Rechtsprechung
| LSG Schleswig-Holstein, 19.11.2013 - L 7 R 3/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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Rentenversicherung
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- Justiz Schleswig-Holstein
§ 45 Abs 2 S 3 SGB 10, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10, § 24 Abs 1 SGB 10, § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5, § 106 SGB 6
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes - Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB 10 - Anhörungsverfahren - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Kiel, 10.11.2010 - S 1 R 170/08
- LSG Schleswig-Holstein, 19.11.2013 - L 7 R 3/11
- BSG, 17.04.2015 - B 5 RE 16/14 R
- BSG - B 5 RE 16/14 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (5)
- BSG, 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R
Rente wegen Erwerbsminderung - Erwerbsersatzeinkommen - Hinzuverdienst - …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 19.11.2013 - L 7 R 3/11
Die Beklagte verweist insoweit auf das Urteil des BSG vom 31. Januar 2008 im Verfahren B 13 R 23/07 R.Insbesondere lässt sich eine solche Aussage nicht der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Januar 2008 im Verfahren B 13 R 23/07 entnehmen.
Rn. 36 Zwar beginnt die Jahresfrist nach Rechtsprechung des BSG regelmäßig erst nach Durchführung der Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X (vgl. BSG, Urteile vom 31. Januar 2008, a. a. O.; vom 6. März 1997, 7 RAr 40/96, juris; vom 8. Februar 1996, 13 RJ 35/94, juris).
- BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84
Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 19.11.2013 - L 7 R 3/11
Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der weitgehend parallelen Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Jahresfrist erst beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit ihres früheren Verwaltungsaktes erkennt (so schon Bundesverwaltungsgericht, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984, GrSen 1/84, GrSen 2/84, zitiert nach juris). - BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94
Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 19.11.2013 - L 7 R 3/11
Rn. 36 Zwar beginnt die Jahresfrist nach Rechtsprechung des BSG regelmäßig erst nach Durchführung der Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X (…vgl. BSG, Urteile vom 31. Januar 2008, a. a. O.; vom 6. März 1997, 7 RAr 40/96, juris; vom 8. Februar 1996, 13 RJ 35/94, juris). - BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 40/96
Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe - Jahresfrist für die Rücknahme …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 19.11.2013 - L 7 R 3/11
Rn. 36 Zwar beginnt die Jahresfrist nach Rechtsprechung des BSG regelmäßig erst nach Durchführung der Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X (…vgl. BSG, Urteile vom 31. Januar 2008, a. a. O.; vom 6. März 1997, 7 RAr 40/96, juris; vom 8. Februar 1996, 13 RJ 35/94, juris). - LSG Schleswig-Holstein, 11.06.1998 - L 5 Kn 2/97
Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Rücknahmefrist - Anhörung
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 19.11.2013 - L 7 R 3/11
Unterlässt es die Behörde länger als ein Jahr, die subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X zu ermitteln bzw. mit diesen Ermittlungen zumindest zu beginnen und eine Anhörung des Betroffenen durchzuführen, obwohl sie die Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes begründen, kennt, so ist eine spätere Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gehindert (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Juni 1998, L 5 KN 2/97, zitiert nach juris;… Waschull in Diering/Timme/Waschull, § 45 SGB X Rdn. 118).
- SG Gießen, 30.07.2014 - S 4 R 451/12
Rentnerin darf zu viel gezahlte Rente behalten.
Das grundsätzliche Abstellen auf das Anhörungsverfahren darf nämlich nicht dazu führen, dass die Behörde durch verzögerte Anhörung den Beginn des Jahresfrist hinausschieben kann (vergleiche hierzu auch Schleswig Holsteinische Landessozialgericht, Urteil vom 19.11.2013, Az.: L 7 R 3/11). - SG München, 16.03.2022 - S 38 KA 300/19
Plausibilitätsprüfung bei Verstoß der Grundpflicht zur persönlichen …
In diesem Zusammenhang sei auf eine Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein hinzuweisen (Urteil vom 19.11.2013, Az L 7 R 3/11). - LSG Baden-Württemberg, 23.10.2025 - L 10 R 2539/24 Das seitens des SG zitierte Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 19.11.2013 (L 7 R 3/11, in juris) sei mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ohne Bedeutung.
Soweit das LSG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 19.11.2013 (L 7 R 3/11, in juris) - auf das sich das SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils beruft - insoweit eine andere Auffassung vertritt und davon ausgeht, allein die Kenntnis der objektiven Tatsachen reiche aus, um die Jahresfrist in Gang zu setzen, steht diese Auffassung nicht mit der ständigen Rechtsprechung des BSG in Einklang, weshalb der Senat ihr auch nicht folgt.
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 - L 14 AL 61/19
Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers - Beendigung des …
Rn. 34 Das grundsätzliche Abstellen auf das Anhörungsverfahren darf allerdings nicht dazu führen, dass die Behörde durch Verzögern der Anhörung den Beginn der Jahresfrist hinausschieben kann (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. November 2013 - L 7 R 3/11 -, juris Rn. 37;… Merten, in Hauck/Noftz, SGB X, 04/18, § 45 Rn. 153).Unterlässt es die Behörde länger als ein Jahr, die subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahme- bzw. Aufhebungsentscheidung zu ermitteln bzw. mit diesen Ermittlungen zumindest zu beginnen und eine Anhörung des Betroffenen durchzuführen, obwohl sie die Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes begründen, kennt, so ist eine spätere Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X (i.V.m. § 48 Abs. 4 SGB X) gehindert (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 19. November 2013 - L 7 R 3/11 -, juris Rn. 37, …und Urteil vom 11. Juni 1998 - L 5 Kn 2/97 -, juris Rn. 29 f.;… vgl. ferner Lang, in Diering/Timme/Stähler, LPK-SGB X, 5. Aufl. 2019, § 45 Rn. 118).
- SG Neuruppin, 25.10.2017 - S 26 AS 583/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden …
Unterlässt es die Behörde länger als ein Jahr, die weiteren objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X zu ermitteln bzw mit diesen Ermittlungen zumindest zu beginnen und eine Anhörung des Betroffenen durchzuführen, obwohl sie zumindest nicht unerhebliche Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes begründen können, kennt, so ist eine spätere Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch § 45 Abs. 4 S 2 SGB X gehindert (so zu Recht Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. November 2013 - L 7 R 3/11, RdNr 33ff unter Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Juni 1998 - L 5 KN 2/97 und Waschull in Diering/Timme/Waschull, § 45 SGB X RdNr 118). - LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 9 R 864/11 Da die Beklagte spätestens seit der Mitteilung vom 05.03.2004 wusste, dass die Klägerin als potentielle Erbin in Betracht kommt, hätte sie zeitnah und zügig die weiteren Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch prüfen müssen (Schleswig Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.11.2013, L 7 R 3/11, in Juris und Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.05.2008, L 9 AL 21/03, in Juris).
- SG Duisburg, 24.03.2017 - S 5 AS 2046/15 Die Anhörung war damit vor Ablauf des 21.09.2012 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der objektiven Tatsachen in Gang gesetzt (vgl. zu diesem Erfordernis mit überzeugenden Gründen LSG SH, Urteil v. 19.11.2013, L 7 R 3/11, juris Rn. 37).
- SG Düsseldorf, 20.03.2023 - S 18 AS 1781/17 Rn. 25 Die Behörde muss zügig, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Erfüllens der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme des Verwaltungsakts zumindest Ermittlungen zum subjektiven Tatbestand aufnehmen (LSG Schleswig-Holstein v. 19.11.2013 - L 7 R 3/11).
- SG München, 29.06.2023 - S 13 AS 1664/20
Aufhebung und Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen zur Sicherung des …
Kennt eine Behörde die Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des Ausgangsverwaltungsaktes begründen, muss sie innerhalb eines Jahres mit der Ermittlung der subjektiven Voraussetzungen einer Rücknahme beginnen, insbesondere das Anhörungsverfahren einleiten (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.11.2023 - L 7 R 3/11). - LSG Baden-Württemberg, 05.10.2017 - L 6 U 4445/16 Auch die Einhaltung der Jahresfrist wurde beachtet, denn diese läuft erst ab der Anhörung an (BSG…, Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 23/07 R-, juris, Rz. 24), hier liegen auch kein Anzeichen für eine verzögerte Bearbeitung vor (so aber die Konstellation beim Schleswig-Holsteinischen LSG, Urteil vom 19. November 2013 - L 7 R 3/11-, juris, Rz. 37).
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