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| BVerwG, 19.03.1969 - V C 57.66 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Gewährung eines Selbstständigenzuschlags bei früherer Ausübung einer nicht selbstständigen Tätigkeit durch den Antragsteller - Voraussetzungen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bei Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 16.12.1965 - 7 A 203/63
- BVerwG, 03.07.1967 - V CB 57.66
- BVerwG, 19.07.1968 - V C 57.66
- BVerwG, 19.03.1969 - V C 57.66
Papierfundstellen
- MDR 1970, 77
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 24.08.1964 - VI C 27.62
Auszug aus BVerwG, 19.03.1969 - V C 57.66
Nach diesen in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes kann nach dem auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein rechtswidriger Verwaltungsakt dann zurückgenommen werden, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das durch den Erlaß des fehlerhaften Aktes begründete Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt (BVerwGE 19, 188 [189 ff. mit eingehenden Nachweisen]). - BVerwG, 06.07.1966 - V C 80.64
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 19.03.1969 - V C 57.66
Zwar braucht auch in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Gericht nicht einen Sachverhalt in Erwägung zu ziehen und aufzuklären, dessen Vorliegen nicht behauptet und für den auch sonst nichts ersichtlich ist (Urteil vom 6. Juli 1966 - BVerwG V C 80.64 - [ZLA 1966, 294]). - BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
Auszug aus BVerwG, 19.03.1969 - V C 57.66
Im Bereich des Lastenausgleichsrechts kann ein rechtswidrig zustande gekommener Verwaltungsakt grundsätzlich nur dann nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte sein Vertrauen in die Bestandskraft betätigt hat, wobei beim Empfang von Ausgleichsleistungen in der Regel dazugehört, daß es deswegen zu Vermögensdispositionen gekommen ist (BVerwGE 24, 294 [296 mit weiteren Nachweisen]). - BVerwG, 18.12.1968 - V C 69.67
Vorliegen einer im öffentlichen Recht wurzelnde Betreuungspflicht der …
Auszug aus BVerwG, 19.03.1969 - V C 57.66
Da es aber nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Klägerin die behaupteten Auskünfte erhalten und mit Rücksicht darauf sich zum Kauf entschlossen hat, hätte auf sachdienliche Anträge hingewirkt werden müssen (Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerwG V C 69.67 - [ZLA 1969, 97]).
- BVerwG, 18.12.1969 - II C 28.68
Rücknahme gesetzwidriger begünstigender Bescheide - Versorgungsansprüche eines …
Das angefochtene Urteil kann schließlich insonderheit deswegen keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht offensichtlich übersehen hat, daß ein für den Betroffenen günstiges Ergebnis der Interessenabwägung je nach den Umständen des Einzelfalles in dem einen Falle die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes überhaupt ausschließen, in einem anderen Falle jedoch die Auffassung rechtfertigen kann, die Rücknahme sei mit zeitlich und (oder), umfangmäßig begrenzten Wirkungen rechtmäßig mit der Folge, daß die an sich rechtswidrigen Leistungen der Höhe nach (summenmäßig) begrenzt, auf einen Teil beschränkt oder zeitlich befristet weiterzugewähren sind (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 13, 253 [254]; Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG V C 57.66 - [MDR 1970 S. 77]). - BVerwG, 07.06.1971 - II B 60.70
Rechtsmittel
Diese Frage erschiene durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitlich und (oder) umfangmäßig begrenzten Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsaktes (vgl. BVerwGE 13, 253 [254];Urteile vom 19. März 1969 - BVerwG V C 57.66 - [MDR 1970, 77] undvom 18. Dezember 1969 - BVerwG II C 28.68 -) noch nicht beantwortet.
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