Rechtsprechung
| LSG Rheinland-Pfalz, 13.11.2013 - L 4 R 28/12 |
Zitiervorschläge
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. November 2013 - L 4 R 28/12 (https://dejure.org/2013,50981)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Koblenz, 11.11.2011 - S 10 R 809/09
- LSG Rheinland-Pfalz, 13.11.2013 - L 4 R 28/12
- BSG, 16.12.2015 - B 12 R 1/14 R
Wird zitiert von ... (3)
- SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 73/13
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bzgl. Zahlung eines …
Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine irrtümlich unterbliebene Anwendung einer steuerrechtlichen Bestimmung, die zu einer fehlerhaften Berechnung des Arbeitsentgelts im Rahmen der Beitragsberechnung und -entrichtung führte (vgl. dazu auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 27.09.2012 - L 4 R 437/10 - juris RdNr. 29 - bestandskräftig, und vom 13.11.2013 - L 4 R 28/12 - juris, Revision anhängig unter B 12 R 1/14 R). - LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2015 - L 18 KN 70/15
Erstattung von Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträgen
Im Gegenteil steht mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang, dass Beiträge zu Unrecht entrichtet werden, wenn eine Beitragsschuld objektiv nicht besteht, (zB) weil § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV aF nicht beachtet wird (so im Ergebnis auch: LSG Rheinland-Pfalz, Urt v 27.9.2010, Az L 4 R 437/10 und Urt vom 13.11.2013, Az L 4 R 28/12, letzteres allerdings aufgehoben und zurückverwiesen durch BSG, Urt v 16.12.2015, Az B 12 R 11/14 R, das diese Frage - noch - offengelassen hat). - SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 1000/12
Anspruch eines im Vereinsregister eingetragenen kommunalen Arbeitgeberverbandes …
Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine irrtümlich unterbliebene Anwendung einer steuerrechtlichen Bestimmung, die zu einer fehlerhaften Berechnung des Arbeitsentgelts im Rahmen der Beitragsberechnung und -entrichtung führte (vgl. dazu auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 27.09.2012 - L 4 R 437/10 - juris RdNr. 29 - bestandskräftig, und vom 13.11.2013 - L 4 R 28/12 - juris, Revision anhängig unter B 12 R 1/14 R).
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