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| VG München, 07.05.2009 - M 12 K 08.5696 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Reisefähigkeit; Zusicherung; Sperrwirkung einer Ausweisung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Berlin, 11.01.2010 - 21 K 3.10
Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen wegen psychischer Erkrankung
Rn. 26 Bei einer psychischen Erkrankung, wie sie die Klägerin hauptsächlich geltend gemacht, liegt ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit - außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne - nur vor, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise - etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten oder durch eine ärztliche bzw. fachärztliche Begleitung während des Fluges, ggf. bis zum Dienst habenden Arzt bei der Flughafenambulanz am Zielort (hier etwa Pristina) und im Bedarfsfall einer unmittelbaren Weiterleitung in die örtliche Klinik (hier etwa die Universitätsklinik in Pristina) - begegnet werden kann (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 12 N 187.07 - VGH München, Beschluss vom 24. September 2007 - 24 ZB 07.98 - Juris; VG München, Urteil vom 7. Mai 2009 - M 12 K 08.5696 - Juris) oder dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht und (als zusätzliche tatbestandliche Voraussetzung) dem Ausländer auch eine freiwillige Ausreise unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - Juris) oder dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im genannten Sinne droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Betreuung oder Versorgung fehlt.
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