Rechtsprechung
| LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2008 - L 8 B 247/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Arbeitslosengeld II - Kosten der Unterkunft - Mietvertrag zwischen Verwandten - Anforderung - Fremdvergleich
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
SGB II § 22
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Mietvertrag zwischen Angehörigen
Verfahrensgang
- SG Stralsund, 16.08.2007 - S 7 ER 150/07
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2008 - L 8 B 247/07
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- LSG Baden-Württemberg, 13.07.2007 - L 8 AS 2589/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Aufwendungen für die Unterkunft, Mietvertrag …
Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2008 - L 8 B 247/07
Jedoch ist bei einem Vertrag zwischen Angehörigen (hier einem Mietvertrag der Eltern als Mieter mit einem volljährigen Sohn als Vermieter) der Vertrag (mit den dort aufgeführten Aufwendungen) für die Ermittlung der Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur dann zugrunde zu legen, wenn er nicht nur zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen worden ist, sondern darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sogenannter Fremdvergleich, vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2007, L 8 AS 2589/06).
- SG Reutlingen, 03.03.2009 - S 2 AS 1885/08
Erstattung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch …
Daher reicht in diesen Fällen, die bloße - mündliche oder schriftliche - Abrede, dass ein Mietzins zu zahlen ist, nicht aus, da ansonsten dem Leistungsmissbrauch nur schwer begegnet werden könnte (so - offenbar im Anschluss an die Rechtsprechung der erkennenden Kammer - auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.01.2008, Az.: L 8 B 247/07, juris, Rdnr. 21).Insoweit ist obergerichtlich anerkannt, dass Zahlungsverpflichtungen zwischen Angehörigen nur dann als rechtlich erheblich im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen sind, wenn sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich; siehe insbesondere LSG Baden-Württemberg…, Urteil vom 15.09.2006, Az.: L 8 AS 5071/05, juris, Rdnr. 39, im Anschluss an die finanzgerichtliche Rechtsprechung; LSG Baden-Württemberg…, Urteil vom 13.07.2007, Az.: L 8 AS 2589/06, juris, Rdnr. 26; ferner LSG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 25.01.2007, Az.: L 10 B 1195/06 AS PKH, juris, Rdnr. 8; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.01.2008, Az.: L 8 B 247/07, juris, Rdnr. 21;… Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 38c).
- SG Lüneburg, 22.04.2009 - S 7 AL 97/06
Rechtmäßigkeit der Rückforderung bzgl. gewährter Arbeitslosenhilfe und Beiträge …
Rn. 57 Der Vortrag des Klägers ist zutreffend, dass zivilrechtlich eine mündliche Absprache ausreichend gewesen wäre, jedoch ist dieser Aspekt im Rahmen sozialrechtlicher Fallgestaltungen zu ergänzen (vgl. Urteil des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 2008 - L 8 B 247/07 -).
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