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   OLG Schleswig, 08.06.2005 - 7 W 9/05   

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https://dejure.org/2005,4917
OLG Schleswig, 08.06.2005 - 7 W 9/05 (https://dejure.org/2005,4917)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.06.2005 - 7 W 9/05 (https://dejure.org/2005,4917)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08. Juni 2005 - 7 W 9/05 (https://dejure.org/2005,4917)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geben von Veranlassung zur Klageerhebung durch den Beklagten; Heranziehung des Verhaltens des Beklagten nach Klageerhebung zur Beurteilung des vorprozessualen Verhaltens; Pflicht zur Beschränkung des Widerspruchs auf die Kosten

  • Judicialis

    ZPO § 93

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 93
    Keine Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten nach unbeschränktem Widerspruch im Mahnverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 228
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.06.1979 - VIII ZR 233/78

    Abschluss eines Bürgschaftsvertrages - Nichthaftung als Bürge wegen

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2005 - 7 W 9/05
    Zur Beurteilung des vorprozessualen Verhaltens ist auch das Verhalten des Beklagten nach Klageerhebung heranzuziehen (BGH NJW 1979, 2040, 2041).
  • OLG Hamm, 15.01.1988 - 31 W 64/87
    Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2005 - 7 W 9/05
    Wenn es wegen eines unbeschränkten Widerspruchs überflüssigerweise auch zur Rechtshängigkeit der später anerkannten Forderung kommt, ist es nur billig, dass der beklagte Schuldner die von ihm veranlassten Kosten zu tragen hat (OLG Hamm DB 1988, 959, 960).
  • BGH, 17.03.2009 - VI ZB 14/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis der Klageforderung im streitigen

    Dies wird teilweise bejaht (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rn. 9; Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., § 91a Rn. 58 "Mahnverfahren" und § 694 Rn. 1; Fischer, MDR 2001, 1336, jeweils m.w.N.), während zunehmend die Auffassung vertreten wird, eine Anwendung des § 93 ZPO komme nur in Betracht, wenn der Widerspruch auf die Kosten beschränkt wurde (OLG Schleswig, MDR 2006, 228 f. ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 67. Aufl., § 93 Rn. 46; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 93 Rn. 29; Musielak/Wolst, 6. Aufl., § 93 Rn. 23; Sonnentag, MDR 2006, 188 ff. , jeweils m.w.N. auch zur abweichenden Meinung).
  • OLG Naumburg, 31.12.2010 - 10 W 20/10

    Kostenentscheidung: Sofortiges Anerkenntnis bei Verzug des Beklagten und nach

    Demgegenüber wird überwiegend die Meinung vertreten, dass eine Anwendung des § 93 ZPO nur in Betracht kommt, wenn der Widerspruch auf die Kosten beschränkt wurde (vgl. OLG Schleswig MDR 2006, 228 - 229 zitier nach juris; Giebel in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 29 m.w.N.; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, Bearbeitung 2010, § 93 ZPO Rdn. 4 m.w.N.; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 6 Stichwort "Mahnverfahren"; offen lassend: BGH, Beschluss vom 17. März 2009, VI ZB 14/08 zitiert nach juris; OLG Naumburg JurBüro 1999, 597 - 598 zitiert nach juris).

    Die Pflicht zur Beschränkung des Widerspruchs auf die Kosten folgt zudem aus dem Gebot der möglichst kostensparenden Prozessführung, an das sich beide Parteien halten müssen, mithin auch der Beklagte (vgl. OLG Schleswig MDR 2006, 228 - 229 zitiert nach juris).

  • LG Köln, 22.12.2006 - 13 T 232/06

    Anerkennung eines Klageanspruchs ohne Veranlassung zur Klageerhebung; Erfordernis

    Die Kammer vermag der von der Klägerin zitierten Gegenauffassung (u.a. jüngst OLG Schleswig, MDR 2006, 228 f.) nicht zu folgen, zumal die Frage entgegen der Ansicht des OLG Schleswig bereits höchstrichterlich entscheiden worden ist.
  • LG Bonn, 12.11.2015 - 8 T 161/15

    Sofortige Beschwerde nach Teilanerkenntnis?

    Dabei kann - wie auch vom Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. Beschluss vom 17.03.2009, AZ. VI ZB 14/08) - dahinstehen, ob ein Anerkenntnis mit der Wirkung des § 93 ZPO schon deshalb nicht mehr möglich ist, weil die Beklagten in einem dem Streitverfahren vorangehenden Mahnverfahren unbeschränkt Widerspruch eingelegt haben, da eine Anwendung des § 93 ZPO nur in Betracht komme, wenn der Widerspruch auf die Kosten beschränkt wurde (so OLG Schleswig, MDR 2006, 228 f.).
  • AG Bremen, 13.09.2017 - 23 C 241/17
    Ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO liegt nicht vor, da die Beklagtenseite Gesamtwiderspruch eingelegt und daher Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (vgl. Thomas / Putzo, § 93a ZPO Rn. 7b; OLG Schleswig, MDR 2006, 228 f.; Baumbach/Lauterbach, § 93 ZPO Rn. 46; MünchKomm-ZPO, § 93 Rn. 29; Musielak, § 93 ZPO Rn. 23), wobei die Beklagte hier nach Zugang des Mahnbescheids Anlass und die Obliegenheit hatte, ihre Kontoauszüge wegen der Lastschrift zu überprüfen und dann den Mahnbescheid auf die Verfahrenskosten hätte beschränken müssen.
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