Rechtsprechung
| LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 4 B 8/99 |
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Gerichtsdolmetscher für gängige europäische Sprachen (Türkisch, Spanisch, Serbo-Kroatisch, Polnisch); Zulässigkeit der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren eines Bezirksrevisors gegen ein Beschluss des Sozialgerichts über die Entschädigung eines Dolmetschers; ...
Verfahrensgang
- SG Gelsenkirchen, 16.11.1998 - S 4 (22) AL 111/97
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 4 B 8/99
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.04.1997 - A 4 S 5/97
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 4 B 8/99
Rn. 6 Die hier somit zugrunde zu legende Entschädigung von 75,-- DM pro Stunde (so auch Beschlüsse des erkennenden Senates vom 27.08.1997, L 4 S 5/97, und 18.02.1998, L 4 S 8/97;… vgl. auch Meyer/Höver/Bach aaO § 17 Rz. 3) kann nach § 3 Abs. 3 Buchst. b ZSEG nach billigem Ermessen um bis zu 50 v.H. überschritten werden, wenn der Dolmetscher durch die Dauer oder die Häufigkeit seiner Heranziehung einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleiden würde oder wenn er seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 v.H. als gerichtlicher oder außergerichtlicher Dolmetscher erzielt.Von einem solchen durchschnittlichen Stundensatz außerhalb der Tätigkeit für die Gerichte ist der erkennende Senat nach ausführlichen Tatsachenerhebungen bereits für eine Dolmetschertätigkeit hinsichtlich der serbokroatischen Sprache (Beschluss vom 27.08.1997, L 4 S 5/97), der spanischen Sprache (Beschluss vom 29.04.1998, L 4 B 9/97) und der türkischen Sprache (Beschlüsse vom 18.02.1998, L 4 S 8/97, und 06.10.1998, L 4 B 7/98) ausgegangen.
- BVerwG, 30.01.1998 - 4 B 7.98
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 4 B 8/99
Das nach § 3 Abs. 3 Buchst. b ZSEG eingeräumte billige Ermessen wird nämlich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates (siehe die oben genannten Beschlüsse sowie die vom 07.11.1996, L 4 S 5/96, und 06.10.1998, L 4 B 7/98) dahingehend ausgeübt, daß die Differenz zwischen der nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu gewährenden Grundentschädigung und dem Entgelt, das der Dolmetscher für eine entsprechende Leistung in der privaten Wirtschaft oder in sonstigen Bereichen außerhalb der Rechtspflege erzielt hätte, auf ein für ihn annehmbares Maß zu reduzieren ist (…vgl. dazu auch Meyer/Höver/Bach aaO § 3 Rn. 45.7).Von einem solchen durchschnittlichen Stundensatz außerhalb der Tätigkeit für die Gerichte ist der erkennende Senat nach ausführlichen Tatsachenerhebungen bereits für eine Dolmetschertätigkeit hinsichtlich der serbokroatischen Sprache (Beschluss vom 27.08.1997, L 4 S 5/97), der spanischen Sprache (Beschluss vom 29.04.1998, L 4 B 9/97) und der türkischen Sprache (Beschlüsse vom 18.02.1998, L 4 S 8/97, und 06.10.1998, L 4 B 7/98) ausgegangen.
- BVerwG, 14.02.1997 - 4 B 9.97
Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer einer …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 4 B 8/99
Von einem solchen durchschnittlichen Stundensatz außerhalb der Tätigkeit für die Gerichte ist der erkennende Senat nach ausführlichen Tatsachenerhebungen bereits für eine Dolmetschertätigkeit hinsichtlich der serbokroatischen Sprache (Beschluss vom 27.08.1997, L 4 S 5/97), der spanischen Sprache (Beschluss vom 29.04.1998, L 4 B 9/97) und der türkischen Sprache (Beschlüsse vom 18.02.1998, L 4 S 8/97, und 06.10.1998, L 4 B 7/98) ausgegangen. - LSG Schleswig-Holstein, 31.05.1996 - L 4 S 5/96
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 4 B 8/99
Das nach § 3 Abs. 3 Buchst. b ZSEG eingeräumte billige Ermessen wird nämlich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates (siehe die oben genannten Beschlüsse sowie die vom 07.11.1996, L 4 S 5/96, und 06.10.1998, L 4 B 7/98) dahingehend ausgeübt, daß die Differenz zwischen der nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu gewährenden Grundentschädigung und dem Entgelt, das der Dolmetscher für eine entsprechende Leistung in der privaten Wirtschaft oder in sonstigen Bereichen außerhalb der Rechtspflege erzielt hätte, auf ein für ihn annehmbares Maß zu reduzieren ist (…vgl. dazu auch Meyer/Höver/Bach aaO § 3 Rn. 45.7).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2000 - L 4 B 14/99
Sonstige Angelegenheiten
Rn. 16 Zur Ausfüllung des Begriffs des billigen Ermessens hat der erkennende Senat, der für derartige Beschwerdesachen in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes NRW allein zuständig ist, im Rahmen der Entschädigung von Dolmetschern - s. § 17 Abs. 1 ZSEG - Richtlinien entwickelt (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 10.09.1999, L 4 B 8/99 - zur Veröffentlichung in Breithaupt zusammen mit diesem Beschluss vorgesehen - und vom 02.12.1999, L 4 B 3/98). - LSG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2000 - L 4 B 8/00
Sonstige Angelegenheiten
Auch der erkennnende Senat (vgl. Beschluss vom 10.09.1999, L 4 B 8/99, Breithaupt 2000, 516 ff) billigt den Dolmetschern in ständiger Rechtsprechung regelmäßig einen Stundensatz von 75 DM zu.
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