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VG München, 13.10.2008 - M 3 K 08.31 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Rechtsweg; Zulassung zum Studium (Nicht-EU-Ausländer)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 07.04.1992 - 7 CE 92.10001
Auszug aus VG München, 13.10.2008 - M 3 K 08.31
Soweit die nichtstaatlichen Hochschulen nicht als sog. Beliehene wie im Bereich des Prüfungsrechts handeln, sind die Rechtsbeziehungen der Studenten oder Studienbewerber zu ihnen privatrechtlicher Natur (vgl. Entscheidung des BayVGH vom 7. April 1992 m.w.N., Az. 7 CE 92.10001 ; BayVBl. 19992, 470ff - juris - ).
- VG München, 19.07.2010 - M 3 K 09.1522
Zulassung zum Studium (Nicht-EU-Ausländer); Ermessensentscheidung; Kirchliche …
Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Oktober 2008, Az. M 3 K 08.31 abgewiesen.Diese Regelung, deren Anwendung auf nichtstaatlichen Hochschulen gemäß Art. 80 Abs. 1 BayHSchG ausdrücklich ausgeschlossen ist, ist aufgrund des Art. 5 § 1 Abs. 5 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 29. März 1924 in der Fassung des Vertrags vom 8. Juni 1988 (GVBl S. 241) i.V.m. dem hierzu ergangenen Schlussprotokoll vom 4. September 1974 in der Fassung vom 8. Juni 1988 (GVBl S. 241) entsprechend anwendbar (VG München vom 13.10.2008, M 3 K 08.31).
- VG Hamburg, 02.04.2014 - 15 E 5047/13
Anspruch auf Abschluss der Ausbildung nach Einstellung des Diplomstudiengangs …
Überdies wurzeln die streitentscheidenden Normen der Immatrikulationsordnung und der Auslaufordnung im öffentlichen Recht, da sie - soweit sie den vorliegenden Fall betreffen - keine Fragen des privatrechtlichen Studienvertrages betreffen, sondern die aus dem öffentlichen Recht zu beantwortende Frage der Fortsetzung des Studiums (vgl. im Ergebnis ebenso VG Gelsenkirchen, Beschl. V. 30.08.2011, 4 L 848/11, juris; VG München, Urt. v. 13.10.2008, M 3 K 08.31, juris Rn. 17). - VG München, 19.12.2014 - M 3 E 14.4892
Keine Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber nichtstaatlicher Hochschule
Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG kann dem Antragsteller jedoch gegenüber einer nichtstaatlichen Universität in kirchlicher Trägerschaft keine durchsetzbare Rechtsposition verschaffen, da eine solche Universität nicht der Grundrechtsbindung des Art. 12 Abs. 1 GG im Sinne eines Teilhaberechts an den vorhandenen Kapazitäten unterliegt (VG München, B. v. 29.10.1991 - M 3 E 91.21093, bestätigt durch BayVGH, B. v. 7.4.1992 - 7 CE 92.10001; VG München, U. v. 13.10.2008 - M 3 K 08.31). - VG München, 07.01.2020 - M 3 E 19.4345
Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang, Hebammenkunde an der …
Es handele sich bei der Hochschule um eine Beliehene, hierzu wurde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Oktober 2008 - M 3 K 08.31 - verwiesen.