Rechtsprechung
| LSG Hessen, 26.08.2009 - L 4 KA 6/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 95 Abs 10 S 1 Nr 1 SGB 5, § 95c S 2 Nr 3 SGB 5, § 2 Abs 1 PsychThG, § 12 Abs 3 PsychThG, § 12 Abs 4 PsychThG
Vertragspsychotherapeutische Versorgung - approbierter psychologischer Psychotherapeut nach Übergangsrecht - Eintragung in Arztregister - Nachweis der Fachkunde - keine Gleichwertigkeitsanerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Berechtigung zur ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von analytischer Psychotherapie; Zulassung von teilnehmenden ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinderpsychotherapeuten und Jugendpsychotherapeuten zur vertragsärztlichen ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- hessen.de (Pressemitteilung)
Nationale Beurteilung bleibt Maßstab
- hessen.de (Pressemitteilung)
Nationale Beurteilung bleibt Maßstab
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kassenärztliche Abrechnungsgenehmigung für Psychotherapeuten
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Main, 30.08.2006 - S 28 KA 3251/02
- LSG Hessen, 26.08.2009 - L 4 KA 6/07
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- EuGH, 23.10.2008 - C-286/06
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus LSG Hessen, 26.08.2009 - L 4 KA 6/07
Denn nach der Rechtsprechung des EuGH steht es der Geltung der Richtlinie nicht entgegen, wenn es um die Anerkennung eines beruflichen Befähigungsnachweises aus einem Mitgliedstaat geht, für den die berufliche Qualifikation aufgrund einer nur im Aufnahmestaat erfolgten Ausbildung erworben wurde (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - Rs. C-286/06).Hieran bestehen Zweifel, denn der Bescheid der österreichischen Behörde wurde nicht nach einer Ausbildung (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - Rs. C-286/06 - Leitsatz) sondern als Ergebnis einer Anerkennungsentscheidung erteilt.
Die Regelung stellt im Kern eine Vermutung auf, wonach die Qualifikation eines Antragstellers, der zur Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Mitgliedstaat befugt ist, für die Ausübung desselben Berufs in den anderen Mitgliedstaaten ausreicht (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - Rs. C-286/06 - Rdnr. 64, 65).
Insofern dürfen nicht nur Angehörige eines Mitgliedstaates nicht versuchen, sich der Anwendung ihres nationalen Rechts durch die durch Gemeinschaftsrecht geschaffenen Erleichterungen zu entziehen (so der EuGH für die Fälle des Missbrauchs, vgl. Urteil vom 23. Oktober 2008 - Rs. C-286/06 - Rdnr. 69 m. w. N.), sondern auch Angehörige eines anderen Mitgliedstaats der Anwendung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats, den sie - entsprechend der ihnen der aus dem EU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten - für ihre berufliche Ausbildung gewählt haben.
- BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 68/04 R
Vertragspsychotherapeutische Versorgung - approbierter psychologischer …
Auszug aus LSG Hessen, 26.08.2009 - L 4 KA 6/07
Dabei kann offen bleiben, ob sie die berufspraktischen Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, 2, und 4 PsychThG erfüllt, denn jedenfalls ist die Ableistung von mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in diesem Verfahren durch eine postgraduale Weiterbildung (vgl. BSG Urteil vom 31. August 2005 - B 6 KA 68/04 R - Leitsatz) nicht nachgewiesen. - BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 42/02 R
Zulassung - vertragsärztliche/-psychotherapeutische Versorgung - Psychotherapeut …
Auszug aus LSG Hessen, 26.08.2009 - L 4 KA 6/07
Rn. 29 Zunächst kann - im Unterschied zu dem vom BSG mit Urteil vom 5. Februar 2003 (B 6 KA 42/02 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 4) entschiedenen Fall - aufgrund der vom österreichischen Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 14. Juli 1995 erteilte Aufnahme in die österreichische Psychotherapeutenliste, mit der die Berechtigung der Klägerin zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie in Österreich einhergeht, sowie der Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" ein EU-rechtlicher Auslandsbezug bestehen. - BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 110/03 B
Fachkundenachweis für Psychologische Psychotherapeuten
Auszug aus LSG Hessen, 26.08.2009 - L 4 KA 6/07
Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG für den gemäß § 95 c SGB V erforderlichen Fachkundenachweis nicht erheblich, dass es sich bei der AGPP nicht um eine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannte Institution handelte, sondern es reicht aus, dass die Weiterbildung der Form und dem Inhalt nach den Anforderungen genügt hat, die bis zum 31. Dezember 1998 an eine den Kriterien der Psychotherapie-Vereinbarung entsprechende Ausbildung zu stellen waren (hierzu im Einzelnen BSG, Beschluss vom 28. April 2004 - B 6 KA 110/03 B - juris Rdnr. 8 ff.).
- VG München, 11.10.2016 - M 16 K 15.659
Mehrfache Gleichwertigkeitsanerkennung von Berufsqualifikationen
Demnach ist bereits aufgrund der eindeutigen Formulierung des Gegenstands der Richtlinie davon auszugehen, dass diese nur Anerkennungen für die Fälle regelt, in denen die Berufsqualifikation nicht in dem Aufnahmemitgliedstaat, sondern in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erworben wurde (vgl. auch Hessisches LSG, U. v. 26.8.2009 - L 4 KA 6/07 - juris Rn. 31).Insofern dürften nicht nur Angehörige eines Mitgliedstaates nicht versuchen, sich der Anwendung ihres nationalen Rechts durch die durch Gemeinschaftsrecht geschaffenen Erleichterungen zu entziehen, sondern auch Angehörige eines anderen Mitgliedstaats der Anwendung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats, den sie - entsprechend der ihnen aus dem EU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten - für ihre berufliche Ausbildung gewählt hätten (vgl. Hessisches LSG, U. v. 26.8.2009 - L 4 KA 6/07 - juris Rn. 32).
Die Richtlinie schließe jedoch ausdrücklich nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen müsse (vgl. Hessisches LSG, U. v. 26.8.2009 - L 4 KA 6/07 - juris Rn. 32).
Nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts führte die Richtlinie 2005/36/EG (daher) lediglich zu einer Konsolidierung der bereits zuvor bestehenden Rechtslage (vgl. Hessisches LSG, U. v. 26.8.2009, a. a. O. Rn. 33).
Es dürfte sich bei der "Bestätigung des Qualifikationsniveaus gemäß Art. 11 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG betreffend die Berufsbezeichnung als Psychotherapeut" des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. März 2012 - abgesehen davon, dass die Richtlinie auf den vorliegenden Sachverhalt bereits nicht anwendbar ist - auch nicht um einen Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2005/36/EG handeln, da diese nicht für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt wurde, sondern im Zusammenhang mit der Anerkennung der in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat Österreich (offen gelassen Hessisches LSG, U. v. 26.8.2009 - L 4 KA 6/07 - juris Rn. 31;… vgl. aber auch BayVGH, U. v. 1.10.2013 - 22 BV 12.2580 - juris Rn. 19 ff.).
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