Rechtsprechung
| VG München, 19.06.2001 - M 12 K 00.889 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Augsburg, 08.01.2015 - Au 2 K 14.1478
Endet das Mietverhältnis für die bisherige Wohnung zum Zeitpunkt der Versetzung, …
Für die Gewährung von Mietentschädigung reicht es grundsätzlich aus, wenn - wie hier - die neue Wohnung aus dienstlichen Gründen noch nicht bezogen werden konnte, weil der Kläger erst mit Wirkung zum 1. August 2014 von ... nach ... versetzt wurde (…vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1993 - 10 C 5.91 - juris Rn. 14;… Meyer/Fricke, a.a.O., § 8 BUKG Rn. 52 und 60; offengelassen: VG München, U.v. 19.6.2001 - M 12 K 00.889 - juris Rn. 20).Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der möglichst einfach handhabbaren und daher pauschalierenden Regelung des Art. 8 Abs. 3 BayUKG Rechnung tragen wollen (VG München, U.v. 19.6.2001 - M 12 K 00.889 - juris Rn. 22;… OVG NW, B.v. 4.8.2005, a.a.O., Rn. 42 ff.).
Darin ist anders als in den Fällen, in denen der Berechtigte für einen längerfristigen Zeitraum nach dem Versetzungszeitpunkt die bisherige Wohnung zum Zwischenlagern von Möbeln nutzt (…vgl. OVG NW, B.v. 4.8.2005, a.a.O., Rn. 32) oder zur Durchführung von mietvertraglich notwendigen Renovierungsarbeiten vorübergehend beibehält (…vgl. OVG NW, U.v. 18.11.1982, a.a.O.) bzw. bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstantritts bei der neuen Dienststelle die neue Wohnung an einen Dritten untervermietet (vgl. VG München, U.v. 19.6.2001, a.a.O, Rn. 22) keine anderweitige Benutzung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 BayUKG zu sehen.
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