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Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9548
LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS (https://dejure.org/2011,9548)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS (https://dejure.org/2011,9548)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. März 2011 - L 7 B 406/08 AS (https://dejure.org/2011,9548)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (12)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - L 12 B 159/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2011 - L 7 B 406/08
    Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist nicht beteiligt (…vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 56 RVG, Rn. 2-4; LSG NRW, Beschluss vom 24.11.2010 - L 9 AS 878/10 B; LSG NRW, Beschluss vom 13.02.2009 - L 12 B 159/08 AS; LSG NRW, Beschluss vom 15.07.2009 - L 20 B 27/09 AS).

    Denn es liegt keine Deckungsgleichheit vor, wenn es sich einerseits um ein Widerspruchsverfahren und andererseits um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG handelt (vgl. zum Meinungsstand LSG NRW, Beschluss vom 13.02.2009 - L 12 B 159/08 AS Rn. 36 ff.).

  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06

    Erfallen der Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2011 - L 7 B 406/08
    Jedenfalls Sinn und Zweck der Norm sprechen dafür, dass Verfahren, die eine mündliche Verhandlung nicht zwingend erfordern und im Regelfall durch Beschluss entschieden werden, einen Anspruch auf die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG nicht auslösen (LSG NRW, Beschluss vom 03.01.2011 - L 6 AS 1399/10 B; Beschluss vom 22.12.2010 - L 19 AS 1138/10 B; Beschluss vom 24.11.2010 - L 9 AS 878/10 B; Beschluss vom 03.03.2010 - L 12 B 141/09 AS; Beschluss vom 20.10.2008 - L 20 B 67/08 AS; Sächsisches LSG, Beschluss vom 7.2.2008 - L 6 B 33/08 AS-KO; VG Bremen, Beschluss vom 20.4.2009 - S 4 E 518/09;… Curkovic, a.a.O., Nr. 3106 VV RVG Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 5.12.2007 - 4 KSt 1007/07 bezogen auf Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG; BGH, Beschluss vom 25.9.2007 - VI ZB 53/06).
  • LSG Thüringen, 26.11.2008 - L 6 B 130/08

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein sozialgerichtliches Verfahren im …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2011 - L 7 B 406/08
    Dementsprechend wird zum Teil in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass auch ein Anerkenntnis in einem Eilverfahren eine fiktive Terminsgebühr begründet (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.07.2010 - L 1 AS 57/10 B unter Aufgabe seiner abweichenden Rechtsprechung; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26.11.2008 - L 6 B 130/08 SF, Rn. 25; LSG NRW, Beschluss vom 18.09.2008 - L 5 B 43/08 KR;… Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Aufl. 2010, Nr. 3106 VV RVG Rn. 6).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2007 - L 7 B 36/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2011 - L 7 B 406/08
    Der Senat gibt seine abweichende Rechtsprechung (Beschluss vom 26.04.2007 - L 7 B 36/07 AS) insoweit auf.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2008 - L 20 B 67/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2011 - L 7 B 406/08
    Jedenfalls Sinn und Zweck der Norm sprechen dafür, dass Verfahren, die eine mündliche Verhandlung nicht zwingend erfordern und im Regelfall durch Beschluss entschieden werden, einen Anspruch auf die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG nicht auslösen (LSG NRW, Beschluss vom 03.01.2011 - L 6 AS 1399/10 B; Beschluss vom 22.12.2010 - L 19 AS 1138/10 B; Beschluss vom 24.11.2010 - L 9 AS 878/10 B; Beschluss vom 03.03.2010 - L 12 B 141/09 AS; Beschluss vom 20.10.2008 - L 20 B 67/08 AS; Sächsisches LSG, Beschluss vom 7.2.2008 - L 6 B 33/08 AS-KO; VG Bremen, Beschluss vom 20.4.2009 - S 4 E 518/09;… Curkovic, a.a.O., Nr. 3106 VV RVG Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 5.12.2007 - 4 KSt 1007/07 bezogen auf Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG; BGH, Beschluss vom 25.9.2007 - VI ZB 53/06).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2009 - L 20 B 27/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2011 - L 7 B 406/08
    Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist nicht beteiligt (…vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 56 RVG, Rn. 2-4; LSG NRW, Beschluss vom 24.11.2010 - L 9 AS 878/10 B; LSG NRW, Beschluss vom 13.02.2009 - L 12 B 159/08 AS; LSG NRW, Beschluss vom 15.07.2009 - L 20 B 27/09 AS).
  • BVerwG, 14.05.2008 - 5 B 43.08

    Die Beschwerde ist begründet. Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2011 - L 7 B 406/08
    Dementsprechend wird zum Teil in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass auch ein Anerkenntnis in einem Eilverfahren eine fiktive Terminsgebühr begründet (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.07.2010 - L 1 AS 57/10 B unter Aufgabe seiner abweichenden Rechtsprechung; Thüringer Landessozialgericht…, Beschluss vom 26.11.2008 - L 6 B 130/08 SF, Rn. 25; LSG NRW, Beschluss vom 18.09.2008 - L 5 B 43/08 KR;… Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Aufl. 2010, Nr. 3106 VV RVG Rn. 6).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2010 - L 1 AS 57/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2011 - L 7 B 406/08
    Dementsprechend wird zum Teil in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass auch ein Anerkenntnis in einem Eilverfahren eine fiktive Terminsgebühr begründet (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.07.2010 - L 1 AS 57/10 B unter Aufgabe seiner abweichenden Rechtsprechung; Thüringer Landessozialgericht…, Beschluss vom 26.11.2008 - L 6 B 130/08 SF, Rn. 25; LSG NRW, Beschluss vom 18.09.2008 - L 5 B 43/08 KR;… Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Aufl. 2010, Nr. 3106 VV RVG Rn. 6).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2010 - L 19 AS 1138/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2011 - L 7 B 406/08
    Jedenfalls Sinn und Zweck der Norm sprechen dafür, dass Verfahren, die eine mündliche Verhandlung nicht zwingend erfordern und im Regelfall durch Beschluss entschieden werden, einen Anspruch auf die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG nicht auslösen (LSG NRW, Beschluss vom 03.01.2011 - L 6 AS 1399/10 B; Beschluss vom 22.12.2010 - L 19 AS 1138/10 B; Beschluss vom 24.11.2010 - L 9 AS 878/10 B; Beschluss vom 03.03.2010 - L 12 B 141/09 AS; Beschluss vom 20.10.2008 - L 20 B 67/08 AS; Sächsisches LSG, Beschluss vom 7.2.2008 - L 6 B 33/08 AS-KO; VG Bremen, Beschluss vom 20.4.2009 - S 4 E 518/09;… Curkovic, a.a.O., Nr. 3106 VV RVG Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 5.12.2007 - 4 KSt 1007/07 bezogen auf Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG; BGH, Beschluss vom 25.9.2007 - VI ZB 53/06).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2011 - L 7 B 400/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2011 - L 7 B 406/08
    Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verneint, seine bisherige gegenteilige Auffassung aufgegeben (LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2011 - L 7 B 400/08 AS) und zur Berechnung der Gebühr nach Nr. 3103 bzw. Nr. 3102 VV RVG bei einem einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Stellung genommen hat (LSG NRW, Beschluss vom 15.11.2010 - L 7 AS 254/10 B).
  • LSG Sachsen, 07.02.2008 - L 6 B 33/08 AS-KO

    Rechtsmittel gegen die Kürzung der im Rahmen der Prozesskostenhilfe aus der …

  • VG Bremen, 20.04.2009 - S 4 E 518/09
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2011 - L 16 AL 103/10

    Arbeitslosenversicherung

    Rn. 26 Gegen diese Auffassung spricht allerdings zunächst, dass der Wortlaut von Ziffer 3 durchaus auch die Auslegung zulässt, dass dort nur eine Regelung für solche Verfahren getroffen werden soll, in denen eine mündliche Verhandlung obligatorisch ist (LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2011, L 7 B 406/08 AS).

    Der die Minderung rechtfertigende "Synergieeffekt" kann dann nicht ohne weiteres angenommen werden, weil neben dem Anordnungsanspruch noch zusätzlich der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2011, L 7 B 406/08 AS), der im Hauptsache- und Widerspruchsverfahren keine Rolle spielt.

    Zu Berücksichtigen ist zudem, dass teilweise der im Eilverfahren verfolgte Zweck einer vorläufigen Sicherung oder Gewährung von Leistungen häufig nicht mit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch übereinstimmt (LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2011 L 7 B 406/08 AS).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2012 - L 19 AS 449/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Rn. 46 In auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist über die im vorausgehenden Verwaltungsverfahren streitgegenständliche Frage des materiell-rechtlichen Anspruches (Anordnungsanspruch) hinaus zusätzlich die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung vorliegt (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS); in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels begehrt wird (§ 86b Abs. 1 SGG) tritt zur Auseinandersetzung mit dem materiell-rechtlichen Anspruch die erforderliche Interessenabwägung hinzu (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 31.10.2011 - L 6 AS 851/10 B).

    Rn. 47 Allen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemein ist zudem der verfolgte Zweck einer vorläufigen Sicherung oder Gewährung von Leistungen, der häufig nicht mit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch übereinstimmt und insoweit einen abweichenden Streitgegenstand darstellt (LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2012 - L 19 AS 250/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Rn. 38 In auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist über die im vorausgehenden Verwaltungsverfahren streitgegenständliche Frage des materiell-rechtlichen Anspruches (Anordnungsanspruch) hinaus zusätzlich die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung vorliegt (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS); in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels begehrt wird (§ 86b Abs. 1 SGG) tritt zur Auseinandersetzung mit dem materiell-rechtlichen Anspruch die erforderliche Interessenabwägung hinzu (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 31.10.2011 - L 6 AS 851/10 B).

    Rn. 39 Allen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemein ist zudem der verfolgte Zweck einer vorläufigen Sicherung oder Gewährung von Leistungen, der häufig nicht mit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch übereinstimmt und insoweit einen abweichenden Streitgegenstand darstellt (LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2013 - L 6 AS 1912/12
    Von vorneherein ist im Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes neben dem Anordnungsanspruch auch der Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen, die es für den Antragsteller unzumutbar macht, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, und eine vorläufige Regelung erfordert (vgl. LSG NRW Beschlüsse vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS und vom 27.07.2012 - L 7 AS 900/12 B).

    Zu berücksichtigen ist zudem, dass der im Eilverfahren verfolgte Zweck einer vorläufigen Regelung auch inhaltlich nicht zwingend auf den im Hauptsacheverfahren verfolgten (Leistungs-)Anspruch gerichtet sein muss (LSG NRW Beschluss vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2012 - L 19 AS 627/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Rn. 35 In auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist über die im vorausgehenden Verwaltungsverfahren streitgegenständliche Frage des materiell-rechtlichen Anspruches (Anordnungsanspruch) hinaus zusätzlich die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung vorliegt (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS); in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels begehrt wird (§ 86b Abs. 1 SGG) tritt zur Auseinandersetzung mit dem materiell-rechtlichen Anspruch die erforderliche Interessenabwägung hinzu (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 31.10.2011 - L 6 AS 851/10 B).

    Rn. 36 Allen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemein ist zudem der verfolgte Zweck einer vorläufigen Sicherung oder Gewährung von Leistungen, der häufig nicht mit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch übereinstimmt und insoweit einen abweichenden Streitgegenstand darstellt (LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2012 - L 19 AS 303/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Rn. 42 In auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist über die im vorausgehenden Verwaltungsverfahren streitgegenständliche Frage des materiell-rechtlichen Anspruches (Anordnungsanspruch) hinaus zusätzlich die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung vorliegt (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS); in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels begehrt wird (§ 86b Abs. 1 SGG) tritt zur Auseinandersetzung mit dem materiell-rechtlichen Anspruch die erforderliche Interessenabwägung hinzu (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 31.10.2011 - L 6 AS 851/10 B).

    Rn. 43 Allen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemein ist zudem der verfolgte Zweck einer vorläufigen Sicherung oder Gewährung von Leistungen, der häufig nicht mit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch übereinstimmt und insoweit einen abweichenden Streitgegenstand darstellt (LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2012 - L 19 AS 20/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Rn. 53 In auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist über die im vorausgehenden Verwaltungsverfahren streitgegenständliche Frage des materiell-rechtlichen Anspruches (Anordnungsanspruch) hinaus zusätzlich die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung vorliegt (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS); in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels begehrt wird (§ 86b Abs. 1 SGG) tritt zur Auseinandersetzung mit dem materiell-rechtlichen Anspruch die erforderliche Interessenabwägung hinzu (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 31.10.2011 - L 6 AS 851/10 B).

    Rn. 54 Allen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemein ist zudem der verfolgte Zweck einer vorläufigen Sicherung oder Gewährung von Leistungen, der häufig nicht mit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch übereinstimmt und insoweit einen abweichenden Streitgegenstand darstellt (LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2012 - L 19 AS 2147/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Rn. 39 In auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist über die im vorausgehenden Verwaltungsverfahren streitgegenständliche Frage des materiell-rechtlichen Anspruches (Anordnungsanspruch) hinaus zusätzlich die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung vorliegt (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS); in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels begehrt wird (§ 86b Abs. 1 SGG) tritt zur Auseinandersetzung mit dem materiell-rechtlichen Anspruch die erforderliche Interessenabwägung hinzu (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 31.10.2011 - L 6 AS 851/10 B).

    Allen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemein ist zudem der verfolgte Zweck einer vorläufigen Sicherung oder Gewährung von Leistungen, der häufig nicht mit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch übereinstimmt und insoweit einen abweichenden Streitgegenstand darstellt (LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - L 9 AS 142/13
    Vielmehr haben auch der 1. und der 7. Senat mittlerweile ihre gegenteilige Auffassung aufgegeben (vgl. den Beschluss des 7. Senats vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS -, juris Rn. 24 f., und den Beschluss des 1. Senats vom 08.09.2011 - L 1 KR 129/11 B -, juris Rn. 33).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2016 - L 6 AS 1367/15
    Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist daher keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG (vgl. LSG NRW Beschluss vom 28.05.2010 - L 19 B 286/09 AS m.w.N.; a.A. LSG NRW Beschluss vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2011 - L 6 B 33/09

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2011 - L 6 B 20/09

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • SG Fulda, 01.07.2013 - S 4 SF 92/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr - …

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