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   VG München, 24.07.2009 - M 21 K 08.3729   

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VG München, 24.07.2009 - M 21 K 08.3729 (https://dejure.org/2009,63012)
VG München, Entscheidung vom 24.07.2009 - M 21 K 08.3729 (https://dejure.org/2009,63012)
VG München, Entscheidung vom 24. Juli 2009 - M 21 K 08.3729 (https://dejure.org/2009,63012)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Amtsangemessenheit der Besoldung; Darlegungserfordernisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VG München, 24.07.2009 - M 21 K 08.3729
    Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht (st. Rspr., zuletzt BVerfG vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 = ZTR 2005, 608 = DVBl 2005, 1441 = NVwZ 2005, 1294 = DÖD 2006, 24 = Schütz BeamtR ES/C II 1 Nr. 16 = ZBR 2005, 378 = BayVBl 2006, 241, m.w.N.).

    Hierbei hat der Besoldungsgesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (BVerfG vom 27.09.2005, a.a.O.).

    Die einfachgesetzliche Verpflichtung in § 14 BBesG, die Bezüge der Beamten durch eine Erhöhung oder auch eine Verminderung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen, stellt sich damit als Konkretisierung des Alimentationsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 5 GG dar (BVerfG vom 27.09.2005, a.a.O.).

    Dem (Netto-)Einkommensniveau der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer, vor allem der Angestellten des öffentlichen Dienstes, kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu (BVerfG vom 27.09.2005, a.a.O.).

    Denn die Alimentation dient nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sie hat zugleich eine qualitätssichernde Funktion (zu allem: BVerfG vom 27.09.2005, a.a.O.).

    Indem dargelegt wurde, dass den Bezugsrahmen für eine betragsmäßige Konkretisierung der Amtsangemessenheit der Alimentation die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit, vor allem die außerhalb des öffentlichen Dienstes bilden, wurde allerdings die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich missachtet, das wiederholt betont hat (vgl. oben, z.B. BVerfG vom 27.09.2005, a.a.O.), dass sich die Konkretisierung der Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung an den Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit, vor allem des öffentlichen Dienstes zu orientieren hat.

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus VG München, 24.07.2009 - M 21 K 08.3729
    Beide Vergleichsberechnungen sind unbehelflich, die erstgenannte, weil das Bundesverfassungsgericht längst ausdrücklich klargestellt hat, dass sich nur anhand des Nettoeinkommens, also des Einkommens, das dem Beamten zufließe und über das er - nach Abzug der Steuern - verfügen könne, beurteilen lasse, ob die Dienstbezüge der Beamten einschließlich der Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung ausreichend im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG seien (vgl. BVerfG vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 - BVerfGE 44, 249 = DÖV 1977, 633 = JZ 1977, 597 = EuGRZ 1977, 376 = FamRZ 1977, 619 = NJW 1977, 1869 = DVBl 1977, 809 = ZBR 1977, 245 = DÖD 1977, 198 = VerwRspr 29, 129).

    Wenigstens diese Feststellung musste getroffen werden, um zur Verletzung des Alimentationsprinzips durch eine wenn auch nicht marginale, aber doch vergleichsweise überschaubare Zusatzbelastung in Form der Kostendämpfungspauschale zu gelangen, die sich sonst nicht hätte begründen lassen (vgl. BVerfG vom 30.03.1977, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2007 - 1 A 4955/05

    Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht des Landes NRW seit 2003

    Auszug aus VG München, 24.07.2009 - M 21 K 08.3729
    Zum Beleg hierzu wurde auf die Entscheidung des OVG Münster vom 10. September 2007 (Az: 1 A 4955/05) hingewiesen, mit der festgestellt worden sei, dass die Besoldungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen seit 2003 von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt seien.

    Zum Beleg der verfassungswidrigen Unteralimentation wurde zunächst auf die Entscheidung des OVG Münster vom 10. September 2007 (Az. 1 A 4955/05 - DVBl 2007, 1297 = Schütz BeamtR ES/C IV 2 Nr. 177) verwiesen.

  • VG Arnsberg, 27.12.2007 - 2 K 480/06

    Beamtenbesoldung - angemessene Alimentation - Urlaubsgeld

    Auszug aus VG München, 24.07.2009 - M 21 K 08.3729
    Auch das Verwaltungsgericht Arnsberg habe Klageverfahren, in denen es um das Ende 2003 abgeschaffte Urlaubsgeld gehe, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, weil es ebenfalls zu der Auffassung gelangt sei, dass die Besoldung der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen seit 2003 nicht mehr den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche (VG Arnsberg vom 27.12.2007 - 2 K 480/06 u.a. - NVwZ-RR 2008, 486).

    Die Entscheidung des VG Arnsberg vom 27. Dezember 2007 (Az. 2 K 480/06 u.a. - NVwZ-RR 2008, 486) ist nur eine Folgeentscheidung hierzu, die im Wesentlichen auf der Feststellung der Unteralimentation des OVG Münster aufbaut.

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

    Auszug aus VG München, 24.07.2009 - M 21 K 08.3729
    Das Bundesverfassungsgericht hat dazu im Nichtannahmebeschluss wegen Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung zur Bildung einer Versorgungsrücklage (BVerfG vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03, 2 BvR 2267/03, 2 BvR 1046/04, 2 BvR 584/07, 2 BvR 585/07 usw. - DVBl 2007, 1435 = ZBR 2007, 411 = ZTR 2007, 704 = NVwZ 2008, 195 = Schütz BeamtR ES/C I Nr. 6) ausgeführt, es erscheine zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die in den letzten Jahren erfolgten finanziellen Einschnitte in die Alimentation der Beamten dazu geführt hätten, dass einzelne Beamtengruppen oder sogar die Beamtenschaft insgesamt nicht mehr angemessen alimentiert würden.

    Diese zählten seit jeher zu den maßgeblichen Faktoren für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation (BVerfG vom 24.09.2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus VG München, 24.07.2009 - M 21 K 08.3729
    Wie der Kläger bereits zutreffend ausgeführt hat, kann die Verletzung des Alimentationsprinzips nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden (BVerwG vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = DRiZ 2008, 216 = IÖD 2008, 207 = DÖV 2008, 637 = DokBer B 2008, 239 = ZBR 2008, 391 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 = NVwZ 2008, 1129 = Schütz BeamtR ES/C IV 2 Nr. 184).

    Teilt das Verwaltungsgericht diese Beurteilung, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsgesetzes einholen, das die Dienstbezüge festlegt (BVerwG vom 20.03.2008, a.a.O.).

  • VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05

    Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der

    Auszug aus VG München, 24.07.2009 - M 21 K 08.3729
    Dieselbe Argumentation findet sich in dem Vorlagebeschluss des VG Braunschweig vom 9. September 2008 - 7 A 357/05.
  • VerfGH Bayern, 28.07.2008 - 25-VII-05

    Professorenbesoldung

    Auszug aus VG München, 24.07.2009 - M 21 K 08.3729
    1.6 Abschließend verweist das Gericht noch auf eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der zufolge die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W2 (vergleichbar A14 Stufe 8) und W3 (vergleichbar A15 Stufe 11) derzeit eine noch amtsangemessene Alimentation gewährleisten (BayVerfGH vom 28.07.2008 - Vf. 25-VII-05 - NVwZ 2009, 46 = Schütz BeamtR ES/C I Nr. 7 = ZBR 2009, 260 = BayVBl 2009, 462).
  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus VG München, 24.07.2009 - M 21 K 08.3729
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2007 (Az. 2 BvR 556/04) habe sich die Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung nicht allein an einem Vergleich zum Lebensstandard von Beamten in kostengünstigeren Regionen zu orientieren, sondern daneben an dem Verhältnis zu den Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachter Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt würden.
  • VG Koblenz, 12.09.2013 - 6 K 445/13

    Beamtenbesoldung verfassungswidrig? - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 1525/08 -, juris Rn. 200; ebenso: VG Halle, a. a. O., Rn. 29; a. A. VG München, Urteil vom 24. Juli 2009 - M 21 K 08.3729 -, juris Rn. 23 ff.) weist zu Recht darauf hin, dass eine nähere Substantiierung angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität nahezu jeden Kläger überfordert.
  • VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 206/09

    Angemessenheit der Besoldung eines Richters

    Der Kläger ist nicht verpflichtet, seinen Vortrag weiter zu substantiieren, er ist also nicht verpflichtet, die von ihm geltend gemachte Unteralimentation im Einzelnen (anhand von Berechnungen und Tabellen) weiter als erfolgt darzulegen und zu beziffern (so auch OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 373/08 - juris., Rn. 201; a.A. VG München, Urteil vom 24. Juli 2009 - M 21 K 08.3729 - juris, Rn. 23 ff.).
  • VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 216/09

    Verwaltungsgericht Halle holt in einem besoldungsrechtlichen Klageverfahren die

    Der Kläger ist nicht verpflichtet, seinen Vortrag weiter zu substantiieren, er ist also nicht verpflichtet, die von ihm geltend gemachte Unteralimentation im Einzelnen (anhand von Berechnungen und Tabellen) weiter als erfolgt darzulegen und zu beziffern (so auch OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 373/08 - juris., Rn. 201; a.A. VG München, Urteil vom 24. Juli 2009 - M 21 K 08.3729 - juris, Rn. 23 ff.).
  • VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 208/09

    Angemessenheit der Besoldung eines Richters

    Der Kläger ist nicht verpflichtet, seinen Vortrag weiter zu substantiieren, er ist also nicht verpflichtet, die von ihm geltend gemachte Unteralimentation im Einzelnen (anhand von Berechnungen und Tabellen) weiter als erfolgt darzulegen und zu beziffern (so auch OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 373/08 - juris., Rn. 201; a.A. VG München, Urteil vom 24. Juli 2009 - M 21 K 08.3729 - juris, Rn. 23 ff.).
  • VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 207/09

    Angemessenheit der Besoldung eines Richters

    Der Kläger ist nicht verpflichtet, seinen Vortrag weiter zu substantiieren, er ist also nicht verpflichtet, die von ihm geltend gemachte Unteralimentation im Einzelnen (anhand von Berechnungen und Tabellen) weiter als erfolgt darzulegen und zu beziffern (so auch OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 373/08 - juris., Rn. 201; a.A. VG München, Urteil vom 24. Juli 2009 - M 21 K 08.3729 - juris, Rn. 23 ff.).
  • VG Stuttgart, 14.12.2010 - 6 K 376/10

    Besoldung - Alimentation; Kinderreicher Beamter/Richter; 115 %-Regel

    Ferner verwies das Bundesverwaltungsgericht auf Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 - und nahm hinsichtlich der Darlegungserfordernisse zur Amtsangemessenheit der Besoldung auf Urteile des VG München vom 24.07.2009 - M 21 K 08.3729 und M 21 K 08.3726 - Bezug.
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