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VG München, 23.06.2009 - M 1 K 09.418 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Nutzungsuntersagung für bordellartigen Betrieb; Hauptsacheerledigung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Gebietscharakter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83
Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet
Auszug aus VG München, 23.06.2009 - M 1 K 09.418
Bordelle und bordellartige Betriebe sind jedenfalls nicht die typisch von der BauNVO gemeinten Vergnügungsstätten (BVerwG vom 25.11.1983, Az. 4 C 21.83, juris). - BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93
Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?
Auszug aus VG München, 23.06.2009 - M 1 K 09.418
Nachdem sich die Bestimmung des Rahmens, in den sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügen muss, grundsätzlich nach den in der Baunutzungsverordnung für die einzelnen Baugebiete typisierten Nutzungsarten richtet, soweit diese in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden sind (BVerwG v. 15.12.1994, Az. 4 C 13.93, juris), ist diese Wertung auch auf Gemengelagen übertragbar. - VG München, 03.03.2009 - M 1 S 09.420
Nutzungsuntersagung; bordellartiger Betrieb; Mischgebiet
Auszug aus VG München, 23.06.2009 - M 1 K 09.418
Das Gericht hat bereits im Beschluss vom 3. März 2009 im Verfahren M 1 S 09.420 dargelegt, dass für eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO bereits die formelle Rechtswidrigkeit ausreichend ist.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2016 - 3 M 77/14
Erledigung einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung
Die Wohnungseigentümer sind kraft ihrer Verfügungsbefugnis über die Wohnung jederzeit in der Lage, die untersagte Nutzung erneut aufzunehmen (vgl. zu einem Fall der endgültigen Nutzungsaufgabe VG München, Urt. v. 23.06.2009 - M 1 K 09.418 -, juris Rn. 23).