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| VG München, 29.10.2009 - M 12 K 08.6082 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Apothekerin; Sachverständigengutachten; Berufsunfähigkeit; heilbare Erkrankung (Alkohol- und Arzneimittelabhängigkeit); (keine) adäquate Behandlung der Erkrankung
- verkehrslexikon.de
Keine Berufsunfähigkeit und kein Ruhegehalt bei behandelbarer Alkoholabhängigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 07.06.1996 - 1 B 127.95
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Zulassungsgrund der …
Auszug aus VG München, 29.10.2009 - M 12 K 08.6082
Ein das Landesrecht bindender bundesrechtlicher Begriff der Berufsunfähigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die berufsständischen Versorgungswerke in allen Bundesländern in weitgehend übereinstimmender Weise Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit treffen (BVerwG v.7.6.1996 - 1 B 127/95, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32). - VGH Bayern, 26.07.1995 - 9 B 93.2788
Auszug aus VG München, 29.10.2009 - M 12 K 08.6082
Berufsunfähigkeit in diesem Sinne ist festzustellen, wenn der Apotheker nicht mehr in der Lage ist, seiner beruflichen Tätigkeit als Apotheker in nennenswertem Umfang nachzugehen (BayVGH v.26.7.1995, NJW 1996, 1613).
- VG Karlsruhe, 18.10.2017 - 4 K 3662/16
Nachweispflicht bei Berufsunfähigkeitsrente für Rechtsanwalt
Insofern kommt dem Mitglied die Darlegungs- und Beweislast zu (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.03.2015 - OVG 12 B 18.13 - juris Rn. 35 im Hinblick auf die zu § 21 Abs. 5 Satz 1 VwS weitgehend inhaltsgleiche Bestimmung des § 16 Abs. 4 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg;… siehe zu vergleichbaren Kontexten auch VG München, Urt. v. 19.07.2012 - M 12 K 12.1033 - juris Rn. 74; Urt. v. 29.10.2009 - M 12 K 08.6082 - juris Rn. 39). - VG Würzburg, 07.11.2022 - W 7 K 21.859
Kein Ruhegeld bei Dozententätigkeit des Rechtsanwalts trotz Berufsunfähigkeit
Rn. 14 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblich für die Beurteilung der umfassenden und vollständigen Berufsunfähigkeit sei nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung nicht, ob die Klägerin der konkret von ihr in den letzten Jahren ausgeübten Tätigkeit weiterhin nachgehen könne, sondern ob es ihr möglich sei, eine existenzsichernde Tätigkeit auszuüben, die sich im Rahmen des durch die Ausbildung vorgezeichneten Berufsfeldes halte (mit Verweis auf VG München, U.v. 8.12.2016 - M 12 K 16.3109; U.v. 29.10.2009 - M 12 K 08.6082; VG Würzburg, U.v. 8.5.2006 - W 7 K 05.559).
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