Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarLetzte Chance
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BGH, 08.05.1963 - VIII ZR 12/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,7588
BGH, 08.05.1963 - VIII ZR 12/62 (https://dejure.org/1963,7588)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1963 - VIII ZR 12/62 (https://dejure.org/1963,7588)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1963 - VIII ZR 12/62 (https://dejure.org/1963,7588)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1963,7588) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1963, 670
  • DNotZ 1964, 338
  • DB 1963, 829
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.07.1960 - V ZR 19/59

    Vermögensübernahme

    Auszug aus BGH, 08.05.1963 - VIII ZR 12/62
    Auch wenn die Post Abteilung III Nr. 17 in Höhe von 60.000 DM mangels Valutierung zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages dem Verkäufer Q. als Eigentümergrundschuld zugestanden hätte, übertrug dieser mit dem Grundstück doch sein ganzes Vermögen an den Beklagten, weil die Eigentümergrundschuld nicht bestehen bleiben sollte, sondern ihr Gegenwert als Teil des Kaufpreises an den Verkäufer auszuzahlen war, flach gefestigter Rechtsprechung bleibt aber die Gegenleistung des Übernehmers für die treffe, ob das (nahezu) ganze Vermögen übernommen worden ist, grundsätzlich außer Betracht (RGZ 148, 257, 265; BGHZ 33, 123, 125).

    Er hat ihn aber für den Fall, daß das zu übernehmende Vermögen im wesentlichen in einem Grundstück besteht und der Übernehmer seine Ansprüche durch eine Auflassungsvormerkung sichern läßt, dahin modifiziert, maßgeblicher Zeitpunkt sei nicht der Eigentumsübergang, sondern der Eingang des Antrages auf Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt (BGHZ 33, 123, 128 ff).

  • BGH, 04.02.1954 - IV ZR 164/53

    Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus BGH, 08.05.1963 - VIII ZR 12/62
    Diesen Standpunkt hat der Bundesgerichtshof übernommen (BGH Urt. v. 4. Februar 1954, IV ZR 164/53, LM AnfG § 3 Nr. 1).
  • BGH, 09.11.1959 - VII ZR 89/59
    Auszug aus BGH, 08.05.1963 - VIII ZR 12/62
    Zutreffend geht das Berufungsgericht auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 7, 14), die vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (BGH Urt. v. 9. November 1959, VII ZR 89/59, LM BGB § 419 Nr. 14), davon aus, daß auch die Übernahme eines einzelnen Vermögensgegenstandes, insbesondere eines Grundstücks gemäß § 419 BGB eine gesetzliche Schuldmitübernahme noch sich ziehen kann, wenn der übernommene Gegenstand nahezu das gesamte Vermögen des Übergebers darstellt, und der Obernehmer mindestens die Verhältnisse kennt, aus denen sich das ergibt.
  • RG, 05.07.1935 - II 340/34

    1. Bedeutet Zustimmung der Gläubiger zum Einbringen eines Schuldnervermögens in …

    Auszug aus BGH, 08.05.1963 - VIII ZR 12/62
    Auch wenn die Post Abteilung III Nr. 17 in Höhe von 60.000 DM mangels Valutierung zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages dem Verkäufer Q. als Eigentümergrundschuld zugestanden hätte, übertrug dieser mit dem Grundstück doch sein ganzes Vermögen an den Beklagten, weil die Eigentümergrundschuld nicht bestehen bleiben sollte, sondern ihr Gegenwert als Teil des Kaufpreises an den Verkäufer auszuzahlen war, flach gefestigter Rechtsprechung bleibt aber die Gegenleistung des Übernehmers für die treffe, ob das (nahezu) ganze Vermögen übernommen worden ist, grundsätzlich außer Betracht (RGZ 148, 257, 265; BGHZ 33, 123, 125).
  • RG, 03.03.1939 - VII 132/38

    1. In welchem Umfange hat im Rahmen des in § 330 Abs. 2 RAbgO. geordneten …

    Auszug aus BGH, 08.05.1963 - VIII ZR 12/62
    Zutreffend geht das Berufungsgericht auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 7, 14), die vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (…BGH Urt. v. 9. November 1959, VII ZR 89/59, LM BGB § 419 Nr. 14), davon aus, daß auch die Übernahme eines einzelnen Vermögensgegenstandes, insbesondere eines Grundstücks gemäß § 419 BGB eine gesetzliche Schuldmitübernahme noch sich ziehen kann, wenn der übernommene Gegenstand nahezu das gesamte Vermögen des Übergebers darstellt, und der Obernehmer mindestens die Verhältnisse kennt, aus denen sich das ergibt.
  • BGH, 19.02.1976 - III ZR 75/74

    Begriff der Vermögensübernahme

    Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, bei einem Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sei das letztere bzw. "die Gesamtheit der die Vermögensübernahme betreffenden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte" für die Haftung maßgeblich (BGHZ 33, 123, 126 [BGH 13.06.1960 - V ZR 19/59]; MDR 1963, 670, 671 [BGH 08.05.1963 - VIII ZR 12/62]; LM § 3 AnfG Nr. 1; NJV 1966, 1748; s. auch RGZ 130, 34, 37).
  • BGH, 03.06.1992 - VIII ZR 138/91

    Vermögensübernahme in zeitlich folgenden Einzelakten bei Leasing

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "bestehen" im Sinne des § 419 BGB Ansprüche des Gläubigers, sobald sie "im Keime" zur Entstehung gelangt sind, d.h. ihr Entstehungsgrund im Ansatz vorhanden ist (vgl. u.a. BGHZ 39, 275, 277 [BGH 15.05.1963 - V ZR 128/61] und - zuletzt - Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 90/83 = WM 1985, 866, 867; vgl. auch Senatsurteil vom 8. Mai 1963 - VIII ZR 12/62 = MDR 1963, 670, 671).
  • BGH, 22.05.1981 - V ZR 111/80

    Umfang der Rechtskraft eines Urteils in einem Vorprozeß

    Richtig ist zwar, daß der Beklagte nach § 419 BGB nur für diejenigen Ansprüche der Klägerin haften würde, die vor Eingang seines Antrages beim Grundbuchamt auf Eintragung der Auflassungsvormerkung schon gegen seine Mutter begründet waren (BGHZ 33, 123, 129 [BGH 13.06.1960 - V ZR 19/59]; 55, 105 [BGH 18.12.1970 - IV ZR 1082/68]= LM § 419 Nr. 24 mit Anm. Buchholz; D. Reinicke, NJW 1967, 1249); die Haftung erstreckt sich dann aber auf alle Ansprüche, die zumindest im Keime bereits in dem davorliegenden Zeitraum entstanden waren (BGHZ 39, 275 [BGH 15.05.1963 - V ZR 128/61]; BGH Urteile vom 8. Mai 1963, VIII ZR 12/62, LM § 419 BGB Nr. 16 und vom 6. Dezember 1974, V ZR 86/73, NJW 1975, 304;… MünchKomm-Möschel, BGB § 419 Rdn. 44).
  • BGH, 15.03.1990 - III ZR 131/89

    Abtretung des Zuschlagsanspruchs durch einen vermögenslosen Schuldner

    Hingegen entspricht es nicht dem Sinn des § 419 BGB, einem Gläubiger, der in das Vermögen seines Schuldners ohnehin nicht mehr vollstrecken konnte, in dem Vermögensübernehmer einen zusätzlichen Schuldner zu geben (vgl. BGH Urteil vom 8. Mai 1963 - VIII ZR 12/62 = BGHWarn 1963 Nr. 99 = LM BGB § 419 Nr. 16; Senatsurteile vom 9. März 1972 - III ZR 191/69 = BB 1972, 729 = WM 1972, 610, 611 und BGHZ 66, 217, 220 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]/221).
  • BFH, 17.12.1970 - IV R 133/70

    Übernehmer eines Vermögens - Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages - Dingliche …

    Wie sich aus dem BGH-Urteil VIII ZR 12/62 vom 8. Mai 1963 (WM 1963, 615) ergibt, ist auch dann der Eingang des Antrages auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung maßgeblich, wenn die Auflassung bereits vorher im notariellen Kaufvertrag erklärt worden ist.
  • BFH, 13.10.1983 - I R 155/79

    Haftung für Grundschulden - Eintragung einer Auflassungsvormerkung - …

    Nach der Rechtsprechung des BGH und auch bereits des Reichsgerichts - RG - (vgl. BGH-Urteile vom 22. Mai 1981 V ZR 111/80, Neue Juristische Wochenschrift 1981, 2306; vom 15. Mai 1963 V ZR 128/61, BGHZ 39, 275, und vom 8. Mai 1963 VIII ZR 12/62, Monatsschrift für Deutsches Recht, 1963, 670; RG-Urteile vom 12. Januar 1933 IV 353/32, RGZ 139, 199, und vom 12. November 1908 VI 633/07, RGZ 69, 416) genügt es für die Anwendung des § 419 BGB, daß der fragliche Anspruch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt nur bedingt entstanden oder sonst "im Keim" begründet war.
  • BGH, 17.09.1968 - VI ZR 204/66
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes bleibt bei der Ermittlung des übertragenen Vermögens die Gegenleistung des Übernehmers außer Betracht, da sie ein neues Vermögen bildet und deshalb nicht zu dem übertragenen Vermögen im Sinne der Vorschrift dos § 419 BGB gehört (BGHZ 33, 123? 125 mit Hinweisen auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum; BGH 8 o Mai 1963 - VIII ZR 12/62 - LM BGB § 419 U r 0 16) 0 In diesen beiden Urteilen ist die Präge dahingestellt geblieben, ob eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Gegenleistung de3 Übernehmers den Gläubigern des Veräußerers die gleiche Sicherheit und die gleiche Befriedigungsraöglichkeit bietet wie das bisherige Vermögeno Biese Präge ist im Schrifttum um stritten (verneinend: Soorgel/Reimer. Schmidt, 100 Aufl0, § 419 Randno 2; Erman/Westermann, 4" Auflo, § 419, Anm0 3;… ~ bejahend für den Pall, daß die Gegenleistung schon im Zeitpunkt des Vermögensübergangs den Gläubigern eine ungeschmälerte Befriedigungsmöglichkeit bietet: Esser, Schuldrecht, 3° Auflo, Bdo I, § 56 III 2, So 421 - zweifelnd: BGB-RGRK, 11. Auflo, § 419 Randn0 8 ; Larenz, Schuldrecht, 9° Auflo, Bdo I, § 31 II, So 368, Pußnote 4 )e In der Rechtsprechung ist die Frage - soweit ersichtlich - bisher nur von dem OLG München (OLGE 33, 252, 253) bejaht worden0 Der erkennende Senat braucht indes hierzu nicht Stellung zu nehmen, weil - ebenso wie bei den den Ur teilen RG Recht 1912 N r " 203; BGHZ 33, 123 ff und BGH LM BGB § 419 Nr" 16 zugrunde liegenden Sachverhalten - die von den Beklagten erbrachte Gegenleistung nicht gleichwertig v/ar und der Klägerin nicht die gleiche Sicherheit bot, wie dies der Fall gewesen sein würde, wenn die Grundstücke und das Inventar im Eigentum verblieben wären" Es kommt nicht darauf an? ob der in den Kaufverträgen vom V ° S B 1965 vereinbarte Kaufpreis angemessen war und ob er dem Y/ert der über eigneten Gegenstände entsprach oder ob - wie von der Klägerin behauptet - Grundstücke und Inventar unter bewertet waren" Zwar würden wegen der unterlassenen Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin und wegen der unterbliebenen Sachaufklärung die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen durch greifen o Denn das Berufungsgericht hat übersehen? daß die Klägerin nicht erstmals in dem nach derj.:etzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 5" Januar 1966 Zweifel an den in den Kaufverträgen eingesetzten Y/erten geäußert hat? sondern bereits im ersten Rechtszug (Klageschrift vom 25«, März 1964) Beweis angetreten? im Berufungsrechtszug (Schriftsatz vom 4 o Januar 19669 eingegangen am selben lag) dieses Beweisangebot substantiiert wiederholt hat und dadurch den in BGHZ 35? 103? 106 gestellten Anforderungen gerecht geworden ist«.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht