Rechtsprechung
| VG München, 13.05.2013 - M 8 K 12.2534 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Vorbescheid; überbaubare Grundstücksfläche; übergeleitete Baulinie; Bestandsgebäude; prägende Wirkung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 13.05.2013 - M 8 K 12.2534
- VGH Bayern, 30.03.2015 - 2 ZB 13.1962
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (35)
- BVerwG, 12.01.1968 - IV C 167.65
Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen im qualifizierten Bebauungsplan
Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 8 K 12.2534
Rn. 68 Ob eine Baulinie nur regele, dass ein Vordergebäude die Baulinie einhalten müsse, oder ob sie darüber hinaus regele, dass die gesamte Fläche des Baugrundstücks überbaubare Grundstücksfläche darstelle, sei nach dem Willen des Planungsgebers zu beantworten (BVerwG, U.v. 12.1.1968 - 4 C 167.65 - juris Rn. 17).Rn. 83 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1968 (IV C 167.65 - BVerwGE 29, 49 - juris Rn. 17) hängt die Beantwortung der vorstehenden Frage davon ab, ob nach dem Willen des Planungsträgers die beschränkte Festsetzung (einer vorderen Baugrenze) im Sinne einer erschöpfenden Festsetzung gewollt ist.
Daraus kann - je nach Lage des Einzelfalles - zu schließen sein, dass der Plan nicht als eine erschöpfende Regelung gedacht war und insoweit die in ihm enthaltenen übergeleiteten Festsetzungen unvollständig sind und das Vorhaben nur dann zugelassen werden kann, wenn es nach den ergänzend heranzuziehenden Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB unbedenklich ist (BVerwG, U.v. 12.1.1968 - IV C 167.65 - BVerwGE 29, 49 - juris Rn. 17).
Nach § 34 BauGB darf zur Ergänzung eines einfachen Bebauungsplanes nur in dem Umfang zurückgegriffen werden, wie diesem die zu seiner Qualifizierung erforderlichen Festsetzungen fehlen (unter Hinweis auf BVerwG U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 29, 49).
Bei übergeleiteten Plänen kann es jedoch anders liegen, weil sie zu einer Zeit erlassen worden sind, in der die von ihnen erfassten Vorhaben nach anderen Vorschriften weitergehenden planungsrechtlichen Anforderungen unterlagen (BVerwG v. 12.1.1968 - IV C 167.65, DVBl 1968, 515).
- BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77
Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis …
Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 8 K 12.2534
Rn. 89 2.1 Als "nähere Umgebung" im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380 - juris Rn. 33;… B.v. 20.8.1988 - 4 B 79/98 - NVwZ-RR 1999, 105 - juris Rn. 7;… BayVGH, U.v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris Rn. 21;… U.v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris Rn. 15;… B.v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3).Rn. 93 Bei der Ermittlung bzw. Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung kommt es grundsätzlich auf das Vorhandene an (…BVerwG, U.v. 6.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 - juris Rn. 22; U.v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 - juris Rn. 34;… U.v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 - juris Rn. 22).
Allerdings ist auch anerkannt, dass die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen ist und alles außer Acht gelassen werden muss, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (…BVerwG, U.v. 18.10.1974 - 4 C 77.73 - NJW 1975, 460 - juris Rn. 15; U.v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 - juris Rn. 33).
Ein Vorhaben fügt sich daher auch dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es zwar den vorhandenen Rahmen überschreitet, im Übrigen aber keine nur durch eine Bauleitplanung zu bewältigende bodenrechtliche Spannung in das Gebiet hineinträgt (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 - juris Rn. 47).
- VGH Bayern, 30.01.2013 - 2 ZB 12.198
Vorbescheid; Umgriff; Gemengelage; Spielhalle
Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 8 K 12.2534
Rn. 89 2.1 Als "nähere Umgebung" im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (…BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380 - juris Rn. 33;… B.v. 20.8.1988 - 4 B 79/98 - NVwZ-RR 1999, 105 - juris Rn. 7;… BayVGH, U.v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris Rn. 21;… U.v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris Rn. 15; B.v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3).Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (…BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3).
Bei einem inmitten eines Wohngebietes gelegenen Vorhaben kann als Bereich gegenseitiger Prägung in der Regel das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite angesehen werden (BayVGH, B.v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 5;… B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4;… U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25).
- BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66
Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung …
Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 8 K 12.2534
7 und 9/9a/9b noch bei dem Bestand im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks um eine für die Eigenart der näheren Umgebung nicht maßgebliche Bebauung, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Maßgeblichkeit der vorhandenen Bebauung (…BVerwG, U.v. 19.09.1986 - 4 C 15/84 - juris Rn. 20; U.v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - juris Rn. 22) und des Nichtvorliegens eines Fremdkörpers (…BayVGH, U.v. 16.3.2004 - 2 B 01.1195 - juris Rn. 15), handle.Rn. 93 Bei der Ermittlung bzw. Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung kommt es grundsätzlich auf das Vorhandene an (BVerwG, U.v. 6.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 - juris Rn. 22;… U.v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 - juris Rn. 34;… U.v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 - juris Rn. 22).
Für die Beantwortung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 - juris Rn. 22).
- BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98
Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter …
Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 8 K 12.2534
Rn. 93 Bei der Ermittlung bzw. Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung kommt es grundsätzlich auf das Vorhandene an (…BVerwG, U.v. 6.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 - juris Rn. 22;… U.v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 - juris Rn. 34; U.v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 - juris Rn. 22).Auch beseitigte oder nicht mehr genutzte bauliche Anlagen prägen die Eigenart der näheren Umgebung weiter, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist, wobei die zeitlichen Grenzen nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen sind (…BVerwG, U.v. 3.2.1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 - juris Rn. 25; U.v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 - juris Rdnrn. 20 ff.;… U.v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 - juris Rn. 17; U.v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 - juris Rn. 22).
- BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86
Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 8 K 12.2534
Danach haben bauliche Anlagen außer Betracht zu bleiben, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, was dann der Fall ist, wenn bauliche Anlagen aufgrund ihres Erscheinungsbildes (Ausdehnung, Höhe, Zahl) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 - juris Rn. 14).Diese Aussonderung hat nichts mit dem Begriff des Fremdkörpers zu tun, sondern ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche (BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 a.a.O.).
- BVerwG, 25.03.1999 - 4 B 15.99
Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 8 K 12.2534
Ebenso ist anerkannt, dass ein Vorhaben auch in Folge seiner Vorbildwirkung geeignet sein kann, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen (BVerwG, B.v. 25.3.1999 - 4 B 15/99 - BauR 2000, 245 - juris Rn. 6).Ein Vorhaben fügt sich daher nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird, wovon regelmäßig auszugehen ist, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet (BVerwG, B.v. 25.3.1999 - 4 B 15/99 - BauR 2000, 245 - juris Rn. 6 m.w.N.).
- BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs. …
Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 8 K 12.2534
7 und 9/9a/9b noch bei dem Bestand im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks um eine für die Eigenart der näheren Umgebung nicht maßgebliche Bebauung, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Maßgeblichkeit der vorhandenen Bebauung (BVerwG, U.v. 19.09.1986 - 4 C 15/84 - juris Rn. 20;… U.v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - juris Rn. 22) und des Nichtvorliegens eines Fremdkörpers (…BayVGH, U.v. 16.3.2004 - 2 B 01.1195 - juris Rn. 15), handle.Auch beseitigte oder nicht mehr genutzte bauliche Anlagen prägen die Eigenart der näheren Umgebung weiter, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist, wobei die zeitlichen Grenzen nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen sind (…BVerwG, U.v. 3.2.1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 - juris Rn. 25; U.v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 - juris Rdnrn. 20 ff.;… U.v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 - juris Rn. 17;… U.v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 - juris Rn. 22).
- BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 18.81
Gebot des Einfügens - Gebot der Rücksichtnahme - Private Windenergieanlage - …
Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 8 K 12.2534
Unzulässig sei eine solche Bebauung nur, wenn sie - auch aufgrund ihrer Vorbildwirkung - konkret und nicht nur abstrakt bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen begründe oder erhöhe, etwa eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes, eine unangemessene Verminderung der Freiflächen, die Störung einer vorhandenen Ruhelage oder die Beeinträchtigung der Durchlüftung des Gebietes hervorrufe (BVerwG, U.v. 18.2.1983 - 4 C 18/81 - juris Rn. 23).Dabei schließt allein die abstrakte und nur entfernt gegebene Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die zukünftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus (BVerwG, U.v. 18.2.1983 - 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23 - juris Rn. 23).
- BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80
Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der …
Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 8 K 12.2534
Rn. 67 An einer übergeleiteten vorderen Baulinie scheitere die Zulässigkeit eines (weiteren) Rückgebäudes nicht von vornherein; der Baulinie werde bereits dann entsprochen, wenn nur ein Vordergebäude sie einhalte (BayVGH, B.v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A.1559, BayVBl 1984, 726).Rn. 84 Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ( B.v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A.1559, BayVBl 1984, 726) besagt eine nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleitete rote Baulinie (Gebäudefluchtlinie) nichts über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Rückgebäuden.
- BVerwG, 06.11.1997 - 4 B 172.97
Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten …
- BVerwG, 26.09.1991 - 4 C 5.87
Baurecht: Rechtsnatur der Hamburger Baupolizeiverordnung, Flächenberechnung nach …
- BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90
Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Teilung eines Flurstücks zum Zwecke der …
- BVerwG, 20.08.1998 - 4 B 79.98
Bauplanungsrecht; Nachbarschutz, Anspruch auf Gebietserhaltung; Prägung, …
- BVerwG, 21.11.1980 - 4 C 30.78
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sog. Hinterlandbebauung im unbeplanten …
- BVerwG, 28.08.2003 - 4 B 74.03
Eingrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) …
- BVerwG, 23.11.1998 - 4 B 29.98
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; vorhandene …
- BVerwG, 11.07.2002 - 4 B 30.02
Begriff der "Bebauung" i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB
- BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73
"Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder § …
- BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 25.82
Bebauungsrecht - Großhandel - Einzelhandel - Wechsel - Nutzungsänderung - …
- VGH Bayern, 27.09.2010 - 2 ZB 08.2775
Einfügen; nähere Umgebung; Maß der baulichen Nutzung
- BVerwG, 24.05.1988 - 4 CB 12.88
Voraussetzungen für einen Mangel der Vertretung
- VGH Bayern, 10.07.1998 - 2 B 96.2819
- BVerwG, 22.09.1967 - IV C 109.65
Umfang des Bestandsschutzes bei gewerblich genutzten Baulichkeiten; Begriff der …
- VGH Bayern, 02.05.2006 - 2 B 05.787
- BVerwG, 05.03.1990 - 4 B 192.89
Zulässigkeit einer Grundstücksteilung im unbeplanten Innenbereich
- VGH Bayern, 28.07.2004 - 2 B 03.54
- VG Lüneburg, 23.10.1998 - 4 B 79/98
Eingliederungshilfe für Wohnheimbetreuung und für Betreuung in einer Werkstatt …
- VG München, 14.03.2005 - M 8 K 04.3084
- VG München, 03.04.2006 - M 8 K 05.3053
- BVerwG, 28.09.1988 - 4 B 175.88
Zu überbauende Grundstücksfläche; Grenzen des Baugrundstücks; Einfügen des …
- VGH Bayern, 17.06.1998 - 2 B 97.171
Genehmigungspflicht für eine Überdachung des Garagenvorplatzes (Carport); Verstoß …
- BVerwG, 04.10.1995 - 4 B 68.95
Hinterlandbebauung - Grundfläche - Einfügen - Überplanter Innenbereich - …
- VGH Bayern, 16.03.2004 - 2 B 01.1195
- VG München, 06.05.2002 - M 8 K 01.1291
- VG München, 19.01.2015 - M 8 K 14.90
Nachbarklage gegen Vorbescheid
Festsetzungsinhalt der Baulinie ist, dass auf sie gebaut werden muss; eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthalten vordere Baulinien nicht (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87; VG München, U. v. 24.3.2014 - M 8 K 13.1768; BayVGH, B. v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A. 1559, BayVBl 1984, 726; VG München, U. v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 81 ff. m.w.N.). - VG München, 17.07.2023 - M 8 K 21.6529
Innenbereich, Überbaubare Grundstücksfläche, Maßgeblicher Bereich wechselseitiger …
Rn. 20 Für unter Geltung der Bauordnung für die Landeshauptstadt München vom 29. Juli 1895 (BayBS II S. 430 - MBO) erlassene Baulinienpläne (Straßenbegrenzungslinien, Vorgartenlinien, Gebäudefluchtlinien, vordere, seitliche oder rückwärtige Bebauungsgrenzen, § 3 Abs. 1 Nr. 5 MBO) ist regelmäßig davon auszugehen, dass mit deren Festsetzung keine abschließende Regelung zur überbaubaren Grundstücksfläche getroffen werden sollte, da die Beklagte mittels der Staffelbauordnung vom 20. April 1904 (…vgl. Helmreich/Schels/Steinhauser, Das M. … Baupolizeirecht, M. … 1927, S. 172 ff.), welche bis zum Jahr 1960 bzw. teilweise bis zum Jahr 1979 galt, durch die Ausweisung von Baustaffeln mit jeweiliger Festlegung der Zulässigkeit von Vorder- und Rückgebäuden sowie deren Höhen und Bebauungstiefen zusätzliche planungsrechtliche Beschränkungen bzw. Anforderungen im obigen Sinne getroffen hat und demnach von weiteren und ausreichenden Regelungen hinsichtlich der Bebauung rückwärtiger Grundstücksteile ausging (…vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 2 ZB 13.1962 - juris Rn. 3 ff;… B.v. 22.12.2014 - 2 ZB 13.1228 - juris Rn. 2 ff;… VG München, U.v. 17.7.2006 - M 8 K 05.6125 - juris Rn. 21; U.v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 82 ff.).Die Frage nach der überbaubaren Grundstücksfläche beurteilt sich daher insoweit ergänzend nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A.1559 - BayVBl 1984, 726;… B.v. 22.12.2014 - 2 ZB 13.1228 - juris Rn. 2 ff;… B.v. 30.3.2015 - 2 ZB 13.1962 - juris Rn. 3 ff;… VG München, U.v. 22.3.2010 - M 8 K 09.2128 - juris Rn. 42 ff; U.v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 82 ff.;… U.v. 2.5.2022 - M 8 K 20.4178 - BeckRS 2022, 15182, Rn. 19, U.v. 27.6.2022 - M 8 K 21.5001- juris Rn. 34).
- VG München, 18.08.2014 - M 8 SN 14.3226
Unbeplanter Innenbereich; übergeleitete Baulinie; faktisches reines Wohngebiet; …
Hinsichtlich der nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleiteten Straßenbegrenzungslinie und der vorderen roten Baulinie (Gebäudefluchtlinie) ist davon auszugehen, dass die Gebäudefluchtlinie lediglich die rechtliche Wirkung hat, dass die vordere Gebäudeflucht unmittelbar an diese Linie herangerückt werden muss, allein aus ihrer Festsetzung sich aber nicht die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rückgebäudes ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A.1559, BayVBl 1984, 726; vgl. auch VG München, U.v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 83 ff.).
- VG München, 03.07.2017 - M 8 K 16.3153
Erfolgreiche Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für den Abbruch und den …
Rn. 50 Offen bleiben kann die Frage, ob das übergeleitete Bauliniengefüge abschließend die überbaubare Grundstücksfläche festsetzt, sodass insoweit § 34 Abs. 1 BauGB nicht zur Anwendung kommt (vgl. zur Diskussion VG München, U.v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 81 ff. m.w.N.). - VG München, 15.12.2014 - M 8 K 13.3686
Justizvollzugsanstalt, Verwaltungsgebäude, Verwaltungsanlage, Nutzungstyp, …
Festsetzungsinhalt der Baulinie ist, dass auf sie gebaut werden muss; eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthalten vordere Baulinien nicht (BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87; VG München, U.v. 24.3.2014 - M 8 K 13.1768; BayVGH, B.v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A. 1559, BayVBl 1984, 726; VG München, U.v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 81 ff. m.w.N.). - VG München, 02.05.2022 - M 8 K 20.4178
Vorbescheid für Einfamilienhäuser - unzulässige Hinterlandbebauung
Sie besagt jedoch nichts über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Rückgebäuden, insbesondere ist keine dahingehende Festsetzung erfolgt, dass die hinter der Baugrenze liegende Grundstückfläche insgesamt zur Bebauung freigegeben werden sollte (…vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 12.1.1968 - IV C 167.65 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A.1559 - BayVBl 1984, 726; VG München, U.v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 82 ff.). - VG München, 11.07.2022 - M 8 K 21.1030
Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein Rückgebäude mit Dachausbau
Sie besagt nichts über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Rückgebäuden (…vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 12.1.1968 - IV C 167.65 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A.1559 - BayVBl 1984, 726; VG München, U.v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 82 ff.). - VG München, 13.11.2023 - M 8 K 22.497
Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids, Einfügen nach der …
Rn. 32 Die straßenseitige Baugrenze besagt nichts über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Rückgebäuden, insbesondere ist keine dahingehende Festsetzung erfolgt, dass die hinter der Baugrenze liegende Grundstückfläche insgesamt zur Bebauung freigegeben werden sollte (…vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 12.1.1968 - IV C 167.65 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A.1559 - BayVBl 1984, 726; VG München, U.v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 82 ff.). - VG München, 23.03.2026 - M 8 K 24.4302
Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids für zwei Planungsvarianten, …
Rn. 35 Die straßenseitige Baugrenze besagt nichts über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Rückgebäuden, insbesondere ist keine dahingehende Festsetzung erfolgt, dass die hinter der Baugrenze liegende Grundstückfläche insgesamt zur Bebauung freigegeben werden sollte (…vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 12.1.1968 - IV C 167.65 - BVerwGE 29, 49, juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A.1559 - BayVBl 1984, 726;… VG München, U.v. 17.7.2023 - M 8 K 21.6529 - juris Rn. 20; U.v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 82 ff.). - VG München, 24.03.2021 - M 29 K 19.5525
Vorbescheid, übergeleitetes Bauliniengefüge, rückwärtige Baugrenze, Einfügen …
Anders als in den Fällen, in denen lediglich eine vordere Baulinie oder Baugrenze festgesetzt war und eine abschließende Regelung zur überbaubaren Grundstücksfläche insbesondere deshalb verneint wurde, da die Beklagte im Bereich ihres Stadtgebietes mittels der Staffelbauordnung vom 20. April 1904 die Zulässigkeit von Vorder- und Rückgebäuden, deren Höhen und Bebauungstiefen ausdrücklich geregelt hat (…vgl. VG München, U.v.3.4.2006 - M 8 K 05.3053 - juris Rn. 22.f; U.v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 86), ist durch das streitgegenständliche übergeleitete Bauliniengefüge nicht nur eine vordere Baulinie oder Baugrenze festgesetzt worden, sondern sowohl eine vordere Baulinie als auch eine rückwärtige Baugrenze.
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