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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 03.12.1996 - 5 Ss 325/96 - 92/96 I   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2782
OLG Düsseldorf, 03.12.1996 - 5 Ss 325/96 - 92/96 I (https://dejure.org/1996,2782)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.1996 - 5 Ss 325/96 - 92/96 I (https://dejure.org/1996,2782)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Dezember 1996 - 5 Ss 325/96 - 92/96 I (https://dejure.org/1996,2782)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Geschwindigkeit und Ampelverstöße bei Flucht vor Polizei sind Beweisanzeichen für relative Fahruntauglichkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1382
  • MDR 1997, 486
  • NZV 1997, 184
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 17.05.1974 - 2 Ss 48/74

    Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit; Rückrechnung vom Blutentnahmewert; Stunden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.1996 - 5 Ss 325/96
    Auch die Beurteilung des Grades seiner Trunkenheit durch den die Blutprobe entnehmenden Arzt ist für die Frage, ob der Angeklagte fahruntüchtig war, letztlich unergiebig (vgl. Hbg. MDR 74, 772).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.1991 - 5 Ss 234/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.1996 - 5 Ss 325/96
    Je höher die Blutalkoholkonzentration liegt, um so geringere Anforderungen sind an den Nachweis sonstiger Beweisanzeichen für eine relative Fahruntüchtigkeit zu stellen (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Juli 1991 in VRS 81, 450 m.w.N.).
  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Jedenfalls bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen, die mit der Fluchtfahrt einhergehen - hier mehrfachen Rotlichtverstößen -, können im Einzelfall Ausfallerscheinungen angenommen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.12.1996 - 5 Ss 325/96 - 92/96 I = NJW 1997, 1382, 1383).
  • BayObLG, 13.02.2023 - 203 StRR 455/22

    Feststellung alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ohne bestimmbare

    Dabei ist der Tatrichter jedoch nicht gehindert, auch bei einem Täter, der sich seiner Festnahme durch die Polizei entziehen will, in einer deutlich unsicheren, waghalsigen und fehlerhaften Fahrweise ein Beweisanzeichen für eine alkohol- oder rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit zu sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 4 StR 171/00-, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03. Dezember 1996 - 5 Ss 325/96 - 92/96-, juris).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2394
BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96 (https://dejure.org/1996,2394)
BayObLG, Entscheidung vom 25.11.1996 - 1St RR 189/96 (https://dejure.org/1996,2394)
BayObLG, Entscheidung vom 25. November 1996 - 1St RR 189/96 (https://dejure.org/1996,2394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 486
  • NStZ 1997, 359
  • NZV 1997, 244
  • VersR 1997, 1158
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unter anderem - und so auch hier - dann unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichts Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen, wenn sie zu dürftig sind, um die Schuld des Angeklagten auch nur in groben Zügen erkennen zu lassen, so daß die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (BGH NStZ 1994, 130 m.w.N.; BayObLG vom 7.12.1994 - 1 St RR 195/94; LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 318 Rn. 37).
  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Das Revisionsgericht hat aufgrund einer zulässigen und unbeschränkten Revision von Amts wegen nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht von einer richtigen Begrenzung des seiner Prüfung unterstellten Sachverhalts ausgegangen ist, insbesondere auch, ob die Berufungsbeschränkung, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wirksam war (BGHSt 27, 70, 72; BayObLGSt 1977, 80, 81; BayObLG VRS 67, 357).
  • BayObLG, 16.04.1992 - 1St RR 77/92

    Trunkenheit im Verkehr; Fahruntüchtigkeit; Grad; Umstände; Gefährlichkeit

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Wesentliche Faktoren der Fahrt selbst können sein, ob und weshalb sie privat oder beruflich veranlaßt war, ob der Täter hierzu durch Dritte gedrängt wurde, sowie - unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführten Gefahr (vgl. BayObLG NZV 1992, 453 ) - die Dauer und die Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrtstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straßen (zu allem Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 316 Rn. 11 f.; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 316 StGB Rn. 38 f.; Hentschel/Born Trunkenheit im Straßenverkehr 7. Aufl. Rn. 443 f.).
  • BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unter anderem - und so auch hier - dann unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichts Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen, wenn sie zu dürftig sind, um die Schuld des Angeklagten auch nur in groben Zügen erkennen zu lassen, so daß die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (BGH NStZ 1994, 130 m.w.N.; BayObLG vom 7.12.1994 - 1 St RR 195/94; LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 318 Rn. 37).
  • BayObLG, 08.08.1984 - RReg. 1 St 153/84
    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Das Revisionsgericht hat aufgrund einer zulässigen und unbeschränkten Revision von Amts wegen nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht von einer richtigen Begrenzung des seiner Prüfung unterstellten Sachverhalts ausgegangen ist, insbesondere auch, ob die Berufungsbeschränkung, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wirksam war (BGHSt 27, 70, 72; BayObLGSt 1977, 80, 81; BayObLG VRS 67, 357).
  • BayObLG, 29.04.1977 - RReg. 2 St 20/77
    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Das Revisionsgericht hat aufgrund einer zulässigen und unbeschränkten Revision von Amts wegen nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht von einer richtigen Begrenzung des seiner Prüfung unterstellten Sachverhalts ausgegangen ist, insbesondere auch, ob die Berufungsbeschränkung, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wirksam war (BGHSt 27, 70, 72; BayObLGSt 1977, 80, 81; BayObLG VRS 67, 357).
  • OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99
    Die Beschränkung der Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte, deren Wirksamkeit das Revisionsgericht von Amtswegen zu prüfen hat (BGHSt 27, 70, 72 = NJW 1977, 442; BayObLG VRS 93, 108; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 33), ist grundsätzlich zulässig, soweit der angefochtene Teil der Entscheidung einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist und ein erneutes Eingehen auf den nicht angefochtenen Teil nicht notwendig ist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 61, 365, 367; SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.; SenE v. 04.08.1998 - Ss 285/98 -).

    Sind die Feststellungen derart knapp, unvollständig, unklar oder widerspruchsvoll, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und damit keine hinreichende Grundlage für die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden, ist die Berufungsbeschränkung unwirksam (BGH NStZ 1994, 130; BayObLG VRS 93, 108; st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE VRS 68, 278, 280; VRS 73, 385 f.; VRS 77, 452, 453; VRS 82, 39, 40; NStZ 1989, 339; SenE v. 29.06.1999 - Ss 273/99 - v. 30.07.1999 - Ss 339/99 - Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 16 m.w.N.).

    Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter darüber hinaus regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 f.; SenE v. 04.11.1997 - Ss 547/97 -).

  • OLG Köln, 03.07.2009 - 83 Ss 51/09

    Erforderliche Angaben im Urteil nach einem alkoholbedingten Verkehrsunfall

    Schon im Falle der Verurteilung wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; OLG Karlsruhe VRS 79, 199 [200]; SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 - = StV 2001, 355; SenE v. 29.02.2008 - 83 Ss 14/08).

    Für das Ausmaß der abstrakten Gefahr und den Schuldumfang kommt es weniger auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration (den Grad der Fahruntüchtigkeit) als auf die Fahrweise, die Art (Verkehrsverhältnisse) und Länge der zurückgelegten Strecke an (BayObLG NZV 1997, 244; OLG Karlsruhe VRS 81, 19 [20] und VRS 79, 199 [200]; Fischer , StGB, 56. Aufl., § 316 Rdnr. 54).

    Bedeutsam kann ferner sein, ob der Angeklagte aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde, ob ihm bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit anzulasten ist und ob er sich in ausgeglichener Gemütsverfassung oder einer Ausnahmesituation befand (BayObLG VRS 93, 108; SenE v. 04.11.1997 - Ss 547/97 - SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 - = StV 2001, 355).

  • OLG Bamberg, 20.12.2012 - 3 Ss 136/12

    Revision in Strafverfahren: Prüfung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung

    Bei einer Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) setzt die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch über Mindestfeststellungen des Amtsgerichts zu Tatzeit, Tat- bzw. Betreffensort sowie Alkoholisierungsgrad und Schuldform des Angeklagten hinausgehende Feststellungen insbesondere zu den Umständen der Alkoholaufnahme und den Gegebenheiten der Fahrt (z.B. tatsächliche bzw. beabsichtigte Fahrstrecke, Fahrbereitschaft oder Fahrmotiven) voraus, da auch diese Umstände die Schuld des Täters wesentlich mitbestimmen können (Anschluss u.a. an BayObLG NStZ 97, 359; NZV 1999, 482 f. und zuletzt OLG München zfs 2012, 472 f.).

    Der Mitteilung dieser Umstände hätte es in dem amtsgerichtlichen Urteil aber bedurft, da sie bei einer - folgenlosen -Trunkenheitsfahrt die Schuld des Täters wesentlich bestimmen können (vgl. hierzu BayObLG NStZ 97, 359 sowie instruktiv NZV 1999, 482 f.; vgl. zuletzt auch OLG München zfs 2012, 472 f. sowie Senatsurteil vom 20.11.2012 - 3 Ss 92/2012).

  • OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 488/00

    Feststellungen zum Schuldumfang bei Trunkenheitsfahrt

    Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; OLG Karlsruhe VRS 79, 199 [200]; SenE 04.11.1997 - Ss 547/97 - SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140 [143]).

    Bedeutsam kann ferner sein, ob der Angeklagte aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde, ob ihm bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit anzulasten ist und ob er sich in ausgeglichener Gemütsverfassung oder einer Ausnahmesituation befand (BayObLG VRS 93, 108; SenE v. 04.11.1997 - Ss 547/97 -).

  • OLG Bamberg, 11.03.2015 - 3 OLG 8 Ss 16/15

    Voraussetzungen für Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch und

    Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (OLG Bamberg a.a.O.; ebenso: BayObLG NStZ 1997, 359; OLG München NZV 2014, 51), darf sich der Tatrichter bei den Verkehrsdelikten der Trunkenheit im Verkehr oder des Fahrens ohne Fahrerlaubnis neben Angaben zur Tatzeit und zum Führen des Tatfahrzeugs an einem bestimmten Ort nicht allein auf die Darstellung der objektiven und subjektiven Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes beschränken.
  • OLG Köln, 01.03.2013 - 1 RVs 36/13

    Rückrechnung der Blutalkoholwerte als Grundlage für die Ermittlung von

    Schon im Falle der Verurteilung wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; OLG Karlsruhe VRS 79, 199 [200]; SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 - = StV 2001, 355; SenE v. 29.02.2008 - 83 Ss 14/08 -).
  • OLG Nürnberg, 15.03.2005 - 2 St OLG Ss 13/05

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr

    Im Fall der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt darf sich der Tatrichter - hinsichtlich der Tat selbst - nicht damit begnügen, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform lediglich anzugeben, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Fahrzeug geführt habe; dann ist eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch i.d.R. unwirksam (BayObLG, NZV 1997, 244 ; BayObLGSt 1999, 99; OLG Köln, StraFo 1998, 120 ).

    Weil das nicht geschehen ist - die einzige vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ergänzend getroffene Feststellung, die Wegstrecke sei "relativ gering" gewesen, ist nichtssagend (vgl. BayObLG, NZV 1997, 244 ) - und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung auf diesem Mangel beruht, kann das Urteil keinen Bestand haben.

  • OLG Köln, 27.01.1998 - Ss 720/97

    Strafbarkeit wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

    Nach anerkannter und richtiger Auffassung ist eine Beschränkung nicht möglich, wenn die Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unklar, unvollständig oder widersprüchlich sind, daß sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. BGHSt 33, 59; BGH NStZ 1994, 130; Senat VRS 77, 452; SenE vom 30.08.1996 -Ss 424/96- und vom 04.11.1997 -Ss 547/97-; BayObLG VRS 93, 108; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 344 Rn. 7; § 318 Rn. 16 m.w.N.).

    Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (vgl. BayObLG VRS 93, 108; OLG Karlsruhe VRS 79, 199, 200).

  • OLG Köln, 05.02.2010 - 1 RVs 25/10

    Verpflichtung des Tatrichters zur Festzustellung von den Schuldumfang näher

    Im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (mit Verkehrsunfall oder auch folgenlos, vgl. SenE v. 03.04.2009 - 83 Ss 20/08 -) ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140; SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 - = StV 2001, 355; SenE v. 03.04.2009 - 83 Ss 20/09 -).
  • OLG Bamberg, 25.06.2013 - 3 Ss 36/13

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung; Beschränkung auf den

    Wegen ihrer wesentlichen Bedeutung für den Schuldumfang und damit für den Rechtsfolgenausspruch ist der Tatrichter vielmehr im Einzelfall gehalten, Feststellungen auch zur Motivation der Tat, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung, etwa zu möglichen Gefährdungen anderer Straßenverkehrsteilnehmer, und zum konkreten (privaten oder beruflichen) Anlass und gegebenenfalls weiteren Umständen der Tat, z.B. zu Art, Dauer und Länge der ungeachtet fehlender Fahrerlaubnis beabsichtigten oder tatsächlich absolvierten Fahrtstrecke jedenfalls dann zu treffen, wenn Feststellungen dieser Art, insbesondere aufgrund der Einlassung eines - wie hier - uneingeschränkt geständigen Angeklagten ohne weiteres möglich und für den Schuldumfang erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung sind ( Senat a.a.O.; Senatsurteil vom 20.11.2012 - 3 Ss 92/12; BayObLG NStZ 1997, 359 und NZV 1999, 482 f.;OLG München zfs 2012, 472 f.; insoweit einschränkend nunmehr allerdings OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2013 - 2 Ss 150/12 [bei juris]).
  • OLG Stuttgart, 13.01.2004 - 4 Ss 581/03

    Trunkenheit im Verkehr: Eignung des Vortestgeräts Alcotest 7410 zum Nachweis der

  • OLG Koblenz, 13.06.2002 - 1 Ss 69/02

    Berufungsbeschränkung, Unwirksamkeit, Darstellungsmangel, doppelrelevante

  • BayObLG, 18.05.1999 - 1St RR 109/99

    Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Wirksamkeit der Beschränkung der

  • OLG Köln, 28.12.2000 - Ss 529/00

    Gewichtung des Schuldgehaltes einer abzuurteilenden Tat; Bewertung der

  • OLG Hamm, 21.06.1999 - 2 Ss 553/99

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch,

  • OLG Hamm, 15.07.1998 - 2 Ss 569/98

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit, knapp 2 %o Blutalkoholkonzentration BAK,

  • OLG Köln, 17.11.2006 - 82 Ss OWi 95/06
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Rechtsprechung
   BayObLG, 27.11.1996 - 2 ObOWi 433/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4019
BayObLG, 27.11.1996 - 2 ObOWi 433/96 (https://dejure.org/1996,4019)
BayObLG, Entscheidung vom 27.11.1996 - 2 ObOWi 433/96 (https://dejure.org/1996,4019)
BayObLG, Entscheidung vom 27. November 1996 - 2 ObOWi 433/96 (https://dejure.org/1996,4019)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Erstreckung eines Streckenverbots für Lkw auf Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen

  • verkehrslexikon.de

    Erstreckung eines Streckenverbots für Lkw auf Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 486 (Ls.)
  • NStZ 1997, 140 (Ls.)
  • NStZ-RR 1997, 145
  • NZV 1997, 189 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • BayObLG, 22.04.1997 - 2 ObOWi 154/97

    Überholverbotszeichen für Wohnmobile

    Die mit dem Vorlegungsbeschluß des Senats vom 27.11.1996 (vgl. NStZ 1997, 140 ) zugelassene Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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