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Rechtsprechung
   BAG, 07.04.1959 - 1 AZR 573/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,908
BAG, 07.04.1959 - 1 AZR 573/58 (https://dejure.org/1959,908)
BAG, Entscheidung vom 07.04.1959 - 1 AZR 573/58 (https://dejure.org/1959,908)
BAG, Entscheidung vom 07. April 1959 - 1 AZR 573/58 (https://dejure.org/1959,908)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rentenreform - Betriebliches Ruhegeld - Kürzung - Betriebliche Ruhegeldzusagen - Arbeitnehmer im Ruhestand - Gesamteinkommen des Ruheständlers - Sozialversicherungsrente

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 7, 328
  • NJW 1959, 1292
  • MDR 1959, 697
  • DB 1959, 682
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BAG, 16.03.1956 - GS 1/55

    Betriebsvereinbarung - Betriebliche Ruhegelder - Veränderung der …

    Auszug aus BAG, 07.04.1959 - 1 AZR 573/58
    Der Senat verweist insoweit auf die Entscheidung des Großen Senats vom Io" März 1956 - GS 1/55 - BAG 3? So Io und die Entscheidung des Vierten Senats vorn 17« Dezember 1958 - 4 AZR 395/57 -o.
  • BAG, 17.12.1958 - 4 AZR 395/57

    Betriebsvereinbarung - Gewährung von Ruhegeldern - Eintritt in Ruhestand - …

    Auszug aus BAG, 07.04.1959 - 1 AZR 573/58
    Der Senat verweist insoweit auf die Entscheidung des Großen Senats vom Io" März 1956 - GS 1/55 - BAG 3? So Io und die Entscheidung des Vierten Senats vorn 17« Dezember 1958 - 4 AZR 395/57 -o.
  • LAG Düsseldorf, 30.10.1958 - 2 Sa 339/58
    Auszug aus BAG, 07.04.1959 - 1 AZR 573/58
    hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7° April 1959 durch den Präsidenten Professor Dr"Dr"Dr" Nipperdey, die Bundesrichter Dr" Schröder und Wichmann sowie die Bundesarbeitsrichter Mellentin und Dr= Paetsch für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, 2" Kammer in Köln, vom 3o° Oktober 1958 - 2 Sa 339/58 - wird zurückgewieseno.
  • BAG, 08.07.1960 - 1 AZR 72/60

    Vertragsänderung - Änderungskündigung

    In diesem Verfahren kann also bei der Entscheidung über die Klage nicht gleichzeitig entschieden werden, wie das ruhegehaltfähige Jahresdiensteinkommen des Klägers unter Zugrundelegung de:;- Richtlinien von 1941 oder der von 1957 zu berechnen ist, noch aber, ob bereits die Richtlinien von 1941 eine im Hinblick auf die im Zuge der Neugestaltung der Sozialrenten durch die Rentenreform wirksam werdende Höchstbegrenzung der Versorgung des Klägers bei Auslegung auch dieser Richtlinien nach Treu und Glauben enthaltene Insoweit verweist der Senat auf sein Urteil vom 7 °April 1959 - BAG 7, 328 - Dort hat der Senat ausgeführt, daß bei der nach Ansicht des Senats erforderlichen Auslegung der vor der Rentenreform erteilten betrieblichen Ruhegeldversprechen zwar von einer Höchst" gesamtversorgung aus betrieblicher Rente und Sozialrente auszugehen sei, daß diese sich aber nach dem letzten Einkommen richte, das dem Ruheständler zuletzt während des Arbeitsverhältnisses zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich und seine Familie zur Verfügung gestanden habeo Insoweit könnte hier im Falle des Klägers die Frage erheblich sein, ob die höchste, aus betrieblicher Rente zuzüglich Sozialrente bestehende Gesamtversorgung des Klägers bei Anwendung der Richtlinien von 1941 sich nur nach dem "ruhegehaltfähigen" Arbeitsverdienst im Sinne der Richtlinien zuzüglich Sozialrente richtet oder ob dabei auch die an sich nach den Richtlinien von 1941 nicht ruhegehaltfähigen Zuschläge mitzurechnen sind" Weiter könnte die Frage erheblich sein, ob für den Kläger als Höchstbegrenzung 100 $ brutto des letzten Einkommens, das er als aktiver Arbeitnehmer bezogen hat oder das ein vergleichbarer noch im Arbeitsleben stehender Arbeitnehmer jetzt bezieht, maßgebend ist, oder aber, ob von Nettobeträgen auszugehen ist.

    Der Senat hat einen solchen Grunteatz bereits in der Entscheidung vom 7.April 1959 - BAG 7, 328 - abgelehnt.

  • BAG, 10.04.1962 - 3 AZR 346/61

    Betriebliche Versorgungszusagen - Versorgungssätze - Sätze der …

    Erlaß der betrieblichen VersorgungsOrdnung der Beklagten im Jahre 1952 und bei der Heufassung im Jahre 1955 gewollte Relation zwischen Versorgungssätzen und Bezügen der aktiven Arbeitnehmer ist infolge der Rentenreform erheblich verändert worden« Denn die Rentenreform des Jahres .1957 hat 5 wie schon in BAG 7, 328 (334) dargelegt ist, die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine völlig neue Grundlage gestellt« Die gesetzlichen Altersrenten sind nicht mehr wie früher bloßer Zuschuß zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, sondern sie sind heute Lebensgrundlages sie betragen nach der Rentenreform - bei den unter der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommen - im Schnitt etwa 5o - 55 i" dieses Einkommens (vgl, Heißmann, Die betrieblichen Ruhegeldverpflichtungen, 4o Aufl« r, S« 128) « Es liegt auf der Hand, daß diese Erhöhung von durchschnittlich 3o # auf etwa 5o ~ 55 # sich gegenüber den betrieb.

    3" Dabei kann man allerdings nicht, wie es in BAG 7, 328 (337) und im angefochtenen Urteil geschieht, von loo io der vergleichbaren Bruttobezüge ausgehen" Bei einem Vergleich der Bruttorente mit dem Bruttoarbeitseinkommen wird nicht berücksichtigt, daß der Pensionär gegenüber dem aktiven Arbeitnehmer erheblich geringere Abzüge hat" Im Ruhestand entfallen nämlich die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 12 $ des Bruttoarbeitseinkommens j außerdem ist die steuerliche Situation für den Pensionär günstiger als für den aktiven Arbeitnehmer (vgl" im einzelnen Ordemann, DB 19-61 So . I. 775)o Wollte man loo % des vergleichbaren Bruttoärbeitslohnes als Vergleichsmaßstab wählen, so würde mithin im Ergebnis entgegen dem eben erwähnten Grundsatz der Pensionär einen höheren Lebensstandard erhalten, als ihn der vergleichbare Arbeitnehmer hat" Geht man vom Lebensstandard aus, kann man vielmehr nur entweder loo fo der jeweiligen Nettobeträge oder aber einen entsprechenden Prozentsatz vom Bruttoarbeitseinkommen zugrunde - Io.

  • BAG, 21.11.1961 - 3 AZR 446/60

    Begriff des Ruhegeldes - Betriebliche Altersversorgung - Auslegungsregel - …

    Es gibt auch keinen schlechthin geltenden, etwa aus dem Begriff des Ruhegeldes oder der betrieblichen Altersversorgung abzuleitenden Rechtssatz, daß jeder Versorgungszusage, auch wenn keine Regelung darüber getroffen ist, notwendigerweise eine Gesamtversorgungsgrenze dahingehend eigen wäre, daß die betrieblichen Zahlungen zuzüglich der Bezüge des Ruheständlers aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht höher sein dürften als das letzte Gesamteinkommen des Ruheständlers oder später das etwa höhere Gesamteinkommen eines vergleichbaren jetzt tätigen Arbeitnehmers, Dieser in BAG 7, 328 als Auslegungsregel entwickelte Grundsatz mag für manche Versorgungszusagen richtig sein Als allgemeingültig vermag der erkennende Senat diese Auslegungsregel nicht anzuerkennen" Dagegen spricht, daß ein Arbeitgeber - heute wie früher - nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ohne weiteres eine Ruhegeldzusagei geben kann, ohne dabei die Sozialversicherungsrente des Begünstigten in irgendeiner form zu berücksichtigen, Solche Ruhegeld versprechen sind übrigens heute nach der Rentenreform durch aus nicht selten.

    Hiermit weicht der erkennende Senat zwar von dem Urteil des Ersten Senats in BAG 7, 328 ab, das gerade umgekehrt eine solche Auslegungsregel "im Zweifel" anerkennt.

  • BGH, 28.11.1960 - III ZR 139/59

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung bei Veränderung der Baulandqualität - …

    Dabei ist zu beachten, daß die Anwendung der Vorschriften, die auf die "geordnete Entwicklung des Gemeindegebietes" abstellen, den Beamten keine Ermessensentscheidung überließen, sondern daß die Beamten dabei einen unbestimmten Rechtsbegriff auszulegen hatten (vgl. dazu Oelker, Bauaufsichtsrecht, S. 117 ff; BVerwG 4, 124; OVG Hamburg MDR 1959, 338; OVG Münster MDR 1959, 697; DVBl 1959, 819).
  • BAG, 14.07.1964 - 3 AZR 154/63

    Altersversorgung - Versicherung in Pensionskasse - Ruhegelder - Kürzung …

    Hat ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Altersversor gung durch Versicherung in einer Pensionskasse ge währt und werden die Ruhegelder vom Arbeitgeber für Rechnung der Kasse ausgezahlt, so können auf diese Ruhegelder die Grundsätze der Rechtsprechung über eine Kürzung betrieblicher Ruhegelder im Zusammen hang mit der Rentenreform wegen Wegfalls der G e schäftsgrundlage (BAG 7, 328; 12, 51J 13j 70) nicht angewendet werden« Der Arbeitgeber muß vielmehr die Kassenleistungen ungekürzt an den Pensionär auszahlen« .
  • ArbG Berlin, 03.03.1960 - 18 Ca 362/59
    Die obere Grenze der Ruhestandsbezüge bestimmt sich nach den Einkünften eines aktiven Arbeitnehmers, der dem Berechtigten vergleichbar ist (BAG 1959-04-07 1 AZR 573/58 = AP Nr. 46 zu § 242 Ruhegehalt).
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