Rechtsprechung
| BGH, 13.12.1956 - II ZR 86/54 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 18.03.1954 - 6 U 195/53
- BGH, 13.12.1956 - II ZR 86/54
Papierfundstellen
- NJW 1957, 217
- MDR 1957, 276
- DB 1957, 66
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.01.1953 - IV ZR 201/51
Enteignung Sudetendeutscher
Auszug aus BGH, 13.12.1956 - II ZR 86/54
Diese neue Gesetzeslage ist auch in der Revisionsinstanz noch zu berücksichtigen, und zwar schon deshalb, weil die Gerichtsbarkeit zu den allgemeinen Prozeßvoraussetzungen gehört, die vom Revisionsgericht nach dem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen sind (BGHZ 8, 378 [BGH 29.01.1953 - IV ZR 201/51] [379]).Dies ist in Art. 1 Ziff 1 a des Gesetzes 63 ausdrücklich klargestellt (BGHZ 8, 378 [BGH 29.01.1953 - IV ZR 201/51]) und gilt in gleicher Weise auch für Art. 3 des 6. Teils des Überleitungsvertrages.
Für diesen Einwand läßt aber Art. 3 des 6. Teils des Überleitungsvertrages ebensowenig Raum wie das Gesetz 63 (BGHZ 8, 378 [BGH 29.01.1953 - IV ZR 201/51] [379]).
- BGH, 24.03.1955 - II ZR 93/53
Lebensversicherung Sudetendeutscher
Auszug aus BGH, 13.12.1956 - II ZR 86/54
Dessen Anwendbarkeit setzte nämlich nach seinem Art. 1 Ziff 1 a voraus, daß der beschlagnahmte Vermögensgegenstand, der im deutschen Eigentum stand, in einem ausländischen Staat gelegen war (BGHZ 17, 74 [76]; 18, 1 [7]).Dieser Auffassung steht die Entscheidung des Senats vom 24. März 1955 (BGHZ 17, 74 [76]) nicht entgegen.
- BGH, 07.06.1955 - I ZR 64/53
Tschechoslowakische Enteignungsmaßnahmen
Auszug aus BGH, 13.12.1956 - II ZR 86/54
Dessen Anwendbarkeit setzte nämlich nach seinem Art. 1 Ziff 1 a voraus, daß der beschlagnahmte Vermögensgegenstand, der im deutschen Eigentum stand, in einem ausländischen Staat gelegen war (BGHZ 17, 74 [76]; 18, 1 [7]). - OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 22.09.1950 - II ZS 214/49
Auszug aus BGH, 13.12.1956 - II ZR 86/54
Anders wäre es nur, wenn eingewendet werden könnte, daß das vom Berufungsgericht angewendete niederländische Recht dem deutschen ordre public (Art. 30 EGBGB) widerspreche (OGHZ 4, 251 [254]).
- BGH, 11.07.1957 - II ZR 318/55
Tschechoslowakische Enteignungsmaßnahmen (Genossenschaften)
Das ist eine Bestimmung, die die deutsche Gerichtsbarkeit in weiterem Maße als das Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr. 63 ausschließt und die noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 13.12.1956 - II ZR 86/54 - [MDR 1957, 276]).Die Anwendbarkeit des AHK-Gesetzes Nr. 63 ist auf beschlagnahmte Vermögensgegenstände beschränkt, die zwar in deutschem Eigentum standen, aber in einem ausländischen Staat belegen waren (BGHZ 17, 74 [76]; 18, 1 [7]; BGH MDR 1957, 276).
Diese Bestimmung geht allerdings, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13.12.1956 - II ZR 86/54 - (MDR 1957, 276) hervorgehoben hat, einen Schritt weiter als das AHK-Gesetz Nr. 63. Denn sie betrifft nicht, bloß deutsches Auslandsvermögen, das für die im ersten Absatz der Vorschrift genannten Zwecke beschlagnahmt worden ist, sondern auch sonstiges deutsches Vermögen, das dieses Schicksal gehabt hat.
Revisionsgericht entzogen (BGH WM 1955, 1348 [1350]; BGH MDR 1957, 276).
- BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63
AKU-Beschluß
Rn. 28 4. Bei den Verhandlungen über den Ausgleichsvertrag waren die beiden Regierungen auf Grund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1956 (NJW 1957 S. 217) unausgesprochen davon ausgegangen, daß Klagen enteigneter Aktionäre, mit denen die Unwirksamkeit der niederländischen Konfiskationen in bezug auf das in Deutschland belegene Vermögen der AKU geltend gemacht wird, nach dem Überleitungsvertrag unzulässig seien.Bei der Unterzeichnung des deutsch-niederländischen Finanzvertrags im April 1960 waren beide Seiten auf Grund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1956 (NJW 1957 S. 217) der Ansicht, daß Klagen der durch niederländische Maßnahmen enteigneten deutschen Aktionäre hinsichtlich des Inlandsvermögens niederländischer Aktiengesellschaften nach dem Überleitungsvertrag ausgeschlossen seien.
- BVerfG, 09.12.1970 - 1 BvL 7/66
Deutsch-Niederländischer Finanzvertrag
Rn. 47 Hinzu kommt folgendes: Bei den Vorbereitungen des Ausgleichsvertrags sind beide Regierungen auf Grund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1956 (NJW 1957, S. 217) davon ausgegangen, daß Klagen enteigneter Aktionäre, mit denen die Unwirksamkeit der niederländischen Konfiskationen in bezug auf das in Deutschland belegene Vermögen geltend gemacht wird, nach dem Überleitungsvertrag unzulässig seien (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum Zusatzabkommen -- BTDrucks. IV/1038).
- LG Köln, 10.10.1995 - 5 O 182/92
Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit bei ausländischen Enteignungen und …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Köln, 09.07.1996 - 22 U 215/95
Bild "Der große Kalkofen" von Pieter van Laer als Gegenstand von …
Ob eine wirksame Beschlagnahme im Sinne des Teiles VI Art. 3 Abs. 1, 3 Überleitungsvertrag vorliegt, beurteilt sich ausschließlich nach dem Recht des beschlagnahmenden Staates als dem hierzu auch nach deutschem internationalen Privatrecht berufenen Recht (BGHZ 25, 127, 131 - 133, 134, 141); MDR 1957, 276 (277); Soergel-Kegel vor Art. 7 Rdnr. 815, 880; Staudinger-Stoll a.a.O. Rdnr. 144; Kegel, Internationales Privatrecht, § 23 II 5, 864; Lieberknecht, NJW 1956, 571, 574). - BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvL 4/75
Verfassungsmäßigkeit des deutsch-niederländischen Finanzvertrags vom 8. April …
Bei Unterzeichnung des deutsch-niederländischen Finanzvertrags am 8. April 1960 seien beide Seiten, nicht zuletzt aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1956 (vgl NJW 1957, 217) der Ansicht gewesen, daß Klagen der durch niederländische Maßnahmen enteigneten deutschen Aktionäre hinsichtlich des Inlandvermögens niederländischer Gesellschaften bereits ausgeschlossen seien. - BGH, 31.10.1962 - II ARZ 1/61
Enteignung einer Aktie nach der niederländischen Verordnung über Feindvermögen - …
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß als Inlandsvermögen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 a.a.O. all die Vermögenswerte in Betracht kommen, die nach deutschem Recht als in Deutschland belegenes Vermögen anzusehen sind (anders noch BGH MDR 1957, 276).Das Gesetz Nr. 63, das auch noch nach dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages weitergilt, enthält, wie hervorgehoben, sowohl eine Regelung für das deutsche Auslandsvermögen wie auch für das Inlandsvermögen, Wenn der Senat in früheren Entscheidungen insoweit nur von einer Regelung gegen deutsches Auslandsvermögen ausgegangen ist (BGHZ 17, 76 [BGH 24.03.1955 - II ZR 93/53]; 25, 140 [BGH 11.07.1957 - II ZR 318/55]; MDR 1957, 276), wird dieser Rechtsstandpunkt angesichts des Wortlauts des Art. 1 Abs. 1 lit. b nicht aufrecht erhalten.
- BGH, 11.07.1957 - VII ZR 226/56
Enteignung und Überleitungsvertrag
Zwar betrifft Art. 3 Abs. 1 ÜV VI auch deutsches Vermögen in Deutschland (vgl. BGH Urt v 13. Dezember 1956 - II ZR 86/54 - MDR 1957, 276²). - BGH, 05.05.1977 - III ZR 2/75
Befugnis des Prozessgerichts zur Verneinung der Vertretungsbefugnis eines …
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 13. Dezember 1956 (II ZR 86/54 = WM 1957, 56 = MDR 1957, 276 mit Anm. Beitzke) - AKU-Fall - eine Durchbrechung des Territorialitätsprinzips gebilligt, indem er die Enteignung aufgrund der niederländischen Feindgesetzgebung auf in Deutschland befindliche Aktien erstreckt hat, die der niederländischen Regierung durch die Besatzungsbehörden ausgehändigt worden waren. - BGH, 31.01.1972 - II ZR 22/71
Voraussetzungen für die Vorlage einer Rechtssache vor den Großen Senat für …
Nur insoweit hat er eine auch für das Inland wirksame Enteignung angenommen, als die Besatzungsbehörden als damalige Träger hoheitlicher Gewalt in Deutschland das dortige Vermögen seinem Inhaber tatsächlich ("effektiv") entzogen hatten (BGHZ 25, 127, 130 ff [BGH 11.07.1957 - VII ZR 226/56]; 25, 134, 140 ff [BGH 11.07.1957 - II ZR 318/55]; 32, 256, 264 [BGH 05.05.1960 - VII ZR 92/58]/5; WM 1961, 347; 1963, 81, 84/5 m. Anm. Feaux de la Croix; teilweise anders noch NJW 1957, 217).
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