Rechtsprechung
| VG München, 02.02.2011 - M 20 P 10.2876 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Ausschluss aus dem Personalrat; Schweigepflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 02.11.2009 - 17 P 08.2325
Anforderungen an die Ahndung eines Verschwiegenheitspflichtverstoß eines …
Auszug aus VG München, 02.02.2011 - M 20 P 10.2876
Ein grober Pflichtverstoß kommt regelmäßig bei einer Verletzung der in Art. 10 BayPVG normierten Schweigepflicht in Betracht, der vor allem darin liegen kann, dass Vorgänge aus einer Sitzung des Personalrates an Außenstehende weitergegeben werden (Beschluss des BayVGH vom 2.11.2009 Az.: 17 P 08.2325).
- VG Karlsruhe, 24.05.2013 - PL 12 K 3822/12
Ausschluss aus dem Personalrat
Zwar stellt sich eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht regelmäßig - vorbehaltlich einer genauen Prüfung des Einzelfalls - als grobe Pflichtverletzung dar (vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse v. 14.11.2001 - 17 P 01.1526 -, v. 02.11.2009 - 17 P 08.2325 - u. v. 28.02.2011 - 17 P 10.2354 -, alle wiedergegebenen in juris; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 06.04.2005 - 8 L 352/04 -, juris; VG München, Beschl. v. 02.02.2011 - M 20 P 10.2876 -, juris). - VG München, 17.04.2012 - M 20 P 12.858
Verweigerte Freistellung; Listenschutz
Rn. 13 Sollte andererseits der Antragsteller seine Pflichten als freigestelltes PR-Mitglied (die gegebenenfalls vom Gremium in einer Geschäftsordnung konkretisiert werden können) grob verletzen oder seine gesetzlichen Befugnisse grob missbrauchen, so bleibt es den Beteiligten zu 1) und 2) unbenommen, den Ausschluss des Antragstellers gemäß Art. 28 BayPVG - wie bereits im Verfahren M 20 P 10.2876 - zu beantragen.
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