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Rechtsprechung
   LSG Thüringen, 17.02.2004 - L 6 SF 757/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,25194
LSG Thüringen, 17.02.2004 - L 6 SF 757/03 (https://dejure.org/2004,25194)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 17.02.2004 - L 6 SF 757/03 (https://dejure.org/2004,25194)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 17. Februar 2004 - L 6 SF 757/03 (https://dejure.org/2004,25194)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Höhe des Honorars für ein gerichtliches orthopädisch-traumatologisches Zusammenhangsgutachten; Anspruch auf eine Erhöhungsgebühr nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG); Bemessung der Entschädigung eines Sachverständigen; Zeitaufwand ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (14)

  • LSG Thüringen, 10.01.2005 - L 6 SF 979/04

    Festsetzung der Entschädigung für ein mittelschwieriges Gutachten; Bemessung des …

    Bei einer Entscheidung nach § 16 Abs. 1 ZuSEG sind alle für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie ein Antragsteller aufgegriffen hat (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 17. Mai 2004 - Az.: L 6 SF 732/03, 17 Februar 2004 - Az.: L 6 SF 757/03, 1. August 2003 - Az.: L 6 SF 732/03, 3. März 2003 - Az.: L 6 B 25/02 SF).

    Die Bemessung der Höhe des Zuschlags nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b 2. Alt. ZuSEG richtet sich nach dem Einkommensverlust, den der Berufssachverständige im konkreten Fall durch Inanspruchnahme durch das Gericht erleidet (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 17. Februar 2004 - Az.: L 6 SF 757/03; VGH Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2002 - Az.: 14 S 702/01).

    Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Antragsteller aufgegriffen hat (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2004 - Az.: L 6 SF 732/03, 17. Februar 2004 - Az.: L 6 SF 757/03, 1. August 2003 - Az.: L 6 SF 220/03 in: MedSach 2004, 102 und vom 3. März 2003 - Az.: L 6 B 25/02 SF;… Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Auflage 2002, § 16 Rdnr. 9.2), weil die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen nur insgesamt erfolgen kann.

    Eine Bindung des Senats an diesen kommt nicht in Betracht; er ist an die Höhe der einzelnen Berechnungselemente der Kostenrechnung grundsätzlich nicht gebunden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2004, a.a.O., 14. November 2002 - Az.: L 6 SF 83/02 und 1. März 2001 - Az.: L 6 B 55/00 SF;… Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 16 Rdnr. 9.2).

    Die Höhe richtet sich nach dem Einkommensverlust, den der Berufssachverständige im konkreten Fall durch Inanspruchnahme durch das Gericht erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2004 - Az.: L 6 SF 757/03; VGH Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2002 - Az.: 14 S 702/01, nach juris).

    Der Senat hat sich der Ansicht des VGH Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2002 angeschlossen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2004, a.a.O.), dass eine Erhöhung um 50 v.H. dann erforderlich ist, wenn entsprechende Leistungen des Berufssachverständigen üblicherweise viel höher vergütet werden als dies in § 3 Abs. 2 ZuSEG vorgesehen ist und damit die übliche Vergütung nicht überschritten wird.

  • LSG Thüringen, 27.01.2005 - L 6 SF 745/04

    Berechnung der Höhe der Entschädigung für Sachverständige im sozialgerichtlichen …

    Eine Erhöhung der zu gewährenden Sachverständigenentschädigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b 2. Alt. ZuSEG um 50 v.H. ist dann erforderlich, wenn entsprechende Leistungen des Berufssachverständigen üblicherweise viel höher vergütet werden als dies in § 3 Abs. 2 ZuSEG vorgesehen ist und damit die übliche Vergütung nicht überschritten wird (vgl. Thüringer Landessoziagericht vom 10. Januar 2005 - Az.: L 6 SF 979/04 und vom 17. Februar 2004 - Az.: L 6 SF 757/03; VGH Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2002 - Az.: 14 S 702/01; a. A. LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2000- Az.: L 4 B 14/99).

    Bei seiner Entscheidung hat der Senat alle für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Antragsteller aufgegriffen hat (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2004 - Az.: L 6 SF 732/03, 17. Februar 2004 - Az.: L 6 SF 757/03, 1. August 2003 - Az.: L 6 SF 220/03 in: MedSach 2004, 102 f. und vom 3. März 2003 - Az.: L 6 B 25/02 SF;… Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Auflage 2002, § 16 Rdnr. 9.2), weil die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen nur insgesamt erfolgen kann.

    Gebunden ist der Senats an die Höhe der einzelnen Berechnungselemente seiner Kostenrechnung aber nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2004, a.a.O., 14. November 2002 - Az.: L 6 SF 83/02 und 1. März 2001 - Az.: L 6 B 55/00 SF;… Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 16 Rdnr. 9.2).

    Die Höhe richtet sich nach dem Einkommensverlust, den der Berufssachverständige im konkreten Fall durch Inanspruchnahme durch das Gericht erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2004 - Az.: L 6 SF 757/03; VGH Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2002 - Az.: 14 S 702/01, nach juris).

    Der Senat hat sich der Ansicht des VGH Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2002 angeschlossen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2004, a.a.O.), dass eine Erhöhung um 50 v.H. dann erforderlich ist, wenn entsprechende Leistungen des Berufssachverständigen üblicherweise viel höher vergütet werden als dies in § 3 Abs. 2 ZuSEG vorgesehen ist und damit die übliche Vergütung nicht überschritten wird.

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