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VG München, 27.07.2005 - M 6b K 04.5858 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG München, 22.09.2005 - M 6b S 05.2748 Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis zu verbleiben, als überwiegend gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung anzusehen, weil in Anwendung von § 113 Abs. 3 VwGO die bereits beim Verwaltungsgericht anhängige Anfechtungsklage des Antragsteller voraussichtlich erfolgreich sein wird (vgl. auch VG München v. 27.7.2005, Az.: M 6b K 04.5858; zur - gerade im Fahrerlaubnisrecht bestehenden - Möglichkeit, § 113 Abs. 3 VwGO als Maßstab für die summarischen Erfolgsaussichten in der Hauptsache heranzuziehen vgl. BayVGH v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526).