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   VG München, 10.11.2014 - M 8 K 14.389   

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VG München, 10.11.2014 - M 8 K 14.389 (https://dejure.org/2014,50597)
VG München, Entscheidung vom 10.11.2014 - M 8 K 14.389 (https://dejure.org/2014,50597)
VG München, Entscheidung vom 10. November 2014 - M 8 K 14.389 (https://dejure.org/2014,50597)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Nutzungsuntersagung eines nicht genehmigten Wettbüros betrifft sowohl die Ausgestaltung als Vergnügungsstätte als auch als Wettannahmestelle

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VG München, 10.11.2014 - M 8 K 14.389
    2.2 Eine Nutzungsänderung im planungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG v. 18.11.2010, DVBl 2011, 358, m. w. N.).

    Vielmehr wird die Variationsbreite der bisherigen Nutzung schon dann überschritten, wenn das bisherige charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert oder verändert wird (vgl. BVerwG v. 18.11.2010, a. a. O.).

  • VG München, 25.02.2014 - M 8 S 14.667

    Nutzungsuntersagung eines wohl - schon kerngebietstypischen - ungenehmigten

    Auszug aus VG München, 10.11.2014 - M 8 K 14.389
    Der diesen Antrag ablehnende Beschluss vom 25. Februar 2014 (M 8 S 14.667) wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 11. März 2014 zugestellt, allerdings trägt das Empfangsbekenntnis wohl irrtümlicherweise die Jahreszahl 2013.

    Mit Beschluss vom 19. September 2014 wurde das Verfahren M 8 S 14.667 daraufhin eingestellt und der Beschluss vom 25. Februar 2014 für unwirksam erklärt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.04.2011 - 8 B 10278/11

    Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung - Nutzung als Wettbüro

    Auszug aus VG München, 10.11.2014 - M 8 K 14.389
    Die zum Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung am ... Januar 2014 vorgefundene Betriebsform des Wettbüros der Klagepartei entsprach einer Vergnügungsstätte, da hier die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden (sollen), sich dort länger aufzuhalten, um im geselligen Beisamensein Wetten abzuschließen (OVG Rheinland-Pfalz v. 14.4.2011, NVwZ-RR 2011, 635; Hess. VGH v. 25.8.2008, NVwZ-RR 2009, 143 und BayVGH, U. v. 6.7.2005 - 1 B 01.1513).
  • VGH Hessen, 25.08.2008 - 3 UZ 2566/07

    Wettbüro im Kerngebiet

    Auszug aus VG München, 10.11.2014 - M 8 K 14.389
    Die zum Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung am ... Januar 2014 vorgefundene Betriebsform des Wettbüros der Klagepartei entsprach einer Vergnügungsstätte, da hier die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden (sollen), sich dort länger aufzuhalten, um im geselligen Beisamensein Wetten abzuschließen (OVG Rheinland-Pfalz v. 14.4.2011, NVwZ-RR 2011, 635; Hess. VGH v. 25.8.2008, NVwZ-RR 2009, 143 und BayVGH, U. v. 6.7.2005 - 1 B 01.1513).
  • VGH Bayern, 06.07.2005 - 1 B 01.1513

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle in einem Gewerbegebiet

    Auszug aus VG München, 10.11.2014 - M 8 K 14.389
    Die zum Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung am ... Januar 2014 vorgefundene Betriebsform des Wettbüros der Klagepartei entsprach einer Vergnügungsstätte, da hier die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden (sollen), sich dort länger aufzuhalten, um im geselligen Beisamensein Wetten abzuschließen (OVG Rheinland-Pfalz v. 14.4.2011, NVwZ-RR 2011, 635; Hess. VGH v. 25.8.2008, NVwZ-RR 2009, 143 und BayVGH, U. v. 6.7.2005 - 1 B 01.1513).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.1985 - 3 S 1831/85

    Bräunungsstudio mit Fußpflege im reinen Wohngebiet

    Auszug aus VG München, 10.11.2014 - M 8 K 14.389
    Die als "Sonnenstudio" genehmigte Nutzung unterfällt begrifflich dem Nutzungstyp "sonstiger nicht störender Gewebebetrieb" im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (vgl. VGH BW, U. v. 16.10.1985 - 3 S 1831/85, BRS 44 Nr. 40).
  • VG München, 21.10.2014 - M 8 S 14.3803

    Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, soweit er auf ein

    Auszug aus VG München, 10.11.2014 - M 8 K 14.389
    wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (M 8 S 14.3803) abgelehnt.
  • VG München, 10.11.2014 - M 8 K 14.2756

    Fälligkeitsmitteilung und erneute Zwangsgeldandrohung

    Auszug aus VG München, 10.11.2014 - M 8 K 14.389
    Hiergegen sei am 30. Juni 2014 Klage erhoben worden (M 8 K 14.2756).
  • VG München, 10.11.2014 - M 8 K 14.3833

    Erneute Zwangsgeldandrohung bei Weiterführung eines Betriebes nach

    Mit einem am 31. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 und beantragte, den Bescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben (M 8 K 14.389).

    Ein am 18. Februar 2014 gestellter Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 anzuordnen, wurde mit Beschluss vom 25. Februar 2014 (M 8 S 14.667) abgelehnt.

    Am 28. August 2014 stellte der Bevollmächtigte der Klägerin erneut einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) gegen die Nutzungsuntersagung vom ... Januar 2014 "mit Einschränkungen wiederherzustellen".

    Jedoch ist der Grundverwaltungsakt aufgrund der hiergegen erhobenen Klage (M 8 K 14.389) nicht unanfechtbar geworden, so dass die Klägerin im Rahmen der gegen die erneute Zwangsgeldandrohung erhobenen Anfechtungsklage neben der Rechtswidrigkeit der Androhung auch die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung rügen kann.

    Insoweit wird auf die Gründe des gleichfalls am 10. November 2014 erlassenen Urteils im Verfahren M 8 K 14.389 verwiesen.

    Aufgrund der Genehmigungspflichtigkeit auch eines solchen Betriebes (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil M 8 K 14.389) ist für eine derartige enge Auslegung der Nutzungsuntersagung kein Raum.

  • VG München, 10.11.2014 - M 8 K 14.2756

    Fälligkeitsmitteilung und erneute Zwangsgeldandrohung

    Mit einem am 31. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 und beantragten, den Bescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben (M 8 K 14.389).

    Ein am 18. Februar 2014 gestellter Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 anzuordnen, wurde mit Beschluss vom 25. Februar 2014 (M 8 S 14.667) abgelehnt.

    Jedoch ist der Grundverwaltungsakt aufgrund der hiergegen erhobenen Klage (M 8 K 14.389) nicht unanfechtbar geworden, so dass die Klägerin im Rahmen der gegen die erneute Zwangsgeldandrohung erhobenen Anfechtungsklage neben der Rechtswidrigkeit der Androhung auch die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung rügen kann.

    Insoweit wird auf die Gründe des gleichfalls am 10. November 2014 erlassenen Urteils im Verfahren M 8 K 14.389 verwiesen.

    Aufgrund der Genehmigungspflichtigkeit auch eines solchen Betriebes (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil M 8 K 14.389) ist für eine derartige enge Auslegung der Nutzungsuntersagung kein Raum.

  • VG München, 23.10.2014 - M 8 S 14.4484

    Erneute Androhung eines Zwangsgeldes auf der Grundlage einer Nutzungsuntersagung

    Mit einem am 31. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 und beantragten, den Bescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben (M 8 K 14.389).

    die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 anzuordnen.

    Mit einem am 28. August 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin erneut einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) gegen die Nutzungsuntersagung vom ... Januar 2014 "insoweit wiederherzustellen, als sich diese auf eine Nutzung der Räumlichkeit im Erdgeschoss des Anwesens ... Str.

    Da der der streitgegenständlichen - erneuten - Androhung zugrunde liegende Verwaltungsakt vom ... Januar 2014 wegen der hiergegen erhobenen Klage (M 8 K 14.389) noch nicht unanfechtbar geworden ist, ist die Anfechtung der Androhung nicht auf eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst beschränkt (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG).

  • VG München, 21.10.2014 - M 8 S 14.3803

    Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, soweit er auf ein

    Mit einem am 31. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 und beantragten, den Bescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben (M 8 K 14.389).

    die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 anzuordnen.

    die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) gegen die Nutzungsuntersagung vom ... Januar 2014 "insoweit wiederherzustellen, als sich diese auf eine Nutzung der Räumlichkeit im Erdgeschoss des Anwesens ... Str.

    Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) kann daher auch nicht in der beantragten Weise hergestellt werden.

  • VG München, 20.11.2014 - M 8 S 14.5016

    Verweis auf Urteil im Verfahren M 8 K 14.389

    Verweis auf Urteil im Verfahren M 8 K 14.389.

    Der nunmehr erneut gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) vom 7. November 2014 bringt gegenüber den Darlegungen in den Verfahren M 8 S 14.667 und M 8 S 14.3803 und insbesondere des Klageverfahrens M 8 K 14.389 nichts Neues.

    Es wird daher hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen und der Gründe auf das Urteil im Verfahren M 8 K 14.389 vom 10. November 2014 verwiesen.

  • VG München, 07.03.2016 - M 8 K 15.518

    Nutzungsänderung von Sonnenstudion in Wettbüro

    Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin eine inzwischen rechtskräftige Nutzungsuntersagung (vgl. U.v. 10.11.2014 - M 8 K 14.389 und B. des BayVGH v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61).

    In der Ladung vom 5. November 2015 wurde darauf hingewiesen, dass das Protokoll des Augenscheins vom 14. Oktober 2014 im Verfahren M 8 K 14.389 zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden solle; im Schreiben vom 4. Februar 2016 wurde das Datum des Augenscheinprotokolls insoweit berichtigt, als der Augenschein tatsächlich am 10. November 2014 stattgefunden hat.

  • VG Ansbach, 30.04.2015 - AN 9 K 13.02205

    Baurecht; Nutzungsuntersagung; Wettbüro; Vergnügungsstätte; Allgemeines

    Wettbüros sind somit jedenfalls dann als Vergnügungsstätten zu qualifizieren, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen bieten, sondern zu einem wesentlichen Teil auch der Unterhaltung, dem Aufenthalt und dem geselligen Austausch dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 1.2.2007 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 14.4.2011 a.a.O.; VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321 - und U.v. 15.5.2013 - AN 9 K 12.01411 und AN 9 K 12.01101 - VG München, U.v. 10.11.2014 - M 8 K 14.389 - und B.v. 24.9.2012 - M 8 KS 12.3890 - VG Augsburg, U.v. 13.11.2014 - AU 5 K 13.858 - und U.v. 30.1.2014 - AU 5 K 13.777 - jeweils juris).
  • VG München, 25.02.2014 - M 8 S 14.667

    Nutzungsuntersagung eines wohl - schon kerngebietstypischen - ungenehmigten

    die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) gegen die Untersagungsverfügung vom ... Januar 2014 anzuordnen.
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