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Rechtsprechung
   VG München, 10.02.2015 - M 3 K 12.5937   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,5509
VG München, 10.02.2015 - M 3 K 12.5937 (https://dejure.org/2015,5509)
VG München, Entscheidung vom 10.02.2015 - M 3 K 12.5937 (https://dejure.org/2015,5509)
VG München, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - M 3 K 12.5937 (https://dejure.org/2015,5509)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zumutbarkeit eines Schulwechsels zum Beginn des vorangegangenen Schuljahres

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 04.08.2003 - 7 C 03.800
    Auszug aus VG München, 10.02.2015 - M 3 K 12.5937
    Der Tatbestand des § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV setzt außergewöhnliche individuelle Umstände voraus, die zum Ausgleich der durch die Beschränkung der Beförderungspflicht auf die nächstgelegene Schule verursachten Härten zu berücksichtigen sind (BayVGH, B. v. 4.8.2003 - 7 C 03.800 -).

    In solchen Fällen ist ein Schulwechsel grundsätzlich zumutbar, denn die Situation, dass ein Umzug auch einen Schulwechsel nach sich zieht, trifft alle Kinder, die umziehen, in gleicher Weise und ist daher nicht geeignet, eine Härte zu begründen (BayVGH, B. v. 4.8.2003 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 31.05.2011 - 7 ZB 10.2930

    Kostenfreiheit des Schulwegs; nächstgelegene Schule; MVV-Tarifsystem; Zeitkarten; …

    Auszug aus VG München, 10.02.2015 - M 3 K 12.5937
    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein Schulwechsel an eine mit geringeren Beförderungskosten erreichbare Schule "allein aus Kostenersparnisgründen kaum zuzumuten sein dürfte (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV)" (BayVGH, B. v. 31.5.2011 - 7 ZB 10.2930 - ).
  • VGH Bayern, 09.08.2011 - 7 B 10.1775

    Schülerbeförderung; nächstgelegene Schule; offene Ganztagsschule, …

    Auszug aus VG München, 10.02.2015 - M 3 K 12.5937
    Rn. 25 Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, lässt die Sollvorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV zwar bei Vorliegen besonderer Gründe auch Raum für eine ablehnende Entscheidung (BayVGH, U. v. 9.8.2011 - 7 B 10.1775 -).
  • VGH Bayern, 20.04.2009 - 7 ZB 08.3048

    Schulwegkosten für den Besuch einer Realschule; nächstgelegene Schule; geringster …

    Auszug aus VG München, 10.02.2015 - M 3 K 12.5937
    Denn ein Schüler, der ohne Rücksicht auf die Frage der Kostenfreiheit des Schulwegs eine nicht nächstgelegene Schule ausgewählt hat, kann sich nicht ab einem späteren Schuljahr darauf berufen, nunmehr sei ein Wechsel an eine Schule, die kostengünstiger zu erreichen wäre, nicht mehr zumutbar (BayVGH, B. v. 20.4.2009 - 7 ZB 08.3048 - m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.05.2014 - 7 ZB 14.647

    Kostenfreiheit des Schulwegs; nächstgelegene Schule

    Auszug aus VG München, 10.02.2015 - M 3 K 12.5937
    Rn. 36 Soweit sich der Beklagte für seine Rechtsauffassung, persönliche Gründe für den Besuch einer bestimmten Schule könnten im Schülerbeförderungsrecht nicht berücksichtigt werden, auf die Entscheidung des BayVGH im Beschluss v. 2.5.2014 - 7 ZB 14.647 - bezieht, ist der dieser Entscheidung zu Grunde gelegene Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
  • VG München, 27.08.2019 - M 3 K 18.3110

    Übernahme der Beförderungskosten zur Schule

    Rn. 31 Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Rahmen einer ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfreiheit des Schulwegs ein Schüler auf den Besuch einer - i.S.d. Schülerbeförderungsrechts - näher gelegenen Schule nur dann verwiesen werden kann, wenn ihm der Besuch dieser Schule bei rechtzeitiger Anmeldung tatsächlich möglich gewesen wäre (VG München, U.v. 20.9.2016 - M 3 K 15.3637 - unter Hinweis auf VG München, U.v. 10.2.2015 - M 3 K 12.5937 - juris Rn 26).

    Rn. 32 Falls der Schüler jedoch von der näher gelegenen Schule nicht aufgenommen wurde, ohne dass er den Grund hierfür selbst geschaffen hat, also insbesondere trotz rechtzeitiger Anmeldung nicht aufgenommen wurde, erweitert sich die Beförderungspflicht des Aufgabenträgers auf die dann nächstgelegene Schule (VG München, U.v. 20.9.2016 - M 3 K 15.3637 - unter Hinweis auf VG München, U.v. 10.2.2015 - M 3 K 12.5937 - juris Rn 26; so auch BayVGH, U.v. 12.2.2001 - 7 B 99.3719 - BayVBl 2001 - 308 Rn 27; VG München, U.v. 26.11.2007 - M 3 K 07.1920).

  • VG München, 20.09.2016 - M 3 K 15.3637

    Kein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für den Schulweg

    Rn. 18 d. Sofern überprüfbar dargelegt wird, dass der Schüler von der mit dem geringeren Beförderungsaufwand zu erreichenden Schule tatsächlich (z.B. aus Kapazitätsgründen) nicht aufgenommen wurde, erweitert sich die Schulbeförderungspflicht auf die dann nächstgelegene Schule (s. VG München, U.v. 10.02.2015 - M 3 K 12.5937 -, juris, Rn. 26).
  • VG München, 06.12.2022 - M 3 K 20.223

    Aufnahmebereitschaft der nächstgelegenen Schule, Ausbildungsrichtung bei …

    Wird ein Schüler jedoch von der näher gelegenen Schule nicht aufgenommen, ohne dass er den Grund hierfür selbst geschaffen hätte, erweitert sich die Beförderungspflicht des Aufgabenträgers auf die dann nächstgelegene Schule (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2001 - 7 B 99.3719 - juris Rn 27;… VG München, U.v. 27.8.2019 - M 3 K 18.3110 - juris Rn. 31 ff.; U.v. 20.9.2016 - M 3 K 15.3637 - unter Hinweis auf VG München, U.v. 10.2.2015 - M 3 K 12.5937 - juris Rn. 26; VG München, U.v. 26.11.2007 - M 3 K 07.1920).
  • VG München, 30.01.2018 - M 3 K 16.4631

    Übernahme von Schulwegkosten

    Rn. 21 Sofern überprüfbar dargelegt wird, dass der Schüler von der mit dem geringeren Beförderungsaufwand zu erreichenden Schule tatsächlich (z.B. aus Kapazitätsgründen) nicht aufgenommen wurde, erweitert sich die Schulbeförderungspflicht auf die dann nächstgelegene Schule (s. VG München, U.v. 10.02.2015 - M 3 K 12.5937 -, juris, Rn. 26).
  • VG München, 18.10.2016 - M 3 K 15.271

    Erstattung der Kosten für die Schulwegbeförderung

    Rn. 27 d. Sofern überprüfbar dargelegt wird, dass der Schüler von der mit dem geringeren Beförderungsaufwand zu erreichenden Schule tatsächlich (z.B. aus Kapazitätsgründen) nicht aufgenommen wurde, erweitert sich die Schulbeförderungspflicht auf die dann nächstgelegene Schule (s. VG München, U.v. 10.02.2015 - M 3 K 12.5937 -, juris, Rn. 26).
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