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Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 24/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,43499
LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 24/17 (https://dejure.org/2020,43499)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 19.11.2020 - L 5 KA 24/17 (https://dejure.org/2020,43499)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 19. November 2020 - L 5 KA 24/17 (https://dejure.org/2020,43499)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht - …

    Auszug aus LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 24/17
    Dabei gölten für eine Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht keine anderen Maßstäbe als für sonstige Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris-Rn. 8).

    Davon sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt werde und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört sei, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden könne (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris-Rn. 9 mwN aus der fachgerichtlichen wie verfassungsrechtlichen Rechtsprechung).

    In der Rechtsprechung insbesondere des BSG sei geklärt, dass der Verstoß gegen § 95d SGB V grundlegende vertragsärztliche Pflichten betreffe, denn die Fortbildungspflicht sei eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Vertragsärzte die Versicherten entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse behandelten; die Nachweispflicht sichere dies ab (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris-Rn. 10 mwN).

    Sie gehe wie bereits der Gesetzgeber davon aus, dass ein Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletze, der sich hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung verweigere, indem er fünf Jahre seiner Fortbildungspflicht nicht oder nur unzureichend nachkomme und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lasse (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris-Rn. 10, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).

    Auch unverschuldete Pflichtverletzungen könnten zur Zulassungsentziehung führen, auch wenn sich diese auf die Verletzung der in § 95d SGB V normierten Fortbildungspflichten stütze (Hinweis auf ständige Rechtsprechung, zusammenfassend BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris-Rn. 11 mwN,).

    Es sei erneut betont, dass der Verstoß gegen die Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V über den gesamten gesetzlich geregelten Zeitraum von insgesamt 7 Jahren einschließlich der zu setzenden, bereits mit Honorarkürzungen verbundenen Nachfrist von 2 Jahren nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/1525 S. 110) und der ständigen Rechtsprechung des BSG (insbesondere Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 37/14 B, MedR 2015, 687, und vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris) unabhängig von einem Verschulden des Vertragsarztes einen gröblichen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten im Sinne des § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V darstellt, der grundsätzlich die Entziehung der Zulassung als gebundene Entscheidung nach sich zieht, und dass die vorgesehenen Sanktionen vor dem Hintergrund des Zwecks der Fortbildungspflicht, die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung zu sichern, mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehen.

    Unverhältnismäßig könnte eine auf die Verletzung der Fortbildungspflicht gestützte Zulassungsentziehung etwa dann sein, wenn der vorgegebene Nachweis nur um wenige Stunden (bzw. Punkte) verfehlt wird (BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris-Rn. 13 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung zum GMG, BT-Drucks 15/1525 S. 111 zu § 95d Abs. 3 SGB V).

    Diese entspricht vielmehr in wesentlichen Zügen dem der vorgenannten Entscheidung des BSG vom 28. Oktober 2015 (B 6 KA 36/15 B) zu Grunde liegenden Sachverhalt.

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der …

    Auszug aus LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 24/17
    Rn. 36 Die verfügte Zulassungsentziehung sei auch verhältnismäßig gewesen (Hinweis dazu, dass in jedem Einzelfall abzuwägen sei, ob der vom Vertragsarzt gesetzte Eingriffsanlass im Verhältnis zur Eingriffstiefe einer Zulassungsentziehung angemessen sei, auf BSG, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - B 6 KA 37/14 B, juris-Rn. 17 mwN).

    Rn. 37 Sie sei geeignet und erforderlich gewesen, auf das tiefgreifend und nachhaltig gestörte Vertrauensverhältnis der vertragsärztlichen Institutionen zum Kläger zu reagieren (Hinweis dazu, dass die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Zulassungsentziehung außer Zweifel stehe, wenn selbst Honorarkürzungen nach § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V keine Verhaltensänderung bewirkt hätten, auf BSG Beschluss vom 11. Dezember 2015 - B 6 KA 37/14 B, juris-Rn. 17 mwN).

    Das SG habe die einschlägigen Rechtsvorschriften und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (Hinweis insbesondere auf BSG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 37/14 B) beachtet und zutreffend angewendet.

    Es sei erneut betont, dass der Verstoß gegen die Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V über den gesamten gesetzlich geregelten Zeitraum von insgesamt 7 Jahren einschließlich der zu setzenden, bereits mit Honorarkürzungen verbundenen Nachfrist von 2 Jahren nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/1525 S. 110) und der ständigen Rechtsprechung des BSG (insbesondere Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 37/14 B, MedR 2015, 687, und vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris) unabhängig von einem Verschulden des Vertragsarztes einen gröblichen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten im Sinne des § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V darstellt, der grundsätzlich die Entziehung der Zulassung als gebundene Entscheidung nach sich zieht, und dass die vorgesehenen Sanktionen vor dem Hintergrund des Zwecks der Fortbildungspflicht, die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung zu sichern, mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehen.

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher …

    Auszug aus LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 24/17
    Für die Gröblichkeit der Pflichtverletzung sei maßgeblich, welchen Stellenwert die verletzte Pflicht habe und wie schwer der Verstoß unter Berücksichtigung seiner Eigenart wiege (Hinweis auf BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, juris-Rn. 23 mwN).

    Allein Ausmaß und Schwere der Pflichtverletzungen seien der Maßstab dafür, ob den Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung eine Fortsetzung der Zusammenarbeit zuzumuten sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, juris-Rn. 57).

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage …

    Auszug aus LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 24/17
    Das BSG habe diese Rechtsprechung bereits mit Urteil vom 17. Oktober 2012 (B 6 KA 49/11 R, juris-Rn. 32 ff.) aufgegeben und klargestellt, dass dies jedenfalls für alle Verfahren gelte, in denen der Berufungsausschuss - wie vorliegend - erst nach Verkündung dieses Urteils entschieden habe.
  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R

    Nachschieben von Gründen bei gebundenen Verwaltungsakten, Aufrechterhaltung der …

    Auszug aus LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 24/17
    Im Übrigen würde sich selbst ein Begründungsmangel bei einem - wie vorliegend - gebundenen Verwaltungsakt nicht auf dessen formelle Rechtmäßigkeit auswirken (Hinweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 85/99 R, juris-Rn. 23 mwN).
  • SG Hamburg, 17.07.2024 - S 3 KA 84/22

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Verstoß gegen …

    Aus diesem folgen nach § 95d Abs. 3 SGB V in abgestufter Form zunächst die Honorarkürzung und schließlich die Zulassungsentziehung als Sanktionen, die angesichts des Zwecks der Fortbildungspflicht, die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung zu sichern, mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 19.11.2020 - L 5 KA 24/17 ), insbesondere wegen ihrer Abstufung verhältnismäßig sind (BSG…, Beschluss vom 13.02.2019 - B 6 KA 20/18 B, Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Auflage, § 95d SGB V (Stand: 02.05.2024), Rn. 77).
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