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   OLG Köln, 17.11.2005 - 17 W 224/05   

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https://dejure.org/2005,4150
OLG Köln, 17.11.2005 - 17 W 224/05 (https://dejure.org/2005,4150)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.11.2005 - 17 W 224/05 (https://dejure.org/2005,4150)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. November 2005 - 17 W 224/05 (https://dejure.org/2005,4150)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertretung der Streitgenossen jeweils mit einem eigenen Anwalt; Erfordernis einer Einzelfallprüfung, ob eine interessengerechte Prozessführung auch bei Mandatierung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten möglich und zumutbar gewesen wäre

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 896
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer

    Auszug aus OLG Köln, 17.11.2005 - 17 W 224/05
    Grundsätzlich steht es jedem Streitgenossen frei, sich von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die doppelten Anwaltskosten erstattungsfähig sind (BVerfG NJW 1990, 2124; a. A. Belz MK-ZPO, 2. Auflage, § 91 Rn. 89; Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage, § 91 Rn. 13 "Streitgenossen").
  • OLG Karlsruhe, 31.08.1994 - 11 W 86/94
    Auszug aus OLG Köln, 17.11.2005 - 17 W 224/05
    Werden mehrere Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt, die sich sodann selbst vertreten haben oder sich jeweils durch einen dritten Rechtsanwalt haben vertreten lassen, so liegt in einem Regressprozess ein sachlicher Grund hierfür jedenfalls dann vor, wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandates aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94 - s. a. OLG Schleswig JB 1987, 1719; Senat, Beschluss vom 19. Juni 1989 - 17 W 286/89 -).
  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus OLG Köln, 17.11.2005 - 17 W 224/05
    Erforderlich ist deshalb ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung getrennter Rechtsanwälte (BGH NJW-RR 2004, 536).
  • BGH, 03.02.2009 - VIII ZB 114/07

    Erstattungsfähigkeit von Rechtanwaltskosten bei Vertretung der beiden

    Eine solche Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs anzunehmen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004, aaO, unter II 1 a cc (1)), wie auch hinsichtlich der Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer - noch bestehenden -Rechtsanwaltssozietät (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO, Tz. 12; vgl. dagegen zur beendeten Sozietät sowie bei dem Verdacht des Versicherers hinsichtlich eines gestellten Unfalls durch den Versicherungsnehmer OLG Köln, MDR 2006, 896 ).
  • OLG Nürnberg, 02.08.2011 - 14 W 1371/11

    Klage eines Anlegers gegen Komplementär-GmbH als Fondsinitiatorin sowie den

    Dem folgt - soweit ersichtlich einhellig - die seither veröffentlichte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 17.1.2011 - 1 W 63/10, NJW-RR 2011, 935, Rn. 10 nach juris; OLG Brandenburg, Beschlüsse v. 16.4.2008 - 6 W 167/07, Rn. 10 nach juris, und v. 29.9.2010 - 6 W 82/10, Rn. 12 f. nach juris; OLG Dresden, Beschl. v. 9.3.2006 - 3 W 290/06, NJ 2006, 272, Rn. 15 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 21.2.2006 - I-10 W 135/05, Rn. 5 nach juris; v. 6.11.2006 - I-24 W 79/06, MDR 2007, 747, Rn. 6 nach juris; v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 10 nach juris, und v. 26.10.2010 - I-10 W 13/10, Rn. 6 nach juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 5.8.2010 - 14 W 420/10, MDR 2010, 1158, Rn. 3 nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2005 - 17 W 224/05, MDR 2006, 896, Rn. 6 nach juris; OLG Naumburg, Beschl. v. 27.1.2005 - 12 W 120/04, Rpfleger 2005, 482, Rn. 9 nach juris; so auch schon früher OLG Bamberg, Beschl. v. 6.9.1985 - 5 W 73/85, VersR 1986, 395 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.6.1997 - 10 W 78/97, MDR 1997, 981, Rn. 4 nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.1978 - 23 W 163/78, MDR 1978, 849; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.8.1999 - 3 W 82/99, OLGReport 1999, 418; OLG Koblenz, Beschl. v. 9.9.1994 - 14 W 493/93, MDR 1995, 263, Rn. 3 nach juris; OLG München, Beschl. v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 nach juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.11.1988 - 5 W 227/88, JurBüro 1989, 393, 394; OLG Schleswig, Beschl. v. 10.2.1992 - 9 W 4-6/92, JurBüro 1992, 473; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 13.11.1979 - 8 W 123/79, 8 W 124/79, Die Justiz 1980, 20, und v. 31.3.1980 - 8 W 558-559/79, Rpfleger 1980, 194; so auch MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 100 Rn. 20; Musielak/Wolst, ZPO, 8. Aufl. § 91 Rn. 69; im Ergebnis auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91, Rn. 13 "Streitgenossen", Anm. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 11; Göttlich/Mümmler/Xante, RVG, 3. Aufl., "Streitgenossen", Anm. 6.1.; and.

    Teilweise wird die Abgrenzung, ob eine interessengerechte Prozessführung auch bei Mandatierung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten möglich und zumutbar war und ob ein sachlicher Grund vorliegt, nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs vorgenommen, sondern direkt auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, also auf die Frage der Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zurückgeführt (so das OLG Köln in ständiger Rspr., vgl. nur Beschlüsse v. 17.11.2005 - 17 W 224/05, MDR 2006, 896, Rn. 6 nach juris; v. 19.12.2006 - 17 W 255-261/06, Rn. 5 nach juris; v. 17.6.2008 - 17 W 130/08, Rn. 7 nach juris; v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 8 nach juris, und v. 2.6.2010 - 17 W 107-108/10, MDR 2010, 1428, Rn. 8 nach juris).

    Anders liegt es nur, wenn plausible Gründe für eine unterschiedliche Einlassung oder Interessengegensätze bestehen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.4.1989 - 5 W 55/89, JurBüro 1989, 1417; OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.11.1979 - 8 W 123/79, 8 W 124/79. Die Justiz 1980, 20; MünchKommZPO/Giebel, aaO., § 100 Rn. 20), etwa beim Verdacht eines durch den Versicherungsnehmer gestellten Unfalls (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522, Rn. 11 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris; OLG Köln, Beschlüsse v. 17.11.2005 - 17 W 224/05, MDR 2006, 896, Rn. 7 nach juris; v. 17.6.2008 - 17 W 130/08, Rn. 7 nach juris; v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 9 nach juris).

  • LG Frankfurt/Main, 02.01.2019 - 9 T 532/18
    Dabei ist in dem Fall, dass auf der einen Seite mehre Streitgenossen stehen, nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beurteilen, ob die Beauftragung eines je eigenen Rechtsanwaltes aus sachlichen Gründen geboten war (vgl. OLG Koblenz, MDR 1994, 416, OLG Naumburg, Rpfleger 2005, 482, 483 [OLG Naumburg 27.01.2005 - 12 W 120/04] ), so dass der Erstattungsberechtigte sachliche Gründe für die Aufspaltung des Mandats darlegen und glaubhaft machen muss (vgl. OLG Köln, MDR 2006, 896).

    Es ist vielmehr kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung getrennter Rechtsanwälte ersichtlich, da eine interessengerechte Prozessführung auch bei Mandatierung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten möglich war (vgl. BGH, 20. Januar 2004, VI ZB 76/03, MDR 2004, 569 OLG Köln, MDR 2006, 896).

  • OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten von teils unterliegenden und teils

    Die Mandatierung verschiedener Anwälte ist etwa dann gerechtfertigt, wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges zusammen mit seiner Haftpflichtversicherung verklagt wird, letztere ihren Versicherungsnehmer aber verdächtigt, den Unfall zusammen mit dem Unfallgegner gestellt zu haben (Senat, Beschluss vom 26. September 2005 - 17 W 200/05 - = MDR 2006, 896; Beschluss vom 6. September 2004 - 17 W 165/04 - = MDR 2005, 106; Belz MK-ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 89 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 24 W 61/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Prozessbevollmächtigter als einfacher

    Dies gilt, wie dem Kläger zuzugeben ist, grundsätzlich auch hinsichtlich der Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer noch bestehenden Rechtsanwaltssozietät (BGH NJW 2007, 2257) Anders liegt es bei dem Verdacht des Versicherers hinsichtlich eines gestellten Unfalls durch den Versicherungsnehmer (BGH ZMR 2009, 442; OLG Köln NJW-RR 2009, 779; MDR 2006, 896).
  • OLG Köln, 02.06.2010 - 17 W 107/10

    Streitgenossen, Separate Anwälte, Interessenkonflikt

    Werden etwa zwei Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt, die sich sodann selbst vertreten oder sich jeweils durch einen dritten Rechtsanwalt vertreten lassen, so liegt in einem Regressprozess ein sachlicher Grund hierfür jedenfalls dann vor, wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandates aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (Senat, Beschluss vom 17. November 2005 - 17 W 224/05 - = OLGR 2006, 132 = MDR 2006, 896).
  • LG Düsseldorf, 01.10.2009 - 25 T 525/09

    Kostenerstattung für mehrere Anwälte

    Nach der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist - unabhängig von der speziellen Regelung in § 50 WEG - in den Fällen der subjektiven Klagehäufung stets zu prüfen, ob eine interessengerechte Prozessführung der als Streitgenossen klagenden oder verklagten Parteien auch bei Mandatierung nur eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten möglich oder zumutbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, Az.: XII ZB 156/06; Beschluss vom 20. Januar 2004, Az.: VI ZB 76/03; OLG München, Beschluss vom 30. November 1994, Az.: 11 W 2545/94; OLG Köln, Beschluss vom 17. November 2005, Az.: 17 W 224/05; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2006, Az.: 10 W 135/05).
  • OLG Koblenz, 04.08.2011 - 14 W 439/11

    Erstattung von Kosten im Umfang des Unterliegens durch einen Prozessgegner bei

    Auch von daher war die separate Mandatierung jeweils eigener Anwälte gerechtfertigt (vgl. zu alledem OLGR Köln 2006, 132).
  • OLG Koblenz, 04.08.2011 - 14 W 441/11

    Verfahrensrecht - Getrennte Rechtsverteidigung von Streitgenossen: Wer zahlt?

    Auch von daher war die separate Mandatierung jeweils eigener Anwälte gerechtfertigt (vgl. zu alledem OLGR Köln 2006, 132).
  • OLG Koblenz, 04.08.2011 - 14 W 440/11

    Verfahrensrecht - Getrennte Rechtsverteidigung von Streitgenossen: Wer zahlt?

    Auch von daher war die separate Mandatierung jeweils eigener Anwälte gerechtfertigt (vgl. zu alledem OLGR Köln 2006, 132).
  • LG Düsseldorf, 01.10.2009 - 25 T 527/09

    Kostenerstattung für mehrere Anwälte

  • LG Düsseldorf, 01.10.2009 - 25 T 528/09

    Kostenerstattung für mehrere Anwälte

  • LG Düsseldorf, 01.10.2009 - 25 T 526/09

    Kostenerstattung für mehrere Anwälte

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 28.09.2005 - 14 W 618/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,16797
OLG Koblenz, 28.09.2005 - 14 W 618/05 (https://dejure.org/2005,16797)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.09.2005 - 14 W 618/05 (https://dejure.org/2005,16797)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. September 2005 - 14 W 618/05 (https://dejure.org/2005,16797)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,16797) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de

    Festsetzung einer besonderen Entschädigung eines Sachverständigen bei Kostenfreiheit einer Partei

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 896
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 24.04.2001 - 10 W 117/01
    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2005 - 14 W 618/05
    Die vorstehende Auffassung ist im Einklang mit der, soweit ersichtlich, einhelligen Rechtsprechung (OLG Frankfurt JurBüro 1981, 887; OLG Koblenz 10. Zivilsenat FamRZ 2002, 412; OLG Koblenz 6. Zivilsenat BauR 2004, 1996).
  • OLG Koblenz, 03.09.2009 - 14 W 563/09

    Rechtsfolgen der Zustimmung der Prozesskostenhilfe-Partei zu einer abweichenden

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die unterbliebene Zahlung eines ausreichenden Vorschusses die Festsetzung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung nicht hindert, wenn die vorschusspflichtige Partei Kostenfreiheit genießt (Senatsbeschluss vom 28. September 2005 - 14 W 618/05 - in OLGR 2006, 178).
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