Rechtsprechung
| VG München, 10.01.2013 - M 10 K 12.3715 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Werbeanhänger; Sondernutzung; Gebührenschuldner
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 10.01.2013 - M 10 K 12.3715
- VGH Bayern, 21.01.2014 - 8 ZB 13.384
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 4433/02
Zur gebührenpflichtigen Sondernutzung von Straßenland zur Werbung
Auszug aus VG München, 10.01.2013 - M 10 K 12.3715
Ein Verkehrsvorgang, der den Vorgaben des Straßenverkehrsrechtes entspricht, ist gleichzeitig straßenrechtlich zulässiger Gemeingebrauch (OVG NRW, U.v. 12.7.2005 - 11 A 4433/02 - NJW 2005, 3162 - juris Rn. 28 ff.).Objektive Anhaltspunkte der Beurteilung sind die technisch-konstruktive Bauart des Fahrzeuges (etwa ein zum Transport ungeeigneter Anhänger), die Gestaltung der Werbebeschriftung, die Wahl des Abstellungsortes (etwa an einer stark befahrenen Straße oder auf der Brücke über einer Autobahn), die Ausrichtung zur Straße (längs oder quer zur Fahrbahn), die Entfernung zur Wohnung oder zum Betriebssitz, die konkrete Dauer der Aufstellung und ähnliches mehr (OVG NRW, U.v. 12.7.2005 - 11 A 4433/02 - juris Rn. 45ff.).
- OVG Hamburg, 13.06.2003 - 2 Bs 181/03
Abstellen von Fahrzeugen mit Werbeaufschrift auf öffentlichen Wegeflächen ; …
Auszug aus VG München, 10.01.2013 - M 10 K 12.3715
Werbung am Fahrzeug, die nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme geschieht, liegt noch im Rahmen des Gemeingebrauchs (OVG Hamburg, B.v. 13.6.2003 - 2 Bs 181/03 - juris Rn. 15). - VGH Bayern, 15.12.2008 - 6 BV 06.3199
Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; Grundstücksteilung von Wohn- und …
Auszug aus VG München, 10.01.2013 - M 10 K 12.3715
Nach der Rechtsprechung zum Steuerrecht und der Rechtsprechung des BayVGH zum KAG (BayVGH, U.v. 15.12.2008 - 6 BV 06.3199) fielen darunter vor allem wirtschaftliche Gründe außerhalb der reinen Abgabenvermeidung. - VG München, 18.05.2001 - M 2 S 01.1810
Auszug aus VG München, 10.01.2013 - M 10 K 12.3715
Dadurch wird der Zweck, der mit der Straßenbenutzung verfolgt wird, zum inhaltlich mitentscheidenden Kriterium für die Bestimmung des Gemeingebrauchs (VG München, B.v. 18.5.2001 - M 2 S 01.1810).
- VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 7 K 3601/16
Abstellen eines Fahrrads auf einer öffentlichen Straße zu Werbezwecken
Die demnach hier zu entscheidende Frage, ob das im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Fahrrad wie eine Werbeanlage wirkt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen; dabei kommt es nicht vorrangig auf die innere Motivation des Nutzers an (OVG NRW, Beschl. v. 19.06.2015 - 11 A 2046/13 - Sächs. OVG, Beschl. v. 20.10.2011 - 1 B 173/11 - OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2009 - 11 A 2393/06 - ; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 - VG München, Urt. v. 10.01.2013 - M 10 K 12.3715 -, jew. Juris, s.a. Knauff, BayVBl 2005, 517 ; Smith, NVwZ 2012, 1001 ). - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - 11 A 1450/16
Bewertung eines ursprünglich als Autotransportanhänger konstruierten Fahrzeugs …
Rn. 21 Vgl. VG München, Urteil vom 10. Januar 2013 - M 10 K 12.3715 -, juris, Rn.30; siehe auch zu einer Halterverantwortung in anderen Bereichen BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14 -, NJW 2016, 863 (865); Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1987 - 11 UE 904/86 -, juris, Rn. 30 . - VG München, 20.08.2020 - M 10 K 18.5414
Schuldner einer Sondernutzungsgebühr
Bei der Benutzung eines Fahrzeuganhängers als Werbeeinrichtung im öffentlichen Straßenraum ist dies der Halter des Kraftfahrzeuges, da dieser für den Betrieb des Fahrzeuges nach den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist (vgl. VG München, U.v. 10.1.2013 - M 10 K 12.3715 - juris Rn. 30).
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