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Rechtsprechung
   LSG Bayern, 17.02.2004 - L 3 U 417/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,25755
LSG Bayern, 17.02.2004 - L 3 U 417/02 (https://dejure.org/2004,25755)
LSG Bayern, Entscheidung vom 17.02.2004 - L 3 U 417/02 (https://dejure.org/2004,25755)
LSG Bayern, Entscheidung vom 17. Februar 2004 - L 3 U 417/02 (https://dejure.org/2004,25755)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anerkennung eines Oberschenkelhalsbruches links als Folge eines Arbeitsunfalls ; Entschädigung eines Folgeunfalls; Differenzierung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Folgen eines Arbeitsunfalls ; Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BSG, 19.09.1974 - 8 RU 236/73

    Unfallversicherung - Versicherungsschutz - Unfall - Alkoholgenuß - Einzige …

    Auszug aus LSG Bayern, 17.02.2004 - L 3 U 417/02
    Von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Versichertentätigkeit und der Gesundheitsschädigung kann danach nur dann ausgegangen werden, wenn das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit rechtlich wesentlich die Entstehung oder Verschlimmerung eines Gesundheitsschadens bewirkt hat (BSGE 38, 127, 129; Ricke, Kasseler Kommentar, § 548 RVO Rdnr.9 f bzw. § 8 SGB VII Rdnr.4 f).
  • LSG Bayern, 18.02.2014 - L 15 VG 2/09

    Opferentschädigungsanspruch wegen psychischer Erkrankungsfolgen

    Dieses so genannte Alles-oder-Nichts-Prinzip ist im Unfallversicherungsrecht fest etabliert (vgl. nur LSG Bayern, Urteil vom 17.02.2004 - L 3 U 417/02; LSG Baden-Württemberg…, Urteil vom 30.06.2008 - L 1 U 3732/07, Rn. 47; vor allem LSG Sachsen…, Urteil vom 28.06.2007 - L 2 U 35/04, Rn. 55;… Schwerdtfeger in: Lauterbach, SGB VII, § 8 Rn. 37b (Stand: August 2009);… Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 30 und 33), aber auch im sozialen Entschädigungsrecht anerkannt (vgl. BSGE 41, 70 (74), wonach kein Raum für eine teilbare Kausalität besteht; nur die volle Entschädigung kommt in Betracht).
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