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Rechtsprechung
   VG München, 18.02.2016 - M 12 K 15.1732   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22735
VG München, 18.02.2016 - M 12 K 15.1732 (https://dejure.org/2016,22735)
VG München, Entscheidung vom 18.02.2016 - M 12 K 15.1732 (https://dejure.org/2016,22735)
VG München, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - M 12 K 15.1732 (https://dejure.org/2016,22735)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 22.01

    Dienstunfall; Unfallfürsorge; Ursachenbegriff; Gelegenheitsursache; …

    Auszug aus VG München, 18.02.2016 - M 12 K 15.1732
    Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 20.4.1967, II C 118.64 - juris; U. v. 18.4.2002 - 2 C 22/01 - juris; BayVGH, U. v. 2.8.2011 - 3 B 09.196 - juris), sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen (natürlichlogischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

    Nicht Ursache im Rechtsinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (…vgl. BVerwG, U. v. 29.10.2009 - 2 C 134.07 - juris Rn. 26; U. v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - juris Rn. 10;… OVG NRW, U. v. 6.5.1999 - 12 A 2983/96 - juris Rn. 50; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Anm. 1 a und 5 zu § 31).

    Körperschäden sind dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 22/01 - juris Rn. 11).

  • VG München, 18.02.2016 - M 12 K 15.1799

    Kein Unfallausgleich bei dienstunfallunabhängiger Minderung der Erwerbsfähigkeit

    Auszug aus VG München, 18.02.2016 - M 12 K 15.1732
    Rn. 28 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom ... Mai 2015 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Verfahren M 12 K 15.1799).

    Rn. 38 In der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2016 wurden das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren M 12 K 15.1799 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und Herr Prof. Dr. H. sowie Frau Dr. med.

    Rn. 42 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden sowie im Verfahren M 12 K 15.1799 und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

  • BVerwG, 04.12.1991 - 2 B 135.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Auszug aus VG München, 18.02.2016 - M 12 K 15.1732
    Rn. 100 Danach ist die Tatsacheninstanz verfahrensrechtlich nicht daran gehindert, auch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Äußerungen im Wege des Urkundenbeweises bei der Urteilsfindung zu verwerten (BVerwG vom 04.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238).

    In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (st. Rspr. des BVerwG, z. B. vom 04.12.1991, a. a. O.).

  • BVerwG, 20.02.1998 - 2 B 81.97

    Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich - Minderung der Erwerbsfähigkeit auf …

    Auszug aus VG München, 18.02.2016 - M 12 K 15.1732
    Nach ständiger Rechtsprechung stellen im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel dar, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG, B. v. 20.2.1998 - 2 B 81/97 - juris).
  • BVerwG, 11.04.2000 - 1 D 1.99

    Verbindung des Verlustfeststellungsverfahrens und des Disziplinarverfahrens nur …

    Auszug aus VG München, 18.02.2016 - M 12 K 15.1732
    Als Amtsärztin unterliegt Frau Dr. K. zudem einer besonderen Verpflichtung zur unparteiischen Aufgabenerfüllung und ist an Weisungen und Empfehlungen nicht gebunden (vgl. BVerwG, U. v. 11.4.2000 - BVerwG 1 D 1.99 - Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 12 - juris).
  • BVerwG, 28.08.1964 - VI C 45.61

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Beendigung eines …

    Auszug aus VG München, 18.02.2016 - M 12 K 15.1732
    Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, U. v. 28.8.1964 - VI C 45.61 - juris).
  • VGH Bayern, 10.03.2014 - 3 ZB 12.914

    Dienstunfall; Rücknahme von anerkannten Dienstunfallfolgen; Beweislast bei …

    Auszug aus VG München, 18.02.2016 - M 12 K 15.1732
    Aus der Rücknahme begünstigender Bescheide folge keine Beweislastumkehr (BayVGH, U. v. 20.3.2014 - 3 ZB 12.914 - juris).
  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 81.08

    Dienstunfall; Risikoverteilung; Zeckenbiss; Borrelioseinfektion; …

    Auszug aus VG München, 18.02.2016 - M 12 K 15.1732
    Ein Anspruch ist nur dann zuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B. v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris).
  • BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 134.07

    Dienstunfall; Körperschaden; Angriff; Zielgerichtetheit; Motiv; Beamter; …

    Auszug aus VG München, 18.02.2016 - M 12 K 15.1732
    Nicht Ursache im Rechtsinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.2009 - 2 C 134.07 - juris Rn. 26;… U. v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - juris Rn. 10;… OVG NRW, U. v. 6.5.1999 - 12 A 2983/96 - juris Rn. 50; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Anm. 1 a und 5 zu § 31).
  • BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64

    Modifizierte Theorie des adäquaten Ursachenzusammenhangs - Herzinfakt bei …

    Auszug aus VG München, 18.02.2016 - M 12 K 15.1732
    Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 20.4.1967, II C 118.64 - juris; U. v. 18.4.2002 - 2 C 22/01 - juris; BayVGH, U. v. 2.8.2011 - 3 B 09.196 - juris), sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen (natürlichlogischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
  • BVerwG, 04.04.2011 - 2 B 7.10

    Rücknahme der Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall wegen Zweifeln an …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.1999 - 12 A 2983/96

    Beamtenversorgung; Unfallfürsorge; Telekom; Klagegegner; Dienstunfall; Mobbing

  • VGH Bayern, 02.08.2011 - 3 B 09.196

    Lösemittelexposition in der Schule bei Verstreichen von Farbe im Innenbereich, …

  • VGH Bayern, 11.04.2019 - 3 ZB 16.1638

    Zur Kausalität von weiteren Körperschäden eines Dienstunfalls beim Dienstsport …

    Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 2016 (M 12 K 15.1732 - juris) ab.

    Das Erstgericht hat in dem Verfahren M 12 K 15.1732 (3 ZB 16.1638) zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2015 in der Fassung vom 18. Februar 2016 und die darin getroffene Befristung des dienstunfallbedingten Heilbehandlungszeitraums auf 26. April 2013 rechtmäßig ist.

    Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts wird verwiesen (vgl. M 12 K 15.1732 und M 12 K 15.1799 - jeweils juris).

    Das Zulassungsvorbringen betreffend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung des Vortrags aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie den bereits dort vorgetragenen Einwendungen gegen das Gutachten des Prof. Dr. H. und Dr. A. (VG München, U.v. 18.2.2015 - M 12 K 15.1732 UA Bl. 44 - juris Rn. 109 ff.).

    Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausführlich und detailliert dargelegt, weshalb auch die ärztlichen Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. H. nicht substantiiert in Zweifel ziehen können (M 12 K 15.1732 UA Bl. 46 ff. unter 2.1.4. - juris Rn. 114 ff.).

    Im Ergebnis seien diese aber nicht geeignet die ausführlich und nachvollziehbar begründete Beurteilung des sachverständigen Zeugen substantiiert in Frage zu stellen (M 12 K 15.1732 UA Bl. 48 unter 2.1.4.1. - juris Rn. 115 ff.).

    Verletzungsfolgen, die über die Diagnose einer Distorsion hinausgehen würden, seien weder in der MRT vom 15. April 2013 noch in dem Arztbericht vom 8. August 2013 aufgeführt (M 12 K 15.1732 UA Bl. 36 ff. unter 2.1.1. - juris Rn. 97).

    Es rekurriert überwiegend auf die Ausführungen des Herrn Dr. E. vom 12. November 2013 und 20. März 2014 sowie die Atteste von Prof. Dr. A. vom 8. Mai 2014, 30. Juni 2014, 8. Oktober 2014 und 9. März 2015, mit denen sich das Erstgericht ausführlich befasst und sorgfältig auseinandergesetzt hat (M 12 K 15.1732 UA Bl. 50 ff. unter 2.1.4.2;… juris Rn. 125 ff.).

    Auch hierbei stützen sich die Gutachter Prof. Dr. N./PD Dr. Z. vornehmlich - wenn auch unter Anfügung von Literaturangaben - auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingehend und gewissenhaft gewürdigten Atteste des Herrn Dr. E. vom 12. November 2013 und 20. März 2014 sowie die Atteste von Prof. Dr. A. vom 8. Mai 2014, 30. Juni 2014, 8. Oktober 2014 und 9. März 2015 (M 12 K 15.1732 UA Bl. 50 ff. - juris Rn. 126 ff.).

    Soweit der Kläger meint, dass die Entfernung von freien und chondralen Gelenkkörpern während der initialen Arthroskopie am 8. August 2013 zeigten, dass solche vorhanden gewesen sein müssen, kann er damit nicht durchdringen, denn auch mit diesem Argument setzt sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil in nicht zu beanstandender Weise auseinander (M 12 K 15.1732 UA S. 48 - juris Rn. 120).

    Aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils kann ferner eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit vorliegend nicht abgeleitet werden, denn der Umfang der Entscheidungsgründe (29 Seiten im Verfahren M 12 K 15.1732 bzw. 4 Seiten im Verfahren M 12 K 15.1799) übertrifft zum einen nicht bei weitem den durchaus üblichen Umfang einer gerichtlichen Entscheidung bei ausführlichen medizinischen gutachterlichen Stellungnahmen und ist zum anderen im Wesentlichen dem Bestreben des Verwaltungsgerichts geschuldet, sich dezidiert mit den ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten auseinanderzusetzen und auch auf sämtliche Argumente und Einwände der Klagepartei ausführlich und überzeugend einzugehen.

  • VG München, 18.02.2016 - M 12 K 15.1799

    Kein Unfallausgleich bei dienstunfallunabhängiger Minderung der Erwerbsfähigkeit

    Rn. 35 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom ... April 2015 ebenfalls Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Verfahren M 12 K 15.1732).

    Rn. 40 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden sowie im Verfahren M 12 K 15.1732 und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 18. Februar 2016 im Verfahren M 12 K 15.1732 wird Bezug genommen.

    Auf die betreffenden Ausführungen im Urteil vom 18. Februar 2016 im Verfahren M 12 K 15.1732 wird insoweit verwiesen.

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