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   BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 73.68   

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https://dejure.org/1969,1282
BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 73.68 (https://dejure.org/1969,1282)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.1969 - VIII C 73.68 (https://dejure.org/1969,1282)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 1969 - VIII C 73.68 (https://dejure.org/1969,1282)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Besoldung eines Polizeirats - Gewährung eines Anspruchs auf Wiedergutmachung - Nachträgliche Verbesserungen der Wiedergutmachungsleistungen - Überprüfung eines eingeschränkten "Zweitbescheides"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1969, 697
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 73.68
    Zur Überprüfung eines "Zweitbescheides", durch welchen dem Geschädigten ohne rechtliche Verpflichtung verbesserte Wiedergutmachung zugesprochen worden ist, ohne daß ihm dabei im vollen Umfange Nachzahlungsansprüche gewährt worden sind (Ergänzung zu BVerwGE 24, 115).

    Dazu wird auf das Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 125.64 -, BVerwGE 24, 115 = JZ 1967, 216 = MDR 1966, 1031 = NJW/RzW 1967, 90 = DVBl. 1967, 80 = RiA 1967, 137, verwiesen.

    Das wird in dem schon erwähnten Urteil BVerwG VIII C 125.64 dargelegt; in dem in BVerwGE 24, 115 (117) [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 125/64] nicht veröffentlichten Teil der Urteilsgründe wird unter Hinweis auf das Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG VIII C 95.60 -, NJW/RzW 1963, 286, folgendes ausgeführt: In den Änderungsgesetzen von 1961 und 1965 werde nicht, wie nach Art. IV des Dritten Änderungsgesetzes, den eingeführten Rechtsänderungen dadurch Rechnung getragen, "daß neue Anträge zu einer vollständigen Überprüfung des Wiedergutmachungsanspruchs führen"; nachträglich berücksichtigt werde "nur solches Vorbringen, das gemäß den Rechtsänderungen beachtlich ist".

    Der Sache nach hat der Beklagte damit, daß er ohne rechtliche Verpflichtung den unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsbescheid überprüft, die Dienstlaufbahn des Klägers erneut nachgezeichnet und dem dabei gewonnenen Ergebnis entsprechend dem Kläger verbesserte Wiedergutmachung gewährt hat, im Sinne des schon erwähnten Urteils BVerwGE 24, 115 einen Zweitbescheid erlassen und sich innerhalb der selbst gezogenen Grenzen einer gerichtlichen Prüfung unterworfen.

  • BVerwG, 05.04.1962 - VIII C 27.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 73.68
    Die Ansicht des Berufungsgerichts, die im Jahre 1961 durch das Sechste Änderungsgesetz herbeigeführte Ergänzung des § 9 Abs. 2 BWGöD habe den Beklagten genötigt, erneut zu prüfen, wie der Kläger seine Dienstlaufbahn nach dem 8. Mai 1945 fortgesetzt hätte, wenn er nicht verfolgt und geschädigt worden wäre, ist unvereinbar mit den Rechtsgrundsätzen, die in den Entscheidungen BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60] und 22, 273 näher bestimmt worden sind: Der im Jahre 1961 ergänzte § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD hat nur für solche Geschädigte zu einer Rechtsverbesserung geführt, die ohne die Verfolgung in einem außerhalb des Geltungsgebiets des Gesetzes befindlichen Dienstbereich beschäftigt gewesen wären, die also auch ohne Verfolgung ihre Rechtsstellung im öffentlichen Dienst verloren hätten aus Gründen, die in Art. 131 GG erwähnt werden; für sie wirkt es sich rechtsverbessernd aus, daß ihre Dienstlaufbahn nunmehr so nachzuzeichnen ist, als hätten sie sie schon nach dem 8. Mai 1945 im Geltungsgebiet des Gesetzes fortsetzen können.
  • BVerwG, 07.04.1960 - VIII C 51.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 73.68
    Es ist allerdings richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Minderleistungen des Geschädigten in der Nachkriegszeit nur dann zu seinen Ungunsten verwertet werden dürfen, wenn sie nicht auf vorangegangene Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sind (Urteil vom 7. April 1960 - BVerwG VIII C 51.59 -, JR 1961, 156 = NJW/RzW 1960, 422 = RiA 1961, 223); Beurteilungen nach der Wiederverwendung in der Nachkriegszeit sind danach nur bedingt verwertbar, weil nicht unberücksichtigt bleiben darf, daß der Geschädigte aus Verfolgungsgründen lange Zeit dem Dienst entfremdet war (Urteil vom 21. Februar 1963 - BVerwG VIII C 101.61 -, NJW/RzW 1963, 573).
  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 15.68

    Anspruch auf verbesserte Wiedergutmachung - Überprüfung des

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 73.68
    Daran hat der erkennende Senat seither festgehalten, u.a. in zwei zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteilen vom 19. Dezember 1968 - BVerwG VIII C 15.68 und BVerwG VIII C 20.68 -.
  • BVerwG, 21.02.1963 - VIII C 101.61
    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 73.68
    Es ist allerdings richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Minderleistungen des Geschädigten in der Nachkriegszeit nur dann zu seinen Ungunsten verwertet werden dürfen, wenn sie nicht auf vorangegangene Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sind (Urteil vom 7. April 1960 - BVerwG VIII C 51.59 -, JR 1961, 156 = NJW/RzW 1960, 422 = RiA 1961, 223); Beurteilungen nach der Wiederverwendung in der Nachkriegszeit sind danach nur bedingt verwertbar, weil nicht unberücksichtigt bleiben darf, daß der Geschädigte aus Verfolgungsgründen lange Zeit dem Dienst entfremdet war (Urteil vom 21. Februar 1963 - BVerwG VIII C 101.61 -, NJW/RzW 1963, 573).
  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 20.68

    Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 73.68
    Daran hat der erkennende Senat seither festgehalten, u.a. in zwei zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteilen vom 19. Dezember 1968 - BVerwG VIII C 15.68 und BVerwG VIII C 20.68 -.
  • BVerwG, 24.02.1960 - VIII C 198.59
    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 73.68
    Nach Abschluß des ersten Wiedergutmachungsverfahrens durch den unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsbescheid vom 28. Dezember 1953 hätte der Kläger mit einem neuen Wiedergutmachungsantrag eine vollständig neue Überprüfung seiner Ansprüche erreichen können (BVerwGE 10, 176).
  • BVerwG, 22.05.1959 - VIII C 187.59
    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 73.68
    Mit einem fristgerecht gestellten neuen Antrag hätte der Kläger nicht nur eine erneute Nachzeichnung der Dienstlaufbahn (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD F. 1955) erreichen können, sondern auch die Nachzahlung von Dienstbezügen gemäß § 35 Abs. 2 BWGöD vom Zeitpunkt der Wiederverwendung an (vgl. BVerwGE 8, 314 [BVerwG 22.05.1959 - VIII C 187/59]).
  • BVerwG, 07.12.1961 - VIII C 97.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 73.68
    Auch auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechtes behalten Form- und Fristvorschriften ihre Bedeutung (vgl. BVerwGE 13, 209).
  • BVerwG, 25.10.1962 - VIII C 95.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 73.68
    Das wird in dem schon erwähnten Urteil BVerwG VIII C 125.64 dargelegt; in dem in BVerwGE 24, 115 (117) [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 125/64] nicht veröffentlichten Teil der Urteilsgründe wird unter Hinweis auf das Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG VIII C 95.60 -, NJW/RzW 1963, 286, folgendes ausgeführt: In den Änderungsgesetzen von 1961 und 1965 werde nicht, wie nach Art. IV des Dritten Änderungsgesetzes, den eingeführten Rechtsänderungen dadurch Rechnung getragen, "daß neue Anträge zu einer vollständigen Überprüfung des Wiedergutmachungsanspruchs führen"; nachträglich berücksichtigt werde "nur solches Vorbringen, das gemäß den Rechtsänderungen beachtlich ist".
  • BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 4.73

    Verjährung der Versorgungsansprüche von Beamten - Richterliche Überprüfung von

    Zur gerichtlichen Überprüfung von wiedergutmachungsrechtlichen "Zweitbescheiden", durch die dem Gesetz entsprechende Leistungen abweichend von schon vorliegenden unanfechtbar gewordenen Bescheiden für die Zukunft nicht aber für die Vergangenheit gewährt werden (im Anschluß an BVerwG VIII C 73.68).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 73.68 - (MDR 1969, 697 = NJW/RzW 1970, 42) entschieden, daß es im Falle einer wiedergutmachungsrechtlichen Ermessensentscheidung, die im Wege eines "Zweitbescheides" zur Abänderung einer bereits ergangenen und unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung führt, grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, Zahlungsansprüche auf Grund der neuen Entscheidung nicht rückwirkend, vielmehr erst von einem bestimmten Zeitpunkt - etwa vom Antragsmonat - an vorzusehen.

    Sah es der Beklagte - heißt es im Urteil BVerwG VIII C 73.68 - als ein nobile officium an, den Anspruch des Klägers sachlich erneut zu prüfen, obwohl schon eine unanfechtbar gewordene Entscheidung vorlag, so war er nicht gehindert, seiner Entscheidung zeitliche Schranken zu ziehen, wie sie für Fälle gezogen sind, in denen verspätete Anträge nach der Änderung des § 24 Abs. 3 BWGöD durch das Siebente Änderungsgesetz ohne Rücksicht auf die Fristversäumnis zu einer Sachentscheidung führen.

    Es hat den Zweck der ihm nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zustehenden Ermächtigung zu einer Neufestsetzung bei der Entscheidung, den Kläger für die Vergangenheit an der unanfechtbar gewordenen Versorgungsregelung festzuhalten (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 73.68), nicht verfehlt.

  • BVerwG, 15.09.1978 - 8 B 9.78

    Fristen für Zweitanträge auf Grund von Änderungsgesetzen zum

    Ein neuer Antrag sei gesetzlich nicht vorgesehen, weil der Kläger die Antragsfrist nicht im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 BWGöD versäumt habe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1969 - BVerwG 8 C 73.68 -).

    Zwar bedarf es keiner erneuten Entscheidung im Revisionsverfahren zu der im Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG 8 C 73.68 - verneinten Frage, ob § 24 Abs. 3 Satz 3 BWGöD in der Fassung von 1965 auch die Nachholung von Zweitanträgen ermöglicht, die in Art. IV Nr. 1 des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) vorgesehen waren und gemäß dem damals geltenden § 24 Abs. 2 BWGöD bis zum 31. Dezember 1956 gestellt werden konnten.

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