Rechtsprechung
| StGH Bremen, 13.08.2020 - St 3/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsgerichtshof
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- LVerfGE 31, 198
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (17)
- BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07
Wahlcomputer
Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 3/19
Zum anderen bleibe eine von der elektronischen Stimmabgabe unabhängige bürgerschaftliche Kontrolle, wie sie das Bundesverfassungsgericht gefordert habe (BVerfGE 123, 39, 68 ff.), weiterhin möglich.Dabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt werden muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben (BVerfGE 123, 39, 78).
Weil Wahlgeräte einer fortwährenden technischen Entwicklung unterworfen sind, ist eine zügige Rechtsanpassung eher gewährleistet, wenn die näheren Regelungen dem Verordnungsgeber übertragen sind (vgl. BVerfGE 123, 39, 78 f.).
Während bei vielgestaltigen und schnellen Veränderungen unterworfenen Sachverhalten geringere Anforderungen zu stellen sind, gelten höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung bei solchen Regelungen, die mit intensiveren Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen verbunden sind (BVerfGE 123, 39, 78).
Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses (BVerfGE 123, 39, 68; 121, 266, 291).
Ein Wahlverfahren, in dem der Wähler nicht zuverlässig nachvollziehen kann, ob seine Stimme unverfälscht erfasst und in die Ermittlung des Wahlergebnisses einbezogen wird und wie die insgesamt abgegebenen Stimmen zugeordnet und gezählt werden, schließt zentrale Verfahrensbestandteile der Wahl von der öffentlichen Kontrolle aus und genügt daher nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfGE 123, 39, 70 ff.).
Der Einsatz von Wahlcomputern für die Stimmabgabe ist daher nur unter engen Voraussetzungen zulässig (BVerfGE 123, 39, 73).
(b) Die bei der Bürgerschaftswahl vorgesehene elektronische Auszählung der abgegebenen Stimmen unterscheidet sich allerdings bereits grundlegend von dem Einsatz von Wahlcomputern, bei denen die Stimme statt durch das Ankreuzen eines Papierstimmzettels über ein Tastenfeld am Gerät abgegeben wird und bei denen das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Wahl angenommen hat (BVerfGE 123, 39).
So hat es ausgeführt, der Wähler selbst müsse - auch ohne nähere computertechnische Kenntnisse - nachvollziehen können, ob seine abgegebene Stimme als Grundlage für die Auszählung oder - wenn die Stimmen zunächst technisch unterstützt ausgezählt würden - jedenfalls als Grundlage einer späteren Nachzählung unverfälscht erfasst werde (BVerfGE 123, 39, 72).
Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, bei den Wahlen elektronische Wahlgeräte einzusetzen, wenn die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle gesichert ist (BVerfGE 123, 39, 73).
Dies ist beispielsweise bei elektronischen Wahlgeräten möglich, die zusätzlich zur elektronischen Erfassung der Stimme ein für den jeweiligen Wähler sichtbares Papierprotokoll der abgegebenen Stimme ausdrucken, das vor der endgültigen Stimmabgabe kontrolliert werden kann und anschließend zur Ermöglichung der Nachprüfung gesammelt wird (BVerfGE 123, 39, 73).
Eine von der elektronischen Stimmerfassung unabhängige Kontrolle bleibt auch beim Einsatz von Systemen möglich, bei denen die Wähler einen Stimmzettel kennzeichnen und die getroffene Wahlentscheidung gleichzeitig (etwa mit einem "digitalen Wahlstift") oder nachträglich (z.B. durch einen Stimmzettel-Scanner) elektronisch erfasst wird, um diese am Ende des Wahltages elektronisch auszuwerten (BVerfGE 123, 39, 73 f.).
- StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95
Zu den den staatlichen Organen bei Volksentscheiden obliegenden Pflichten sowie …
Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 3/19
v. 29.7.1996, St 3/95, BremStGHE 6, 30, 42; BremStGH, Entsch.v. 29.7.1996, St 3/95, BremStGHE 6, 30, 42; BremStGH, Entsch.
Gegen die vorgängige Einschaltung des Wahlprüfungsgerichts bestehen daher keine Bedenken (BremStGH, Entsch. v. 29.7.1996, St 3/95, BremStGHE 6, 30, 42).
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2010 - 2 A 10620/10
Computereinsatz zur Auszählung von Kommunalwahlen ist zulässig
Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 3/19
Damit ist dem Parlamentsvorbehalt Genüge getan (vgl. auch RhPfVerfGH, Beschl. v. 20.5.2011, VGH B 4/11, NVwZ 2012, 106, 107; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.12.2010, 2 A 10620/10, NVwZ 2011, 511, 512).Angesichts der Vielgestaltigkeit und Dynamik von Entwicklungsprozessen in diesem Sachbereich kann dem Verordnungsgeber diesbezüglich ein Spielraum eingeräumt werden (vgl. RhPfVerfGH, Beschl. v. 20.5.2011, VGH B 4/11, NVwZ 2012, 106, 107; OVG Rheinland- Pfalz, Beschl. v. 17.12.2010, 2 A 10620/10, NVwZ 2011, 511, 512).
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.05.2011 - VGH B 4/11
Zur Zulässigkeit von Zählsoftware bei Wahlen
Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 3/19
Damit ist dem Parlamentsvorbehalt Genüge getan (vgl. auch RhPfVerfGH, Beschl. v. 20.5.2011, VGH B 4/11, NVwZ 2012, 106, 107; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.12.2010, 2 A 10620/10, NVwZ 2011, 511, 512).Angesichts der Vielgestaltigkeit und Dynamik von Entwicklungsprozessen in diesem Sachbereich kann dem Verordnungsgeber diesbezüglich ein Spielraum eingeräumt werden (vgl. RhPfVerfGH, Beschl. v. 20.5.2011, VGH B 4/11, NVwZ 2012, 106, 107; OVG Rheinland- Pfalz, Beschl. v. 17.12.2010, 2 A 10620/10, NVwZ 2011, 511, 512).
- StGH Bremen, 28.01.1989 - St 3/88
Zur Besetzung des Wahlprüfungsgerichts und zur Beschränkung des …
Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 3/19
v. 28.1.1989, St 3/88, BremStGHE 5, 94, 96; BremStGH, Entsch.v. 28.1.1989, St 3/88, BremStGHE 5, 94, 96; BremStGH, Entsch.
- StGH Bremen, 08.02.1969 - St 2/68
Beschwerde der Deutschen Friedensunion gegen einen Beschluß des …
Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 3/19
v. 8.2.1969, St 2/1968, BremStGHE 1, 218, 233).v. 8.2.1969, St 2/1968, BremStGHE 1, 218, 233).
- StGH Bremen, 14.08.2000 - St 3/99
Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 3/19
Der Staatsgerichtshof hat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt, dass das Wahlprüfungsgericht wegen dieser personellen Verschränkung mit der Legislative nicht als Gericht i.S.d. Art. 135 BremLV und des Art. 92 GG anzusehen ist, sondern eine Mischform zwischen Parlamentsausschuss und Gericht und damit eine materiell verfassungsrechtliche Institution sui generis darstellt (BremStGH, Urt. v. 22.5.2008, St 1/07, BremStGHE 8, 13, 36 f.; BremStGH, Beschl. v. 14.8.2000, St 3/99, BremStGHE 6, 249, 252; BremStGH, Entsch.Die in § 37 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG normierte personelle Verschränkung ist im Licht der allgemeinen Grundsätze der Wahlprüfung im demokratischen Rechtsstaat auch zulässig (BremStGH, Beschl. v. 14.8.2000, St 3/99, BremStGHE 6, 249, 252; BremStGH, Entsch.
- BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07
Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen …
Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 3/19
Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses (BVerfGE 123, 39, 68; 121, 266, 291). - VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 1/10
Neuwahlen angeordnet // Wahlgesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt
Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 3/19
Dass der angegriffene Beschluss des Wahlprüfungsgerichts im Falle einer fehlerhaften Besetzung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Beratung und Entscheidung zurückverwiesen wird, ist im Übrigen weder im Gesetz über den Staatsgerichtshof noch im ergänzend anzuwendenden Bremischen Wahlgesetz vorgesehen und kommt wegen des geltenden Gebots der Verfahrensbeschleunigung auch grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. LVerfG SH, Urt. v. 30.8.2010, LVerfG 1/10, LVerfGE 21, 434, 445;… vgl. zum Bundeswahlrecht Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: 90. EL Februar 2020, Art. 41 Rn. 95 m.w.N.). - VG Köln, 15.05.2014 - 4 L 902/14
Rechtliche Ausgestaltung der Berufung der Wahlvorstände für die Europawahl
Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 3/19
Die Gemeinde ist lediglich verpflichtet, ihr Ermessen fehlerfrei auszuüben, d.h. sich bei ihrer Entscheidung von sachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen (…Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 9 Rn. 8; VG Köln, Beschl. v. 15.5.2014, 4 L 902/14, juris Rn. 6 f. m.w.N.). - StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07
Zu den Anforderungen, die an die Transparenz des Verfahrens zur Ermittlung und …
- BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71
Wahlgrundsätze bei Volksentscheiden
- StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/04
Zum Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf und zum …
- StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gleichheit des Erfolgswerts …
- StGH Bremen, 13.09.2016 - St 3/16
Die Wahlprüfungsbeschwerde der Landesorganisation Bremen der SPD ist unzulässig
- StGH Bremen, 29.08.2000 - St 4/99
Zum Wahlrecht für Unionsbürger im Stadtstaate Bremen
- VG Bremen, 14.11.2019 - 14 K 1488/19
Wahlprüfung, elektronische Auszählung; Grundsatz der Öffentlichkeit
- StGH Bremen, 05.07.2024 - St 8/23 Der Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, dass der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen bereits in seinem Urteil vom 13. August 2020 (St 3/19) festgestellt habe, dass die Auszählung der Stimmzettel unter Verwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsprogramms keinen Wahlfehler darstelle.
v. 05.11.2004, St 3/04, BremStGHE 7, 141, 150, juris Rn. 41; BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 41).
Die Wahlprüfung durch den Staatsgerichtshof bezweckt hauptsächlich die Überprüfung der Richtigkeit des Wahlergebnisses und der Sitzzuteilung im Parlament und damit die gesetzmäßige Zusammensetzung der Bürgerschaft (…BremStGH, Urt. v. 14.09.2016, St 3/16, juris Rn. 3; BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 34).
Ausgehend von der Funktion des Wahlprüfungsverfahrens als Sicherungsinstrument der Volkssouveränität können nur solche festgestellten Wahlfehler Eingriffe der Wahlprüfungsinstanzen rechtfertigen, die auf die gesetzmäßige Zusammensetzung des Parlaments, also auf die konkrete Mandatsverteilung Einfluss haben oder zumindest haben könnten (…sog. Mandatsrelevanz, siehe BremStGH, Urt. v.05.11.2004, St 2/04, BremStGHE 7, 111, 123, juris Rn. 35; BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 36).
Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrundeliegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung vereinbar sind, da eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 43).
Der Gesetzgeber ist daher nicht gehindert, für Wahlen elektronische Wahlgeräte zuzulassen, wenn die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle gesichert ist (…BVerfGE 123, 39, 73, Rn. 121; BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 71 ff.).
Dies ist beispielsweise bei einer elektronischen Stimmauszählung möglich, bei der die Wählenden einen Stimmzettel kennzeichnen und die getroffene Wahlentscheidung zugleich nachträglich elektronisch erfasst wird, um diese am Ende des Wahltages elektronisch auszuwerten (…BVerfGE 123, 39, 73 f., Rn. 121), wie es bei der elektronischen Auszählung der Stimmen bei der Bremischen Bürgerschaftswahl erfolgt (BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 72).
Die elektronische Auszählung der Stimmen zur Bürgerschaftswahl in der Bremischen Landeswahlordnung ist derart ausgestaltet, dass eine ausreichende bürgerschaftliche Richtigkeitskontrolle gegeben ist (BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 73 ff.).
Diese Vorschrift konkretisiert die Anforderungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl für den Einsatz einer elektronischen Stimmauszählung auf verfassungsgemäße Art und Weise (BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 71 ff.).
Die Auszählung in Auszählungszentren ermöglichtet sogar eine stärkere öffentliche Kontrolle, weil eine Wahlbeobachterin beziehungsweise ein Wahlbeobachter nicht nur die Auszählung für einen Wahlbezirk, sondern die Auszählung für verschiedene Wahlbezirke stichprobenhaft an einem Ort überprüfen kann (BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 80).
Daneben haben gemäß § 52 Abs. 5 BremLWO die Gemeindebehörden sicherzustellen, dass die eingesetzten Computer ordnungsgemäß funktionieren, keine Manipulationen vorgenommen werden, Unbefugte keinen Zugang zu den Computern haben und den befugten Nutzerinnen und Nutzern nur die jeweils erforderlichen technischen Rechte eingeräumt werden (dazu bereits BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 73 ff.).
Die Veröffentlichung des Quellcodes des eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms des Beteiligten zu 2. ist daher auch keine Voraussetzung nach § 30a BremWahlG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 BremLWO für den Einsatz eines elektronischen Stimmauszählungssystems (BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 71 ff.).
- StGH Bremen, 05.07.2024 - St 15/23 Vermutungen, Andeutungen von möglichen Wahlfehlern oder allgemeine Behauptungen genügen nicht (…BremStGH, Urt. v. 05.11.2004, St 3/04, BremStGHE 7, 141, 150, juris Rn. 41; BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 41).
Die Wahlprüfung durch den Staatsgerichtshof bezweckt hauptsächlich die Überprüfung der Richtigkeit des Wahlergebnisses und der Sitzzuteilung im Parlament und damit die gesetzmäßige Zusammensetzung der Bürgerschaft (…BremStGH, Urt. v. 14.09.2016, St 3/16, juris Rn. 3; BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 34).
Ausgehend von der Funktion des Wahlprüfungsverfahrens als Sicherungsinstrument der Volkssouveränität können nur solche festgestellten Wahlfehler Eingriffe der Wahlprüfungsinstanzen rechtfertigen, die auf die gesetzmäßige Zusammensetzung des Parlaments, also auf die konkrete Mandatsverteilung, Einfluss haben oder zumindest haben könnten (…sog. Mandatsrelevanz, siehe BremStGH, Urt. v. 05.11.2004, St 2/04, BremStGHE 7, 111, 123, juris Rn. 35; BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 36).
Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrundeliegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung vereinbar sind, da eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 43).
- StGH Bremen, 16.08.2024 - St 12/23
Wahlbeschwerden zurückgewiesen: AfD durfte von Bürgerschaftswahl ausgeschlossen …
Vermutungen, Andeutungen von möglichen Wahlfehlern oder allgemeine Behauptungen genügen nicht (…BremStGH, Urt. v. 05.11.2004, St 3/04, BremStGHE 7, 141, 150, juris Rn. 41; BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 41).Die Wahlprüfung durch den Staatsgerichtshof bezweckt hauptsächlich die Überprüfung der Richtigkeit des Wahlergebnisses und der Sitzzuteilung im Parlament und damit die gesetzmäßige Zusammensetzung der Bürgerschaft (…BremStGH, Urt. v. 14.09.2016, St 3/16, juris Rn. 3; BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 34).
Ausgehend von der Funktion des Wahlprüfungsverfahrens als Sicherungsinstrument der Volkssouveränität können nur solche festgestellten Wahlfehler Eingriffe der Wahlprüfungsinstanzen rechtfertigen, die auf die gesetzmäßige Zusammensetzung des Parlaments, also auf die konkrete Mandatsverteilung, Einfluss haben oder zumindest haben könnten (…sog. Mandatsrelevanz, siehe BremStGH, Urt. v. 05.11.2004, St 2/04, BremStGHE 7, 111, 123, juris Rn. 35; BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 36).
Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrundeliegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung vereinbar sind, da eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 43).
- VG Bremen, 07.11.2023 - 14 K 1542/23
Wahlprüfung, Öffentlichkeitsgrundsatz des § 30a BremWahlG nicht verletzt
Er trägt vor, der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen habe in seinem Urteil vom 13.08.2020 (St 3/19) ausgeführt, dass die Auszählung der Stimmzettel unter Verwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsprogrammes keinen Wahlfehler beinhalte.Der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen hat mit Urteil vom 13.08.2020 (St 3/19, juris) festgestellt, dass die Auszählung der bei der Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft abgegebenen Papierstimmzettel unter Verwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsprogramms keinen Wahlfehler begründete.
Weitere Beschwerlichkeiten für einzelne Wahlberechtigte stellen Fragen der individuellen Disponierung dar und berühren nicht den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (StGH Bremen, Urt. v. 13.08.2020 - St 3/19 - juris Rn. 79, 86).
Der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen hat in seinem Urteil vom 13.8.2020 auch den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl umfassend geprüft (St 3/19, Rn. 66 ff. juris) und sah diesbezüglich keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit der § 30a BremWahlG sowie §§ 52 ff. BremLWO mit höherrangigem Recht.
- StGH Bremen, 16.12.2024 - St 5/23
Bremer Ausbildungsabgabe verfassungskonform
Dabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt werden muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben (BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 56).Während bei vielgestaltigen und schnellen Veränderungen unterworfenen Sachverhalten geringere Anforderungen zu stellen sind, gelten höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung bei solchen Regelungen, die mit intensiveren Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen verbunden sind (vgl. BremStGH, Urt. v. 13.08.2020, St 3/19, juris Rn. 60 f.).
- StGH Bremen, 09.05.2023 - St 1/22 Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses (BremStGH, Urt. v. 13.8.2020 - St 3/19, juris Rn. 66; BVerfGE 123, 39, 68; 121, 266, 291).
Bei der Frage, ob es dem Einzelnen auch an einem Werktag möglich ist, Wahlvorgänge zu beobachten, handelt es sich um eine individuelle Disponierung, die den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl nicht berührt (vgl. BremStGH, Urt. v. 13.8.2020 - St 3/19, juris Rn. 79).
- VerfG Hamburg, 03.02.2023 - HVerfG 13/20
Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl zu 22. …
Denn etwaige formelle Mängel im Verfahren der Wahlprüfung durch die Bürgerschaft können, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, nicht zur Annahme eines die Gültigkeit der Wahl berührenden Wahlfehlers führen, da die Wahlprüfung erst im Anschluss an die Wahl selbst einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Landeswahlleiter stattfindet (…vgl. HVerfG, Urt. v. 23.1.2017, 8/15, juris Rn. 109;… vgl. auch VerfGH Sachsen, Beschl. v. 24.3.2021, Vf. 21-V-20, juris Rn. 14; StGH Bremen, Urt. v. 13.8.2020, St 3/19, LVerfGE 31, 198, juris Rn. 43 und 46;… LVerfG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 29.10.2018, LVerfG 7/17, LVerfGE 29, 239, juris Rn. 29;… Urt. v. 13.9.2013, LVerfG 7/12, juris Rn. 50;… Urt. v. 30.8.2010, LVerfG 1/10, LVerfGE 21, 434, juris Rn. 33 und 35). - OVG Bremen, 17.01.2024 - 1 B 22/24
Streitigkeit um die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts - Freies Mandat; …
Das Wahlprüfungsgericht ist weder ein Ausschuss noch ein Gericht, sondern eine materiell verfassungsrechtliche Institution sui generis (siehe BremStGH, Urt. v 13.08.2020 - St 3/19, juris Rn. 44). - VG Bremen, 18.01.2024 - 14 K 1538/23
Wahlprüfung Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven - Wahlprüfung
Der Staatsgerichtshof hat mit Urteil vom 13.08.2020 (St 3/19, juris) festgestellt, dass die Auszählung der bei der Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft abgegebenen Papierstimmzettel unter Verwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsprogramms keinen Wahlfehler begründete. - VG Bremen, 27.04.2023 - 14 V 778/23
Ablehnung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Wahl - Exklusivität …
- VGH Hessen, 26.08.2021 - 4 B 1629/21
Subjektiver Anspruch eines Mitbewerbers auf ordnungsgemäße Berücksichtigung bei …
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