Rechtsprechung
| BGH, 03.03.1959 - VIII ZR 12/58 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1959, 939 (Ls.)
- MDR 1959, 486
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.07.1952 - II ZR 281/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.03.1959 - VIII ZR 12/58
Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem Urteil vom 9. Juli 1952 - II ZR 281/51 - LM BGB § 854 Nr. 1, auf das die Anschlußrevision verweist, ausgesprochen, der für § 18 Abs. 1 Nr. 2 maßgebende Vorgang brauche nicht darin zu bestehen, daß dem Käufer auch schon das Eigentum an der Kaufsache verschafft worden sei. - BGH, 09.03.1951 - I ZR 69/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.03.1959 - VIII ZR 12/58
Selbst wenn dabei der Eigentumsübergang noch von der vollen Bezahlung des Kaufpreises abhängig sei, so könne doch schon vorher die Leistung des Verkäufers als "bewirkt angesehen werden" (vgl. hierzu auch BGH Urt. v. 9. März 1951 - I ZR 69/50 -, LM UmstG § 18 Abs. 1 Ziff. 2 Nr. 6 = NJW 1951, 437 = MDR 1951, 351 = BB 1951, 403).
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Rechtsprechung
| BGH, 27.01.1959 - VIII ZR 3/58 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1959, 486
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 265/56
Beschwer bei Obsiegen mit Hilfsanspruch
Auszug aus BGH, 27.01.1959 - VIII ZR 3/58
Bei bezifferten Ansprüchen ist in der Regel der Wert der Beschwer dem erwähnten Unterschiedsbetrage gleichzusetzen (BGHZ 26, 295, 296).So ist nach dem Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 26, 295 die Revision des Klägers, der einen die Revisionssumme übersteigenden Betrag eingeklagt und seine Forderung damit begründet hat, daß ihm mehrere selbständige Ansprüche zustünden, die er im Verhältnis von Hauptanspruch und Hilfsansprüchen zueinander in Abhängigkeit gebracht hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Berufungsgericht der Klage unter Verneinung des Hauptanspruchs aus einem hilfsweisen Klagegrund, teilweise stattgegeben hat und der Unterschied zwischen dem mit der Klage verlangten und dem zugesprochenen Betrag geringer ist als die Revisionssumme.
- BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52
Erfordernisse eines bindenden Beschlusses
Auszug aus BGH, 27.01.1959 - VIII ZR 3/58
Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 9, 22, 26 die Auffassung vertreten, bei dem auf das Eigentum des Klägers gestützten Herausgabeverlangen und dem hilfsweise gestellten Antrag auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung handle es sich nicht um eine objektive Klagehäufung, sondern um ein einheitliches Klagebegehren auf der Grundlage zweier verschiedener Klagegründe, Streitgegenstand oder prozeßualer Anspruch sei das auf Grund eines bestimmten Sachverhalts erhobene Klagebegehren, ohne daß es auf die Mehrheit der sich aus dem Sachverhalt ergebenden bürgerlichrechtlichen Ansprüche ankomme, wenn diese auf dasselbe Ziel gerichtet seien. - RG, 23.06.1939 - III 163/38
1. Ist nach § 322 Abs. 2 ZPO. die Entscheidung, daß die Gegenforderung infolge …
Auszug aus BGH, 27.01.1959 - VIII ZR 3/58
Diese Meinung, die sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts anschließt, wurde von diesem ebenfalls mit der Wirkung der Rechtskraft nach § 322 Abs. 2 ZPO begründet (RGZ 161, 167, 172). - RG, 12.01.1920 - VI 308/19
Klagänderung
Auszug aus BGH, 27.01.1959 - VIII ZR 3/58
So hat das Reichsgericht in einem Falle, in dem von den Klägerinnen die Klage auf Rückzahlung von 73.000,- DM als eine Darlehensklage erhoben und die Hingabe des Geldes als Darlehen bezeichnet war, als sich herausstellte, daß die Hingabe des Geldes kein Darlehenssondern ein Gesellschaftsverhältnis begründet hatte, das Berufungsgericht zur Beurteilung aus diesem Gesichtspunkte angewiesen (RGZ 98, 22;… vgl. hierzu auch Rosenberg a.a.O. § 88 II 1 c a S. 402).
- BGH, 27.11.1974 - VIII ZR 9/73
Geltendmachung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns; Anforderungen an die …
Richtig ist allerdings, daß bei einer Zahlungsklage im Regelfall eine Beschwer nur insoweit gegeben ist, als der in der Urteilsformel zuerkannte Betrag hinter dem Klageantrag zurückbleibt, eine Beschwer mithin entfällt, wenn sich beide Beträge decken (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 1958 - VIII ZR 265/56 = BGHZ 26, 295, vom 27. Januar 1959 - VIII ZR 3/58 = MDR 1959, 486 und vom 2. Dezember 1964 - VIII ZR 260/63 = NJV 1965, 441 = LM ZPO § 545 Nr. 15).
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