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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.10.1957 - V C 524.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,31
BVerwG, 09.10.1957 - V C 524.56 (https://dejure.org/1957,31)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1957 - V C 524.56 (https://dejure.org/1957,31)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1957 - V C 524.56 (https://dejure.org/1957,31)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1958, 60
  • DÖV 1958, 118
 
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Wird zitiert von ... (142)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54

    § 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als …

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1957 - V C 524.56
    Da es sich um eine Vornahmeklage handelt, ist der Beurteilung das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht zugrunde zu legen (vgl. BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; 3, 21) [BVerwG 18.11.1955 - IV C 55/55].
  • BVerwG, 01.12.1955 - I C 81.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1957 - V C 524.56
    Da es sich um eine Vornahmeklage handelt, ist der Beurteilung das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht zugrunde zu legen (vgl. BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; 3, 21) [BVerwG 18.11.1955 - IV C 55/55].
  • BVerwG, 24.09.1954 - IV C 31.54
    Auszug aus BVerwG, 09.10.1957 - V C 524.56
    Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Voraussetzungen der gleichlautenden Vorschriften des § 1 Abs. 2 des Notaufnahmegesetzes vom 22. August 1950 (BGBl. S. 367) und des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) auch als erfüllt an, wenn der Eintritt einer unmittelbaren Gefahr zwar objektiv nicht festgestellt werden kann, der Antragsteller jedoch - vielleicht irrtümlich - infolge von Angst, Gewissenskonflikt oder sonstiger Besorgnis das Vorliegen einer Zwangslage angenommen hat (vgl. besonders BVerwGE 1, 195).
  • BVerwG, 27.04.1956 - IV C 040.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1957 - V C 524.56
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 040.55 -, Beschluß vom 26. März 1956 - BVerwG IV B 018.55 -) sind hierbei die besonderen Verhältnisse des Antragstellers in Betracht zu ziehen.
  • BVerwG, 26.03.1956 - IV B 018.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1957 - V C 524.56
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 040.55 -, Beschluß vom 26. März 1956 - BVerwG IV B 018.55 -) sind hierbei die besonderen Verhältnisse des Antragstellers in Betracht zu ziehen.
  • BVerwG, 12.12.1958 - V B 143.58

    Rechtsmittel

    Die Bedrängnisse des Klägers in beruflicher Hinsicht haben auch nicht zur Gefahr der völligen Existenzvernichtung geführt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1957 - DÖV 1958 S. 118 -) einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gleich zu achten ist, da die Existenz des Klägers durch seine Rente - wenn auch in äußerst bescheidener Weise - gesichert war.

    Demnach scheidet auch die Annahme einer subjektiven Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (vgl. besonders Urteile vom 24. September 1954 - BVerwGE 1, 195 - und vom 9. Oktober 1957 - DÖV 1958 S. 118 -).

  • BVerwG, 18.03.1958 - V B 236.57

    Rechtsmittel

    Aus der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG, daß wirtschaftliche Gründe allein die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht rechtfertigen, hat der Senat in seinerEntscheidung vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 - (DÖV 1958 B. 118) hergeleitet, daß berufliche Nachteile, ja sogar eine drohende Arbeitslosigkeit nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - eine Zwangslage im Sinne des § 3 Abs. 1 BVFG ergeben.

    Nach der ständigen - vom Gesetzgeber durch die Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG bestätigten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 195; 3, 40 [BVerwG 09.12.1955 - IV C 82/54]; DÖV 1958, 118) ist eine subjektive Zwangslage gegeben, 1. wenn der Antragsteller - vielleicht irrtümlich - infolge von Angst, Gewissenskonflikten oder anderen Besorgnissen glaubt, in einer objektiven Zwangslage zu sein, 2. wenn sich die allgemeine Gefahrenlage hinsichtlich des Antragstellers objektiv irgendwie verschärft hat und 3. wenn auch ein besonnener Bewohner der sowjetisch besetzten Zone in der Lage des Antragstellers geflohen wäre.

  • BVerwG, 28.06.1962 - VIII C 70.60

    Rechtsmittel

    Danach war in Fällen wirtschaftlicher Bedrängnis eine besondere Zwangslage dann gegeben, wenn der Flüchtling seine wirtschaftliche Existenz in der sowjetischen Besatzungszone völlig verloren und gleichzeitig auch für die Zukunft jede zumutbare Möglichkeit eingebüßt hatte, dort seinen Lebensunterhalt zu erlangen (vgl. BVerwGE 6, 357 [360]; 5, 254; ferner die Urteile vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 -, DÖV 1958 S. 118 = ZLA 1958 S. 45 , vom 29. Mai 1958 - BVerwG V C 326.56 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 5 = DÖV 1958 S. 740 = DVBl. 1958 S. 587 = ROW 1958 S. 205 , vom 11. Februar 1959 - BVerwG V C 105.57 - und vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 175.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 19 = DVBl. 1961 S. 292).

    Die Auffassung, § 3 Abs. 1 BVFG setze für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht notwendig in einen jeden Falle voraus, daß die besondere Zwangslage tatsächlich bestanden hat, es sei vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen als ausreichend zu erachten, daß der Geflüchtete - wenn auch möglicherweise irrtümlich - lediglich befürchtet hat, er sei von einer besonderen Gefahr für Leib und Leben, für die persönliche Freiheit oder für ein gleichwertiges anderes Rechtsgut bedroht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 1, 195; ferner das Urteil vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 -, a.a.O.).

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