Rechtsprechung
| VG München, 22.01.2008 - M 22 E 08.282 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Keine Verpflichtung der Obdachlosenbehörde, die Notunterkunft aus medizinischen Gründen besonders auszustatten (hier: erhöhtes Bett nach Hüftoperation)Obdachlosenrecht; Bereitstellung einer Notunterkunft durch Gemeinde; Anforderungen an eine Notunterkunft; Verweis auf ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- VG München, 18.02.2004 - M 22 S 03.6249
Auszug aus VG München, 22.01.2008 - M 22 E 08.282
Die Bewältigung von speziellen Unterbringungs- und Sorgeerfordernissen, die über die bloße Zurverfügungstellung einer den Mindestanforderungen genügenden vorübergehenden Notunterkunft hinausgehen, ist nämlich keine Angelegenheit des Obdachlosenrechts (VG München v. 18.2.2004 Az. M 22 S 03.6249), sondern, sofern der Antragsteller selbst nicht zur Abhilfe in der Lage sein sollte, ggf. Aufgabe der zuständigen Kranken- oder Pflegeversicherung.
- VG Oldenburg, 05.06.2012 - 7 B 3428/12
Kein Anspruch auf barrierefreie Dusche in gemeindeeigener Notunterkunft
Die Bewältigung von speziellen Unterbringungs- und Sorgeerfordernissen, die über die bloße Zurverfügungstellung einer den Mindestanforderungen genügenden vorübergehenden Notunterkunft hinausgehen, ist keine Angelegenheit des Obdachlosenrechts (Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 18. Februar 2004 - M 22 S 03.6249 -, juris), sondern, sofern der Antragsteller selbst nicht zur Abhilfe - hier zum Beispiel insbesondere durch Umzug in eine andere Wohnung - in der Lage sein sollte, ggf. Aufgabe anderer Leistungsträger, ggf. der zuständigen Kranken- oder Pflegeversicherung (so wie hier: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 22. Januar 2008 - M 22 E 08.282 -, juris). - VG München, 20.05.2014 - M 22 E 14.1977
Obdachlosenunterbringung; Anforderungen an eine Notunterkunft; Verweis auf …
Rn. 17 Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit der des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind Wünsche oder Problemlagen, die über eine solche Unterkunftsbeschaffung hinausgehen, nicht von der Obdachlosenbehörde zu bewältigen (z.B. VG München B.v. 28.09.2009 - M 22 E 09.3987; v. 23.8.2006 - M 22 E 06.2988, bestätigt durch BayVGH B.v. 30.10.2006, Az.: 4 CE 06.2597; VG München B.v. 22.1.2008 - M 22 E 08.282, unter Hinweis auf VG München B.v. 18.2.2004 - M 22 S 03.6249). - LG Waldshut-Tiengen, 24.02.2017 - 1 O 212/16
Amtshaftung: Schmerzensgeldanspruch aufgrund des Treppensturzes eines Obdachlosen
Dagegen ist die Bewältigung von speziellen Unterbringungs- und Sorgeerfordernissen, die über die bloße Zurverfügungstellung einer den Mindestanforderungen genügenden vorübergehenden Notunterkunft hinausgehen, grundsätzlich keine Angelegenheit des Obdachlosenrechts, sondern, sofern die in Obdachlosigkeit geratene Person selbst nicht zur Abhilfe in der Lage sein sollte, gegebenenfalls Aufgabe der zuständigen Kranken- oder Pflegeversicherung (VG München, Beschluss v. 22.01.2008, M 22 E 08.282).So entschied etwa das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22.01.2008 (M 22 E 08.282 - juris), dass keine Verpflichtung der Obdachlosenbehörde bestünde, eine Notunterkunft aus medizinischen Gründen besonders auszustatten, im zu entscheidenden Fall mit einem erhöhten Bett.
- VG München, 30.03.2009 - M 22 E 09.493
Unterbringung in gemeindlicher Notunterkunft
Rn. 11 Wie das Verwaltungsgericht München bereits im ablehnenden, rechtskräftigen Beschluss vom 22. Januar 2008 ausgeführt hat, ist der Antragsgegner als Obdachlosenbehörde (Art. 57 GO) lediglich verpflichtet, dem Obdachlosen nach pflichtgemäßem Ermessen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine vorübergehende Unterbringung, die den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügt, zu ermöglichen (vgl. hierzu auch VG München im rechtskräftigen Beschluss vom 22.1.2008 im Verfahren des Antragstellers gegen den Antragsgegner mit dem Aktenzeichen M 22 E 08.282).Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit der des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung hinausgehen, nicht von der Obdachlosenbehörde zu bewältigen (z.B. VG München vom 23.8.2006 Az. M 22 E 06.2988, bestätigt durch BayVGH vom 30.10.2006 Az. 4 CE 06.2597; VG München vom 22.1.2008 Az. M 22 E 08.282, unter Hinweis auf VG München vom 18.2.2004 Az. M 22 S 03.6249).
- VG München, 07.09.2016 - M 22 E 16.1415
Obdachlosenunterbringung - Pflicht zur Aufbewahrung zurückgelassener Gegenstände …
Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung hinausgehen und speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen geschuldet sind, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Krankenversicherung oder Pflegeversicherung, ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers zu bewältigen (st. Rechtsprechung, z. B. VG München, B. v. 22.1.2008 - M 22 E 08.282 - juris;… siehe auch Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Sept. 2015, Art. 7 Rn. 187). - VG München, 15.11.2018 - M 22 E 18.3411
Kein Anspruch auf behindertengerechte Obdachlosenunterbringung
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Problemlagen, die über die Gewährung eines Obdachs, das Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt, hinausgehen - insbesondere auch die Erfüllung spezieller Unterbringungs- und Sorgeerfordernisse -, nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern gegebenenfalls von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Kranken- oder Pflegeversicherung bzw. unter Umständen auch unter Einsetzung eines Betreuers zu bewältigen wären (vgl. VG München, B. v. 22.1.2008 - M 22 E 08.282 - Schenk in Bengel/Werner/Emmerling, LStVG, Art. 7. Rn. 187 m.w.N.). - VG München, 21.05.2014 - M 22 E 14.1370
Antrag auf Einzelzimmerunterbringung; Vorrang der Selbsthilfe bei Bezug von …
Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung zur hinausgehen und speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen geschuldet sind, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Krankenversicherung oder Pflegeversicherung, ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers zu bewältigen (st. Rechtsprechung, z.B. VG München B.v. 28.09.2009 - M 22 E 09.3987; VG München B.v. 23.8.2006 - M 22 E 06.2988, bestätigt durch BayVGH B.v. 30.10.2006 - 4 CE 06.2597; VG München B.v. 22.1.2008 - M 22 E 08.282, unter Hinweis auf VG München B.v. 18.2.2004 - M 22 S 03.6249, siehe auch Schenk in Bengel/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn 187 m.w.N.). - VG München, 29.04.2014 - M 22 S 13.4757
Obdachlosenunterbringung; kein Anspruch auf bestimmte Unterkunft; kein Anspruch …
Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung zur hinausgehen und speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen geschuldet sind, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Krankenversicherung oder Pflegeversicherung, ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers zu bewältigen (st. Rechtsprechung, z.B. VG München B.v. 28.09.2009 - M 22 E 09.3987; v. 23.8.2006 - M 22 E 06.2988, bestätigt durch BayVGH B.v. 30.10.2006 - 4 CE 06.2597; VG München B.v. 22.1.2008 - M 22 E 08.282, unter Hinweis auf VG München B.v. 18.2.2004 - M 22 S 03.6249, siehe auch Schenk in Bengel/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn. 187 m.w.N.). - VG München, 12.12.2014 - M 22 S 14.5484
Rechtmäßigkeit der Umverlegung einer Obdachlosen in eine andere Notunterkunft
Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung zur hinausgehen und speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen geschuldet sind, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Krankenversicherung oder Pflegeversicherung, ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers zu bewältigen (st. Rechtsprechung, z.B. VG München B.v. 28.09.2009 - M 22 E 09.3987; v. 23.8.2006 - M 22 E 06.2988, bestätigt durch BayVGH B.v. 30.10.2006 - 4 CE 06.2597; VG München B.v. 22.1.2008 - M 22 E 08.282, unter Hinweis auf VG München B.v. 18.2.2004 - M 22 S 03.6249, siehe auch Schenk in Bengel/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn. 187 m.w.N.). - VG München, 21.10.2015 - M 22 E 15.4537
Obdachlosenunterbringung: Zuweisung einer in der Innenstadt gelegenen Wohnung
Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung zur hinausgehen und speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen geschuldet sind, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Krankenversicherung oder Pflegeversicherung, ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers zu bewältigen (st. Rechtsprechung, z.B. VG München B.v. 28.09.2009 - M 22 E 09.3987; VG München B.v. 23.8.2006 - M 22 E 06.2988, bestätigt durch BayVGH B.v. 30.10.2006 - 4 CE 06.2597; VG München B.v. 22.1.2008 - M 22 E 08.282, unter Hinweis auf VG München B.v. 18.2.2004 - M 22 S 03.6249, siehe auch Schenk in Bengel/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn 187 m.w.N.).
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