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Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 11.10.2011 - L 3 U 35/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,24105
LSG Hamburg, 11.10.2011 - L 3 U 35/10 (https://dejure.org/2011,24105)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 11.10.2011 - L 3 U 35/10 (https://dejure.org/2011,24105)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2011 - L 3 U 35/10 (https://dejure.org/2011,24105)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 60/03 R

    Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V nur bei …

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.10.2011 - L 3 U 35/10
    Die Sicherstellungsfunktion des § 32 Abs. 1, 2. Alternative SGB X erstreckt sich auch auf den künftigen Fortbestand der gesetzlichen Voraussetzungen von Dauerverwaltungsakten Ein solcher Anlass kommt bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung in Betracht, wenn entweder von der Eigenart des Verwaltungsaktes her typischerweise damit zu rechnen ist, dass dessen Voraussetzungen nach einer gewissen Zeit wieder entfallen können, oder wenn im konkreten Einzelfall greifbare Anhaltspunkte befürchten lassen, die Voraussetzungen könnten möglicherweise wieder wegfallen (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2005 - B 6 KA 60/03 R - SozR 4-1300 § 32 Nr. 1).
  • LSG Hamburg, 11.10.2011 - L 3 U 36/10
    Auszug aus LSG Hamburg, 11.10.2011 - L 3 U 35/10
    Soweit sie geltend macht, der Abbruch der Ausbildung sei aufgrund einer Berufskrankheit bzw. deren Drohen erfolgt, stehen diesem Vorbringen die die Anerkennung einer Berufskrankheit und die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung ablehnenden Bescheide der Beigeladenen vom 8. September 2006 entgegen, die durch Urteil des erkennenden Senats vom 11. Oktober 2011 (L 3 U 36/10) bestätigt wurden.
  • SG Frankfurt/Main, 20.01.2015 - S 8 U 161/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Leistungsansprüche aus einem Arbeitsunfall

    Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens (3 Bände) und der Verfahren S 8 U 66/09 (L 3 U 35/10) und Gericht S 8 U 275/06 (L 3 U 89/09 NZB) sowie der Verwaltungsakte (Bl. 1-1034) Bezug genommen.

    Für den Zeitraum vom 16. Februar bis zum 25. Mai 2007 ergibt sich die Unzulässigkeit der Klage daraus, dass die Zahlung von Verletztengeld insoweit durch den Gerichtsbescheid der Kammer vom 30. Dezember 2009 - S 8 U 66/09 -, Urteil des Landessozialgerichts vom 1. November 2011 - L 3 U 35/10 - und Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 12. April 2012 - B 2 U 3/12 BH - sowie vom 26. Juni 2012 - B 2 U 12/12 C - rechtskräftig abgelehnt wurde.

    So hatte auch das Landessozialgericht in seinem Urteil vom 1. November 2011 - L 3 U 35/10 - folgendes ausgeführt:.

  • BSG, 12.04.2012 - B 2 U 3/12 BH
    Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. November 2011 - L 3 U 35/10 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

    Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG Frankfurt vom 30.12.2009; Urteil des Hessischen LSG vom 1.11.2011 - L 3 U 35/10).

  • SG Frankfurt/Main, 11.05.2012 - S 8 U 30/10
    Während des Klageverfahrens wies das Landessozialgericht mit Urteil vom 1. November 2011 - L 3 U 35/10 - die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 30. Dezember 2009 - S 8 U 66/09 - zurück.

    Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle vollinhaltlich Bezug auf die - jeweils im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen - Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 4. November 2009 an den Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie auf die Ausführungen des 3. Senats des Hessischen Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 1. November 2011 - L 3 U 35/10 - und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

  • BSG, 12.03.2020 - B 2 U 1/20 BH

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Mit vorbezeichnetem Urteil hat das Hessische LSG die Klage der Antragstellerin auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 3 U 35/10, das es mit Urteil vom 1.11.2011 abgeschlossen hatte, als unzulässig verworfen.
  • LSG Hessen, 03.12.2019 - L 3 U 107/12
    Die hiergegen eingelegte Berufung (L 3 U 35/10) wies das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 1. November 2011 zurück, da die Klägerin in der Zeit vor der Wiedererkrankung im Februar 2007 den Bezug für einen Verletztengeldanspruch relevanter Leistungen nicht habe nachweisen können und hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigend ausgeführt habe: "Wo nichts ist, kann man auch nichts nachweisen.".
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