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Rechtsprechung
   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.1999 - LVerfG 1/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1106
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.1999 - LVerfG 1/98 (https://dejure.org/1999,1106)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04.02.1999 - LVerfG 1/98 (https://dejure.org/1999,1106)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04. Februar 1999 - LVerfG 1/98 (https://dejure.org/1999,1106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mv-justiz.de PDF

    Urteil Verfassungsbeschwerdeverfahren Zweckverbände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KV M-V § 127 Abs. 1 Satz 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entziehung des Rechts auf Selbstverwaltung für die Erfüllung der Pflichtaufgaben bei der Trinkwasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung ; Bestimmung des Kerns der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie; Einordnung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde als ...

Papierfundstellen

  • DVBl 1999, 799 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Zitiert selbst (48)

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf …

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.1999 - LVerfG 1/98
    Insofern ist zutreffend anerkannt, daß die kommunale Organisationshoheit auch das Recht umfaßt, eigenverantwortlich über die Form der Wahrnehmung kommunaler Selbstverwaltung zu entscheiden (BVerfG, Beschl. vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1626/83 -, BVerfGE 79, 127, 147 - Rastede - BVerfGE 91, 228, 239 f - Gleichstellungsbeauftragte).

    Von diesem könnte nur aus Gründen des "Gemeininteresses", namentlich, "wenn anders eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht sicherzustellen wäre", abgewichen werden (BVerfGE 79, 127, 153).

    Aber auch, wenn § 170 a Abs. 1 Satz 1 KV M-V erstmals die Geltung des Zweckverbandsgesetzes vom 07.06.1939 angeordnet haben sollte, also konstitutive Wirkung entfaltet, greifen nicht die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 23.11.1988 (BVerfGE 79, 127, 148) für die "Hochzonung" von Aufgaben entwickelten Grundsätze.

    Diese verfügen - anders als die Gemeinden - ihrerseits nicht über originäre Kompetenzen (BVerfGE 79, 127, 150; BbgVerfG, LVerfGE 2, 93, 101).

    Ob diese deshalb generell dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 79, 127, 150) entwickelten Prinzip der "Aufgabenverteilung" entsprechen muß, kann hier indes dahingestellt bleiben.

    Denn das schlichte Festhalten einer Gemeinde an einer Aufgabenwahrnehmung im Rahmen eines Zweckverbandes bedeutet jedenfalls dann keinen Fall eines an "erschwerte materielle Voraussetzungen" gebundenen "Entzugs" von Aufgaben (vgl. insoweit BVerfGE 79, 127, 149), wenn wie vorliegend die Gemeindevertretung selbst den - sei es auch mit einem formellen Fehler behafteten - Beschluß zum Beitritt zu dem Verband gefaßt hat und keine zusätzlichen Anforderungen an den Austritt aus diesem Verband aufgestellt werden.

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.1999 - LVerfG 1/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat in einer umfänglichen Rechtsprechung (vgl. nur BVerfGE 7, 129, 151 f; 13, 261, 271 f; 30, 272, 285; 72, 200, 253 ff; 72, 302, 328 ff; 87, 48, 61; 94, 241, 258 f) falltypische Grundsätze entwickelt, nach denen auch eine echte Rückwirkung ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann.

    Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh eine Ausnahme von der Schutzbedürftigkeit des Vertrauens u.a. für den Fall anerkannt, daß die Rechtslage "unklar und verworren" war und der Gesetzgeber diese nachträglich klärte (BVerfGE 7, 129, 151; 11, 64, 73; 13, 261, 272; 30, 367, 388; 45, 142, 173 f.; 72, 302, 326; 88, 384, 404).

    Eine rückwirkende Festlegung des maßgeblichen Rechts durch den Gesetzgeber soll insbesondere dann möglich sein, wenn ein gesetzgeberisches Versehen zu erheblichen Unklarheiten oder objektiven Lücken geführt hat (BVerfGE 7, 129, 151 f; 11, 64, 73; 13, 215, 224; 72, 261, 273).

    Nicht zu entscheiden ist hier, ob insoweit sogar eine Pflicht des Gesetzgebers bestand, eine Regelung zu treffen, die eine entsprechende Maßstäblichkeit bestimmte und diese nicht der Rechtsfortbildung überließ (hierzu bereits: BVerfGE 7, 89, 94; 7, 129, 152; 19, 187, 197; 25, 269, 290;… s.a. Maurer a.a.O. § 60 Rz. 38).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.1999 - LVerfG 1/98
    Gesetzliche Regelungen, die eine zeitliche Geltungsanordnung für die Vergangenheit enthalten und die Rechtsstellung der Normadressaten verschlechtern, sind angesichts der damit drohenden Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der zu den tragenden, von Art. 2 LV mit erfaßten rechtsstaatlichen Grundsätzen zählt, nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig (BVerfGE 30, 392, 401; 39, 128, 143 f.; 72, 200, 253; 87, 48, 61).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einer umfänglichen Rechtsprechung (vgl. nur BVerfGE 7, 129, 151 f; 13, 261, 271 f; 30, 272, 285; 72, 200, 253 ff; 72, 302, 328 ff; 87, 48, 61; 94, 241, 258 f) falltypische Grundsätze entwickelt, nach denen auch eine echte Rückwirkung ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann.

    Diese Grundsätze sind nicht erschöpfend, sondern "Ausprägungen des Grundgedankens, daß allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen" der von der rückwirkenden Geltungsanordnung Betroffenen "eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern können" (BVerfGE 72, 200, 258; ähnlich BVerfG, NJW 1998, 1547, 1548).

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98

    Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch …

    Soweit das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu der dortigen Rechtslage die Auffassung vertritt, die Regelung über die Vertretung amtsangehöriger Gemeinden durch das Amt gelte nicht für Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren (s. Urteil vom 4. Februar 1999 - LVerfG 1/98 -, S. 8 f. des Entscheidungsumdrucks, insoweit nicht abgedruckt in LKV 1999, 319 ff.; kritisch dazu bereits Darsow, LKV 1999, 308 f.), vermag sich das Verfassungsgericht dem für die brandenburgische Rechtslage nicht anzuschließen.

    Jedenfalls unter diesem Aspekt kommt der Vorschrift eine die Gemeinden berührende Rechtswirkung zu, weil sie unbeschadet der damalige Rechtslage jetzt (bei Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 3 ZwVerbStabG) nicht mehr geltend machen können, schon mangels Fortgeltung des RZwVerbG nicht Mitglied eine wirksam gegründeten Zweckverbandes geworden zu sein (vgl. hierzu LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319).

    Indem das ZwVerbStabG auch solche Kommunen rückwirkend zu Mitgliedern von Abwasserzweckverbänden werden lässt, die dies nicht oder nicht mit Wirkung für die Vergangenheit wollen, greift es insoweit in die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden ein (vgl. LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319 f.; LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 7, 304, 315 f.).

    Ob diese Ansicht zutrifft, kann auch in diesem Zusammenhang offenbleiben (vgl. zu einem solchen Vorgehen LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319, 321 f.).

    Dieses Vertrauen hat der Gesetzgeber nicht enttäuscht, sondern nachträglich gerechtfertigt (vgl. LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319, 322 f.; LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 7, 304, 327 f.; vgl. auch - zur nachträglichen Heilung von Beurkundungsmängeln - BVerfGE 72, 302 ff.).

    Die Gemeinden mussten in dieser Lage von Anfang an damit rechnen, dass der Gesetzgeber eingreifen würde (vgl. LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319, 323).

    In dieser Situation war dem Gesetzgeber eine rückwirkende Regelung deshalb nicht verwehrt (vgl. LVerfG Mecklenburg-Vorpommern LKV 1999, 319, 323; LVerfG Sachsen-Anhalt LVerfGE 7, 304, 327 f.; Darsow, LKV 1999, 308 f.).

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 3/99

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Organisationshoheit; …

    Soweit das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu der dortigen Rechtslage die Auffassung vertritt, die Regelung über die Vertretung amtsangehöriger Gemeinden durch das Amt gelte nicht für Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren (s. Urteil vom 4. Februar 1999 - LVerfG 1/98 -, S. 8 f. des Entscheidungsumdrucks, insoweit nicht abgedruckt in LKV 1999, 319 ff.; kritisch dazu bereits Darsow, LKV 1999, 308 f.), vermag sich das Verfassungsgericht dem für die brandenburgische Rechtslage nicht anzuschließen.

    Jedenfalls unter diesem Aspekt kommt der Vorschrift eine die Gemeinden berührende Rechtswirkung zu, weil sie unbeschadet der damaligen Rechtslage jetzt (bei Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 3 ZwVerbStabG) nicht mehr geltend machen können, schon mangels Fortgeltung des RZwVerbG nicht Mitglied eines wirksam gegründeten Zweckverbandes geworden zu sein (vgl. hierzu LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319).

    Indem das ZwVerbStabG auch solche Kommunen rückwirkend zu Mitgliedern von Abwasserzweckverbänden werden läßt, die dies nicht oder nicht mit Wirkung für die Vergangenheit wollen, greift es insoweit in die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden ein (vgl. LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319 f.; LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 7, 304, 315 f.).

    Ob diese Ansicht zutrifft, kann auch in diesem Zusammenhang offenbleiben (vgl. zu einem solchen Vorgehen LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319, 321 f.).

    Sie dürfen sich ebenso wie der Einzelbürger jedenfalls grundsätzlich auf die Beständigkeit des Rechts verlassen und brauchen jedenfalls grundsätzlich nicht damit zu rechnen, daß der Gesetzgeber in der Vergangenheit liegende Lebenssachverhalte nachträglich anders regelt (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 7, 304, 323 ff,; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319, 322; Klügel, LKV 1998, 168, 171).

    Dieses Vertrauen hat der Gesetzgeber nicht enttäuscht, sondern nachträglich gerechtfertigt (vgl. LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319, 322 f.; LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 7, 304, 327 f.; vgl. auch - zur nachträglichen Heilung von Beurkundungsmängeln - BVerfGE 72, 302 ff.).

    Die Gemeinden mußten in dieser Lage von Anfang an damit rechnen, daß der Gesetzgeber eingreifen würde (vgl. LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319, 323).

    In dieser Situation war dem Gesetzgeber eine rückwirkende Regelung deshalb nicht verwehrt (vgl. LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319, 323; LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 7, 304, 327 f.; Darsow, LKV 1999, 308 f.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2006 - LVerfG 1/05

    Kommunaler Finanzausgleich - kommunale Selbstverwaltung - …

    Dazu zählen die überkommenen identitätsstiftenden Merkmale, die herkömmlich das Bild der kommunalen Selbstverwaltung in ihren verschiedenen historischen und regionalen Erscheinungsformen geprägt haben (LVerfG M-V, Urt. v. 04.02.1999 - LVerfG 1/98 -, LVerfGE 10, 317, 323 m.w.N. = NordÖR 1999, 100, 101 = LKV 1999, 319, 320).

    Zwar gelten die im Rechtsstaatsprinzip des Art. 2 LV verankerten Verfassungsgrundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auch für die Kommunen, wenn der Gesetzgeber die kommunale Aufgabenwahrnehmung gesetzlich regelt (LVerfG M-V, Urt. v. 04.02.1999 - LVerfG 1/98 -, LVerfGE 10, 317, 330 = NordÖR 1999, 100 = LKV 1999, 319).

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