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Rechtsprechung
   LSG Hessen, 23.04.2008 - L 4 KA 31/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,24160
LSG Hessen, 23.04.2008 - L 4 KA 31/04 (https://dejure.org/2008,24160)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23.04.2008 - L 4 KA 31/04 (https://dejure.org/2008,24160)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23. April 2008 - L 4 KA 31/04 (https://dejure.org/2008,24160)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 45 BMV-Ä, § 34 EKV-Ä, § 45 SGB 10, § 50 SGB 10
    Nachträgliche Berichtigung bereits ausgezahlter Honorare einer Gemeinschaftspraxis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Einwand gegen Streichung nuklearmedizinischer Leistungen im Wege der Honorarberichtigung und die darauf beruhende Erstattungsforderung; Korrektur von unrichtigen Honorarbescheiden innerhalb der für die Einleitung und Durchführung von Prüfverfahren vorgesehenen Fristen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (7)

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 12/05 R

    Kassen (zahn) ärztliche Vereinigung - rückwirkende Korrektur eines rechtswidrig …

    Auszug aus LSG Hessen, 23.04.2008 - L 4 KA 31/04
    Nach der Rechtsprechung des BSG stehen in folgenden Fällen Vertrauensschutzgesichtspunkte einer rückwirkenden Korrektur rechtswidrig begünstigender Honorarbescheide entgegen mit der Folge, dass in diesen Fällen die speziellen Vertrauensschutztatbestände des § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 SGB X entsprechend heranzuziehen sind: 1. Die Frist von vier Jahren seit Erlass des betroffenen Honorarbescheides ist bereits abgelaufen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2001, Az.: B 6 KA 3/01 R) 2. Die Kassenärztliche Vereinigung hat ihre Befugnis zur Honorarberichtigung bereits verbraucht, weil sie die Honoraranforderung des Vertragsarztes in einem der ursprünglichen Honorarverteilung nachfolgenden Verfahren auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit überprüft und vorbehaltlos bestätigt hat 3. Die Kassenärztliche Vereinigung hat es unterlassen, bei der Erteilung des Honorarbescheides auf ihr bekannte Ungewissheiten hinsichtlich der Grundlagen der Honorarverteilung hinzuweisen und dadurch schützenswertes Vertrauen beim Vertragsarzt hervorgerufen 4. Die Kassenärzte Vereinigung hat die Erbringung bestimmter Leistungen in Kenntnis aller Umstände "längere Zeit" geduldet, diese später jedoch für den Betroffenen Vertragsarzt als fachfremd beurteilt und deshalb insgesamt von einer Vergütung ausgeschlossen 5. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides rührt aus Umständen her, die außerhalb des eigentlichen Bereichs einer sachlich und rechnerisch korrekten Honorarabrechnung und -verteilung liegen und deshalb sind die besonderen Funktionsbedingungen des Systems vertragsärztlicher Honorierung nicht konkret tangiert (so: BSG, Urteil vom 8. Februar 2006, Az.: B 6 KA 12/05 R, Juris Rdnr. 15, 16).

    Damit bleiben aber weiterhin die eingangs zitierten bundesmantelvertraglichen Regelungen die Rechtsgrundlage für die Honorarberichtigung und einen hieraus gemäß § 50 SGB X resultierenden Erstattungsanspruch auch in den Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände in Ergänzung der bundesmantelvertraglichen Regelungen Vertrauensschutz des betroffenen Vertragsarztes zu prüfen ist (siehe hierzu auch Urteile des BSG vom 30. Juni 2004, Az.: B 6 KA 34/03 R und vom 8. Februar 2006, Az.: B 6 KA 27/05 R und B 6 KA 12/05 R).

  • BSG, 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - rückwirkende Korrektur - individuell …

    Auszug aus LSG Hessen, 23.04.2008 - L 4 KA 31/04
    Der Vertragsarzt muss bis zum Ablauf dieser Fristen mit der Möglichkeit einer nachträglichen Prüfung und Richtigstellung rechnen und kann auf den Bestand des vorab erteilten Honorarbescheides nicht vertrauen (siehe: Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 30. Juni 2004, Az.: B 6 KA 34/03 R, Juris Rdnr. 17 m.w.N.).

    Damit bleiben aber weiterhin die eingangs zitierten bundesmantelvertraglichen Regelungen die Rechtsgrundlage für die Honorarberichtigung und einen hieraus gemäß § 50 SGB X resultierenden Erstattungsanspruch auch in den Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände in Ergänzung der bundesmantelvertraglichen Regelungen Vertrauensschutz des betroffenen Vertragsarztes zu prüfen ist (siehe hierzu auch Urteile des BSG vom 30. Juni 2004, Az.: B 6 KA 34/03 R und vom 8. Februar 2006, Az.: B 6 KA 27/05 R und B 6 KA 12/05 R).

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen - …

    Auszug aus LSG Hessen, 23.04.2008 - L 4 KA 31/04
    Nach der Rechtsprechung des BSG stehen in folgenden Fällen Vertrauensschutzgesichtspunkte einer rückwirkenden Korrektur rechtswidrig begünstigender Honorarbescheide entgegen mit der Folge, dass in diesen Fällen die speziellen Vertrauensschutztatbestände des § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 SGB X entsprechend heranzuziehen sind: 1. Die Frist von vier Jahren seit Erlass des betroffenen Honorarbescheides ist bereits abgelaufen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2001, Az.: B 6 KA 3/01 R) 2. Die Kassenärztliche Vereinigung hat ihre Befugnis zur Honorarberichtigung bereits verbraucht, weil sie die Honoraranforderung des Vertragsarztes in einem der ursprünglichen Honorarverteilung nachfolgenden Verfahren auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit überprüft und vorbehaltlos bestätigt hat 3. Die Kassenärztliche Vereinigung hat es unterlassen, bei der Erteilung des Honorarbescheides auf ihr bekannte Ungewissheiten hinsichtlich der Grundlagen der Honorarverteilung hinzuweisen und dadurch schützenswertes Vertrauen beim Vertragsarzt hervorgerufen 4. Die Kassenärzte Vereinigung hat die Erbringung bestimmter Leistungen in Kenntnis aller Umstände "längere Zeit" geduldet, diese später jedoch für den Betroffenen Vertragsarzt als fachfremd beurteilt und deshalb insgesamt von einer Vergütung ausgeschlossen 5. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides rührt aus Umständen her, die außerhalb des eigentlichen Bereichs einer sachlich und rechnerisch korrekten Honorarabrechnung und -verteilung liegen und deshalb sind die besonderen Funktionsbedingungen des Systems vertragsärztlicher Honorierung nicht konkret tangiert (so: BSG…, Urteil vom 8. Februar 2006, Az.: B 6 KA 12/05 R, Juris Rdnr. 15, 16).

    Im Rahmen ihres sachgemäß auszuübenden Ermessens kann die Beklagte auch nur einen der Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, wenn dieser im Falle einer Gemeinschaftspraxis mit wechselnden Partnern kontinuierlich in der Praxis tätig war (so: BSG, Urteil vom 12. Dezember 2001, Az.: B 6 KA 3/01 R, Juris Rdnr. 22, 23).

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem …

    Auszug aus LSG Hessen, 23.04.2008 - L 4 KA 31/04
    Auf die im § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X genannte Jahresfrist kommt es in Anbetracht der speziellen Fristen im Vertragsarztrecht nicht an, zumal damit auch nicht die Anwendung der Vertrauensschutztatbestände nach § 45 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 4 S. 1 SGB X auf den Fall der Überschreitung der Frist von vier Jahren (siehe: BSG, Urteil vom 14. Dezember 2005, Az.: B 6 KA 17/05 R, Juris Rdnr. 14) harmonieren würde.
  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 27/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - sachlich-rechnerische Richtigstellung - …

    Auszug aus LSG Hessen, 23.04.2008 - L 4 KA 31/04
    Damit bleiben aber weiterhin die eingangs zitierten bundesmantelvertraglichen Regelungen die Rechtsgrundlage für die Honorarberichtigung und einen hieraus gemäß § 50 SGB X resultierenden Erstattungsanspruch auch in den Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände in Ergänzung der bundesmantelvertraglichen Regelungen Vertrauensschutz des betroffenen Vertragsarztes zu prüfen ist (siehe hierzu auch Urteile des BSG vom 30. Juni 2004, Az.: B 6 KA 34/03 R und vom 8. Februar 2006, Az.: B 6 KA 27/05 R und B 6 KA 12/05 R).
  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R

    Vertragsarzt - Regress - Gemeinschaftspraxis - Haftung aller Mitglieder für …

    Auszug aus LSG Hessen, 23.04.2008 - L 4 KA 31/04
    Diese Einstandspflicht kann durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der Gemeinschaftspraxis nicht im Außenverhältnis zu den Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (so zutreffend: BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, Az.: B 6 KA 41/03 R).
  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 15/04 R

    Vertragsärztliche Honorarstreitigkeit - Berechnung des Gegenstandswertes - …

    Auszug aus LSG Hessen, 23.04.2008 - L 4 KA 31/04
    Dieser besondere vertragsarztrechtliche Status ist unteilbar (so zutreffend: BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, Az.: B 6 KA 15/04 R, Juris Rdnr. 21, 22 m.w.N.).
  • LSG Hessen, 14.12.2021 - L 2 R 411/18

    Überschreitung der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen beim Bezug einer Altersrente …

    Jeder Gesamtschuldner hat ein subjektiv-öffentliches Recht, dass der zuständige Sozialversicherungsträger die belastende Entscheidung über seine Inanspruchnahme ermessensfehlerfrei trifft (siehe hierzu auch BSG, Urteile vom 12. Dezember 2001, B 6 KA 3/01 R, BSGE 89, 90 ff.;… vom 30. März 2017, B 2 U 10/15 R? BSGE 123, 35-40, SozR 4-2700 § 130 Nr. 1; Hessisches LSG, Urteil vom 23. April 2008, L 4 KA 31/04 , juris; BFH, Urteile vom 2. Dezember 2003, VII R 17/03, BFHE 204, 380; vom 24. Oktober 1979, VII R 7/7, BFHE 129, 13, juris;… ebenso Spellbrink, in: Kasseler Kommentar, SGB VII, 115. EL, § 150 Rn. 15;… Merten in: Hauck/Noftz SGB X, § 50 Rn. 67).
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