Rechtsprechung
| LSG Hessen, 25.02.2015 - L 4 KA 73/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- Justiz Hessen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EKV -Z § 17 Abs. 1 S. 5
Rechtsnatur des Ersatzkassenvertrags-Zahnärzte ( EKV -Z) - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
, S. 36 (Kurzinformation)
Vertragsarztrecht | Gesamtvergütung/GBA/SSB-Vb./Hausarztzentrierte Versorgung | Gesamtvergütung | Zahnärztliche Gesamtvergütung | EKV-Z: Kein endgültiger Einbehalt von Teilen der Gesamtvergütung
Verfahrensgang
- SG Marburg, 27.11.2013 - S 12 KA 122/12
- LSG Hessen, 25.02.2015 - L 4 KA 73/13
- BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 14/15 R
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 30/10 R
Kassenzahnärztliche Vereinigung - Entscheidung über Berichtigungsantrag einer …
Auszug aus LSG Hessen, 25.02.2015 - L 4 KA 73/13
Aufgrund der Schreiben der Klägerin vom 30. August 2011 und 7. November 2011, die unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts ungeachtet der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrungen als Bescheide anzusehen sind (zur rechtlichen Zulässigkeit und Üblichkeit, über Berichtigungsanträge von Krankenkassen durch Verwaltungsakt zu entscheiden, s. nur BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, B 6 KA 30/10 R, juris, Rn. 16 f.), steht mangels Widerspruchseinlegung durch die Beklagte bestandskräftig fest, dass diese für 213 Behandlungsfälle eine Vergütung in Höhe der Klageforderung zu erbringen hat.Bei der Durchführung von sachlich-rechnerischen Abrechnungsberichtigungen handelt die KZV zulässigerweise durch Verwaltungsakt (s. hierzu nur Hess. LSG, Urteil vom 11. August 2010 - L 4 KA 94/09 -, BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 6 KA 30/10 R, juris Rdnr. 12 ff.), d. h. sie agiert als Behörde und ist berechtigt, gegenüber der Krankenkasse einseitig und verbindlich über deren Berichtigungsantrag zu entscheiden.
- BSG, 08.12.1993 - 14a RKa 1/93
Wirtschaftlichkeit - Kassenzahnarzt - Krankenkasse - Untätigkeitsklage - …
Auszug aus LSG Hessen, 25.02.2015 - L 4 KA 73/13
Darüber hinaus steht der Krankenkasse als weitere Maßnahme, um die KZV zu einer zeitnahen Bescheidung zu zwingen, die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG zur Verfügung (zur - zulässigen - Untätigkeitsklage einer Krankenkasse gegen den Prüfungsausschuss einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung eines Kassenzahnarztes s. nur BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 14a RKa 1/93 - juris). - BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 46/13 R
Kassenzahnärztliche Vereinigung - Mängelgutachten - Zulässigkeit der …
Auszug aus LSG Hessen, 25.02.2015 - L 4 KA 73/13
Rn. 32 Beim EKV-Z handelt es sich um einen untergesetzlichen Normsetzungsvertrag, also einen Vertrag, der nicht nur die vertragschließenden Parteien bindet, sondern der auch gegenüber Dritten - z. B. Zahnärzten und Krankenkassen - unmittelbare rechtliche Außenwirkung entfaltet (s. nur BSG, Urteil vom 13. August 2014, B 6 KA 46/13 R, juris, Rdnr. 25). - BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 18/98 R
Revisionsgericht - Auslegung - Onkologie-Vereinbarung - Anwendung der …
Auszug aus LSG Hessen, 25.02.2015 - L 4 KA 73/13
Vielmehr können, ebenso wie bei Normen, außer der Deutung nach dem Wortlaut und der Grammatik, auch eine systematische, eine teleologische und eine entstehungsgeschichtliche Interpretation in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 3. März 1999, B 6 KA 18/98 R, Rdnr. 15 m. w. N.). - LSG Hessen, 11.08.2010 - L 4 KA 94/09
Kassenzahnärztliche Vereinigung - Antrag auf sachlich-rechnerische Berichtigung …
Auszug aus LSG Hessen, 25.02.2015 - L 4 KA 73/13
Bei der Durchführung von sachlich-rechnerischen Abrechnungsberichtigungen handelt die KZV zulässigerweise durch Verwaltungsakt (s. hierzu nur Hess. LSG, Urteil vom 11. August 2010 - L 4 KA 94/09 -, BSG…, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 6 KA 30/10 R, juris Rdnr. 12 ff.), d. h. sie agiert als Behörde und ist berechtigt, gegenüber der Krankenkasse einseitig und verbindlich über deren Berichtigungsantrag zu entscheiden.
- SG Marburg, 18.11.2015 - S 12 KA 275/14
Vertragsarztrecht
{ABSCHNITT:Leitsatz:} Eine aus einem Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der sowohl zur vertragsärztlichen als auch als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist, und weiteren Vertragszahnärzten bestehende Berufsausübungsgemeinschaft kann im Rahmen einer statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung des konservierendchirurgischen Bereichs mit einer fiktiven Vergleichsgruppe entsprechender Berufsausübungsgemeinschaften verglichen werden, wenn eine Gewichtung der Vergleichswerte für Ärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und für Zahnärzte, wobei angestellte Zahnärzte wie zugelassene Vertragszahnärzte zu gewichten sind, nach der Zusammensetzung der Berufsausübungsgemeinschaft erfolgt (hier Gewichtung 1:4) und wenn der Beschwerdeausschuss keine Anhaltspunkte dafür sieht, dass sich das Behandlungsverhalten und die Behandlungsweise der Praxis von der Typik der MKG-Chirurgen oder der Vertragszahnärzte wesentlich unterscheidet (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 27.11.2013- S 12 KA 228/13 -, Berufung anhängig: LSG Hessen- L 4 KA 73/13 - SG Marburg, Beschl. v. 15.03.2013 - S 12 KA 255/13 ER - und LSG Hessen, Beschl. v. 08.08.2013- L 4 KA 29/13 B ER-).Über die zu den Az.: L 4 KA 64/12 und L 4 KA 73/13 anhängigen Berufungsverfahren hat das LSG Hessen noch nicht entschieden.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".