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Rechtsprechung
   VG München, 24.05.2018 - M 12 K 17.1760   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,42612
VG München, 24.05.2018 - M 12 K 17.1760 (https://dejure.org/2018,42612)
VG München, Entscheidung vom 24.05.2018 - M 12 K 17.1760 (https://dejure.org/2018,42612)
VG München, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - M 12 K 17.1760 (https://dejure.org/2018,42612)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1988 - 18 B 1063/88
    Auszug aus VG München, 24.05.2018 - M 12 K 17.1760
    Ein Ausländer kann sein einmal in Deutschland erworbenes Aufenthaltsrecht nicht für den Fall in Reserve halten, dass seine im Heimatland verfolgten Pläne scheitern (OVG NW, B.v. 26.8.1988 - 18 B 1063/88 - NVwZ-RR 1989, 104).
  • BVerwG, 07.12.2011 - 1 C 15.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; …

    Auszug aus VG München, 24.05.2018 - M 12 K 17.1760
    Bei der Beurteilung, ob er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, sind nach ständiger Rechtsprechung neben der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann (BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris; BayVGH, B.v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris).
  • BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 135.88

    Verlassen des Bundesgebietes - Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VG München, 24.05.2018 - M 12 K 17.1760
    Der Aufenthaltstitel erlischt auch dann, wenn der Ausländer zwar irgendwann ins Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, der Auslandsaufenthalt aber auf unbestimmte Zeit angelegt ist (BVerwG, B.v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 - InfAuslR 1989, 114).
  • VG Freiburg, 28.03.2012 - 4 K 333/12

    Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Verlängerungsantrag; Aufenthaltszweck; …

    Auszug aus VG München, 24.05.2018 - M 12 K 17.1760
    Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt es weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist (VG Freiburg, B.v. 28.3.2012 - 4 K 333/12 - juris).
  • VGH Bayern, 18.02.2015 - 10 ZB 14.345

    Behördliche Feststellung des Erlöschens eines unbefristeten Aufenthaltstitels

    Auszug aus VG München, 24.05.2018 - M 12 K 17.1760
    Bei der Beurteilung, ob er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, sind nach ständiger Rechtsprechung neben der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann (BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris; BayVGH, B.v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris).
  • BVerwG, 28.04.1982 - 1 B 148.81

    Anforderungen an das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis - Zulässigkeit und …

    Auszug aus VG München, 24.05.2018 - M 12 K 17.1760
    Je länger die Abwesenheit vom Bundesgebiet dauert und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- oder Erholungsaufenthalt hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (BVerwG, B.v. 28.4.1982 - 1 B 148/81 - NVwZ 1982, 683).
  • VGH Bayern, 01.10.2008 - 10 BV 08.256

    Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers: Zeitpunkt der …

    Auszug aus VG München, 24.05.2018 - M 12 K 17.1760
    Die zuständige Behörde ist anderer Auffassung als der Kläger und der Kläger will sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren (BayVGH, U.v. 1.10.2008, 10 BV 08.256 - juris).
  • VG Ansbach, 14.04.2014 - AN 5 S 13.02118

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

    Auszug aus VG München, 24.05.2018 - M 12 K 17.1760
    (VG Oldenburg, B.v. 19.11.2010 - 11 B 2917 - juris), d.h. wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar oder möglich war, die Ausländerbehörde von der längeren Dauer des Auslandsaufenthalts zu unterrichten (VG Augsburg, B. v. 22.1.2008 - Au 1 S 07.1738) oder wenn der Ausländer aus objektiven und von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer fristgerechten Rückkehr und zudem an der Stellung eines fristgerechten Antrags auf Verlängerung der Wiedereinreise gehindert ist (…VG Freiburg, a.a.O.; VG Ansbach, B.v. 14.4.2014 - AN 5 S 13.02118).
  • VGH Bayern, 13.08.2009 - 10 ZB 09.1275

    Erlöschen des Aufenthaltstitels; Überschreiten der Sechs-Monats-Frist; keine …

    Auszug aus VG München, 24.05.2018 - M 12 K 17.1760
    Im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung, Rechtsklarheit über den Besitz eines Aufenthaltstitels zu schaffen, kommt es für den Eintritt der Rechtsfolge weder auf die Natur der Ausreisegründe noch darauf an, weshalb der Ausländer nicht innerhalb der Frist wieder ins Bundesgebiet eingereist ist und ob die spätere Rückkehr oder das Fehlen eines entsprechenden Verlängerungsantrags auf einem Verschulden des Ausländers beruht (BayVGH, B.v. 13.8.2009 - 10 ZB 09.1275 - juris).
  • VG Augsburg, 22.01.2008 - Au 1 S 07.1738

    Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes; Ausreiseaufforderung mit …

    Auszug aus VG München, 24.05.2018 - M 12 K 17.1760
    (VG Oldenburg, B.v. 19.11.2010 - 11 B 2917 - juris), d.h. wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar oder möglich war, die Ausländerbehörde von der längeren Dauer des Auslandsaufenthalts zu unterrichten (VG Augsburg, B. v. 22.1.2008 - Au 1 S 07.1738) oder wenn der Ausländer aus objektiven und von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer fristgerechten Rückkehr und zudem an der Stellung eines fristgerechten Antrags auf Verlängerung der Wiedereinreise gehindert ist (…VG Freiburg, a.a.O.; VG Ansbach, B.v. 14.4.2014 - AN 5 S 13.02118).
  • VGH Bayern, 30.11.2018 - 10 ZB 18.1906

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis wegen Ablauf der Wiedereinreisefrist

    Zum einen wurde der Kläger ausweislich des darüber gefertigten Vermerks vom 6. April 2017 (Bl. 7 der VG-Akte M 12 K 17.1760) bereits bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Beklagten darüber belehrt, dass in seinem Fall der Sechs-Monats-Zeitraum (s. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) durch die verspätete Wiedereinreise am 16. Juli 2011 überschritten sei.
  • VG München, 10.04.2019 - M 9 K 18.6091

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

    Die allgemeine Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO, ist statthaft, da kein (feststellender) Bescheid gegeben ist - kein Tenor, keine Unterschrift, keine Rechtsmittelbelehrung-, der anfechtbar wäre, weswegen § 43 Abs. 2 VwGO nicht eingreift; sie ist die korrekte Reaktion auf ein Schreiben, das dem Betroffenen gegenüber festhält, dass sein Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen erloschen sei (vgl. nur BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - NVwZ-RR 2017, 670; BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 10 CE 16.1398 - juris; U.v. 1.10.2008 - 10 BV 08.256 - juris; VG München, U.v. 24.5.2018 - M 12 K 17.1760 - unveröffentlicht; B.v. 4.7.2016 - M 9 E 16.2367 - juris m. w. N.).
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