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   VG München, 30.01.2014 - M 10 K 13.3380   

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VG München, 30.01.2014 - M 10 K 13.3380 (https://dejure.org/2014,8482)
VG München, Entscheidung vom 30.01.2014 - M 10 K 13.3380 (https://dejure.org/2014,8482)
VG München, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - M 10 K 13.3380 (https://dejure.org/2014,8482)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Gewerbesteuer; Anspruch auf Billigkeitserlass (bejaht); Definitivbelastung; Projektgesellschaft

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 36/10

    Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns

    Auszug aus VG München, 30.01.2014 - M 10 K 13.3380
    Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Beklagte habe aufgrund der Grundsätze des BFH-Urteils vom 20. September 2012 (IV R 36/10) den begehrten Teilerlass zu gewähren.

    Zeitlich habe die Klägerin nichts versäumt, da sie den Erlassantrag kurz nach Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 20. September 2012 (IV R 36/10) bei der Beklagten gestellt habe.

    cc) Laut den Urteilen des 1. sowie des 4. BFH-Senates zur Mindestbesteuerung (v. 22.8.2012 - I R 9/11 - juris, zu § 10d EStG; v. 20.9.2012 - IV R 29/10 - juris, und - IV R 36/10 - juris, beide zu § 10a GewStG) ist die Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig.

    Die Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen in besonderen Einzelfällen flankiert die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und gestattet ihm, eine typisierende Regelung zu treffen, bei der Unsicherheiten über Zahl und Intensität der von der typisierenden Regelung nachteilig betroffenen Fälle mit zumutbarem Aufwand nicht beseitigt werden können (BFH, U.v. 20.9.2012 - IV R 36/10 - juris Rn. 57).

    Nach Ansicht des BFH bedingt der Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer Einschränkungen des objektiven Nettoprinzips (s. hierzu BFH, U.v. 20.9.2013 - IV R 36/10 - juris Rn. 30 ff. mit näheren Erläuterungen hierzu).

    (2) Man kann allerdings auch die Auffassung vertreten, dass nach den Urteilen des 1. sowie des 4. BFH-Senates zur Mindestbesteuerung (v. 22.8.2012 - I R 9/11 - juris, zu § 10d EStG; v. 20.9.2012 - IV R 29/10 - juris, und - IV R 36/10 - juris, beide zu § 10a GewStG) jede Definitivbelastung durch Billigkeitsmaßnahmen vermieden werden müsse.

    Für diese Ansicht sprechen die Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -: Unter diesen Umständen durfte der Gesetzgeber sich darauf verlassen, dass in den nach Anhebung des Sockelbetrages sowie des Prozentsatzes für den zusätzlich abziehbaren Betrag nur in zahlenmäßig deutlich reduzierten Fällen besondere Härten, die allein von der durch die Verluststreckung ausgelösten Definitivbelastung herrühren, durch Billigkeitsmaßnahmen vermieden werden können (juris, Rn. 57).

  • BFH, 22.08.2012 - I R 9/11

    Sog. Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig - Abschnittsbesteuerung -

    Auszug aus VG München, 30.01.2014 - M 10 K 13.3380
    cc) Laut den Urteilen des 1. sowie des 4. BFH-Senates zur Mindestbesteuerung (v. 22.8.2012 - I R 9/11 - juris, zu § 10d EStG; v. 20.9.2012 - IV R 29/10 - juris, und - IV R 36/10 - juris, beide zu § 10a GewStG) ist die Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig.

    (2) Man kann allerdings auch die Auffassung vertreten, dass nach den Urteilen des 1. sowie des 4. BFH-Senates zur Mindestbesteuerung (v. 22.8.2012 - I R 9/11 - juris, zu § 10d EStG; v. 20.9.2012 - IV R 29/10 - juris, und - IV R 36/10 - juris, beide zu § 10a GewStG) jede Definitivbelastung durch Billigkeitsmaßnahmen vermieden werden müsse.

    Für diese Ansicht spricht auch das Urteil des 1. Senats des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2012 - I R 9/11 -, wonach die Abzugsfähigkeit von Verlusten nicht in ihrem Kernbereich betroffen und gänzlich ausgeschlossen sein darf.

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

    Auszug aus VG München, 30.01.2014 - M 10 K 13.3380
    cc) Laut den Urteilen des 1. sowie des 4. BFH-Senates zur Mindestbesteuerung (v. 22.8.2012 - I R 9/11 - juris, zu § 10d EStG; v. 20.9.2012 - IV R 29/10 - juris, und - IV R 36/10 - juris, beide zu § 10a GewStG) ist die Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig.

    (2) Man kann allerdings auch die Auffassung vertreten, dass nach den Urteilen des 1. sowie des 4. BFH-Senates zur Mindestbesteuerung (v. 22.8.2012 - I R 9/11 - juris, zu § 10d EStG; v. 20.9.2012 - IV R 29/10 - juris, und - IV R 36/10 - juris, beide zu § 10a GewStG) jede Definitivbelastung durch Billigkeitsmaßnahmen vermieden werden müsse.

    Eine Ausnahme wird nur für den Fall gesehen, wenn der Steuerpflichtige durch eigenes Verhalten dazu beiträgt, dass ein positiver Gewerbeertrag entsteht (BFH, U.v. 20.9.2012 - IV R 29/10 - juris).

  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus VG München, 30.01.2014 - M 10 K 13.3380
    Dies ist anzunehmen, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt und der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsentscheidung entschieden hätte (vgl. BVerfG, B.v. 5.4.1978 - 1 BvR 117/73 - juris).
  • FG Münster, 27.05.2004 - 2 K 1307/02

    Überprüfung der Ermessensentscheidung der Finanzbehörden auf Erlass von

    Auszug aus VG München, 30.01.2014 - M 10 K 13.3380
    Inhalt und Grenzen des Ermessens werden durch den Begriff der "Unbilligkeit" bestimmt (vgl. FG Münster, U.v. 27.5.2004 - 2 K 1307/02 AO - juris).
  • VG Magdeburg, 22.02.2018 - 2 A 321/15

    Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer

    Insbesondere scheidet eine Verlustverrechnungsmöglichkeit in den Folgejahren nicht beispielsweise aufgrund einer (hier nicht bestehenden) Insolvenz der Klägerin aus, oder handelt es sich bei der Klägerin etwa um eine zeitlich begrenzt bestehende Projektgesellschaft (vgl. VG München, U. v. 30.01.2014 - M 10 K 13.3380, zit. nach Juris), noch beruhte der Gewerbesteuerbescheid auf einem offensichtlichen und eindeutigen Irrtum der Gemeinde über die bereits aus dem Gesetz ersichtlichen Wertungen des Gesetzgebers (OVG LSA, U. v. 18.06.2009 - 4 L 36/07, zit. nach Juris, Rn. 29).
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