinbarung eines derartigen besonderen Beanstandungsrechts der Krankenkassen nicht, dass die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung nachgehende Honorarberichtigungen nur noch auf (fristgemäßen) Antrag einer Krankenkasse vornehmen darf (BSG SozR 3-1200 § 37 Nr. 3). - LSG Niedersachsen, 12.03.1997 - L 5 Ka 43/96
Vertragszahnarzt; Vertragsarzt; Abrechnung; Krankenversicherung; Resektion; …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2003 - L 3 KA 90/01
Auch aus der früheren Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2. Juli 1991 können sie zu ihren Gunsten nichts herleiten, weil andererseits das SG Hannover vor den hier streitbefangenen Quartalen bereits mit Urteil vom 24. Mai 1996 (Az S 10b Ka 272/92) entschieden hatte, dass die Bema-Nr. 54b bei mehrwurzeligen Zähnen nur einmal in Ansatz zu bringen ist (bestätigt durch LSG Niedersachsen, Urteil vom 12. März 1997 - Az L 5 Ka 43/96).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2005 - L 3 KA 160/03
Rechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Berichtigungen vertragszahnärztlicher …
Für die Befugnis der Beklagten, die Abrechnungen der Vertragszahnärzte zu prüfen und ggf. zu berichtigen, ist dies jedoch unerheblich; denn die Frist ist allenfalls für das Verhältnis zwischen KZV und Vertragskassen von Bedeutung (Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - L 3 KA 90/01;… ebenso BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 5).Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 (a.a.O.) der genannten BSG-Rechtsprechung angeschlossen und diese auch auf die Gebühren-Nummer c erstreckt, weil diese keinen gegenüber den Alternativen a und b eigenständigen Leistungstatbestand enthält, sondern lediglich für den Fall eine abgesenkte Punktzahl vorsieht, dass neben einem Front- oder Seitenzahn ein weiterer benachbarter Zahn in derselben Kieferhälfte und in derselben Sitzung reseziert wird.
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