Rechtsprechung
| LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2005 - L 8 RA 67/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Unfallversicherung
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Keine Förderung einer dreijährigen Umschulung zur Ergotherapeutin als berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Förderung einer dreijährigen Umschulung zur Ergotherapeutin als berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme; Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Voraussetzungen für das Vorliegen einer ...
Verfahrensgang
- SG Köln, 20.09.2004 - S 8 RA 69/03
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2005 - L 8 RA 67/04
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Hessen, 02.10.2009 - L 5 R 315/08
Leistung zur Teilhabe - Begriffe der Berufsausbildung und Weiterbildung - …
So ist die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2005 - L 8 RA 67/04 - zwar auch zur vorliegend streitgegenständlichen Ausbildung zur Ergotherapeutin ergangen.Nach den allein maßgeblichen Kriterien des Zuschnitts, der Struktur, des Inhalts und der konkreten Ausgestaltung des Bildungsangebotes zur Ergotherapeutin handelt es sich um eine Ausbildungsmaßnahme (so auch: LSG, Berlin Brandenburg…, Urteil vom 14. April 2008 - L 10 AS 154/08 -, Rdnr. 19 und Beschluss vom 29. November 2006 - L 6 B 388/06 -, Rn.19; LSG Baden-Württemberg…, Urteil vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 689/07 -, Rdnr. 19 …und Beschluss vom 29. November 2006 - L 6 B 388/06 AL ER -, Rdnr. 19; dagegen, allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zum Arbeitsförderungsrecht: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juli 2005 - L 8 RA 67/04), da berufliche Vorkenntnisse dafür nicht erforderlich sind und die Klägerin die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ausbildung nicht erfüllt.
- LSG Baden-Württemberg, 24.11.2009 - L 11 R 3121/08 Nach § 37 Abs. 2 SGB IX sollen aber Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern (vgl hierzu auch Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2005, L 8 RA 67/04, und Hess LSG vom 2. Oktober 2009, L 5 R 315/08).
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