Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 10.09.1981 - 1 Ws 297/81 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 462a Abs. 1
Papierfundstellen
- MDR 1982, 251
- NStZ 1982, 48
Wird zitiert von ... (8)
- KG, 11.11.2010 - 2 Ws 504/10
Strafvollstreckung: Vorrang der Freiheitsstrafenvollstreckung vor …
Es ist ein Hilfsmittel bei der Einleitung der Strafvollstreckung, dem keine eigenständige, konstituierende Bedeutung zukommt (vgl. HansOLG Hamburg MDR 1982, 251 zur fehlenden Bedeutung des Aufnahmeersuchens für die Zuständigkeit nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO). - OLG Frankfurt, 07.02.1996 - 3 Ws 111/96 Denn die in § 462 a Abs. 1 S. 2 normierte Fortwirkungszuständigkeit dieser Strafvollstreckungskammer bleibt so lange bestehen, bis die verfahrensgegenständliche Freiheitsstrafe vollständig - durch Verbüßung oder Erlaß - erledigt ist (…Senatsbesch. a.a.O.; OLG Hamburg, NStZ 1982, 48 ;… Fischer, in: KK- StPO 3. Aufl., § 462 a Rdnr. 13 - jew. m.w.N.).
Diese Strafvollstreckungskammer ist auch örtlich für sämtliche Nachtragsentscheidungen zuständig, es sei denn, durch die Aufnahme des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt wird zwischenzeitlich die originäre (örtliche) Zuständigkeit einer anderen Strafvollstreckungskammer begründet (vgl. Senat, Beschl. v. 14.3.1994 - 3 Ws 182/94 und v. 28.10.1993 - 3 Ws 659/93; OLG Hamburg, NStZ 1982, 48 ;… Fischer, § 462 a Rdnr. 24 m.w.Nachw.).
- OLG Jena, 07.05.2003 - 1 Ws 163/03
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vor Rechtskraft der Verurteilung wegen …
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- OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 3 Ws 945/06
Sachliche und funktional zuständiges Gericht für Bewährungsaufsicht und …
Aus der Formulierung in BGHSt 28, 82, 83 : "Das Gesetz sieht (ergänze: in Fällen der vollständigen Verbüßung einer Freiheitsstrafe von weniger als 2 Jahren) keinen derartigen Zuständigkeitswechsel (ergänze: Rückfall an das ursprünglich zuständige Gericht) vor" ist die Auffassung des BGH zu entnehmen, § 462a I StPO bestimme nur den Übergang der sachlichen Zuständigkeit vom erkennenden Gericht auf die Strafvollstreckungskammer, womit sich auf Grund der Regelung des § 462 IV 2 StPO zugleich deren Dauer, nämlich bis zur vollständigen Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit ihre Zuständigkeit auf Grund des Konzentrationsprinzips begründet worden ist (vgl. auch Fischer, § 462a Rn13, 25 mzN; s. OLG Hamburg, NStZ 1982, 48,) ergebe. - OLG Hamburg, 27.04.2010 - 2 Ws 59/10
Bewährungsaufsicht: Sachlich zuständiges Gericht bei Einbeziehung einer teilweise …
Schließlich steht systematisch einem ausdehnenden Verständnis von der Fortwirkungszuständigkeit entgegen, dass § 462 a Abs. 1 S. 2 StPO eine Ausnahmeregelung vom Grundsatz der in Satz 1 dieser Vorschrift bestimmten Anknüpfung an aktuelle Vollstreckung von Strafhaft enthält (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ 1982, 48) und Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind. - KG, 28.04.2006 - 5 ARs 1/06
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beendigung der sachlichen, örtlichen und …
Denn für eine Vollstreckung von Freiheitsstrafe i.S.d. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist nur erforderlich, dass der Verurteilte als Strafgefangener in die Justizvollzugsanstalt, an die das Aufnahmeersuchen, dessen Fehlen aber unschädlich sein kann (vgl. Hans.OLG Hamburg MDR 1982, 251), gerichtet war, aufgenommen worden ist (…vgl. Meyer-Goßner, aaO § 462a Rdn. 5 m.N.). - OLG München, 02.04.1985 - 2 Ws 311/85
Weisungen; Aussetzung eines Strafrestes; Vollzugslockerung; Resozialisierung; …
"Eine Weisung, wonach der Proband Vollzugslockerungen nicht mißbrauchen dürfte, ist nach Auffassung des Senats rechtswidrig (gegen OLG Hamm, OLGStE zu § 57 S. 108; s. aber Frank, MDR 1982, 251, 254). - KG, 28.04.2006 - 1 AR 31/06
Strafvollstreckung: Zuständigkeitsstreit bei Nachtragsentscheidung über …
Denn für eine Vollstreckung von Freiheitsstrafe i.S.d. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist nur erforderlich, dass der Verurteilte als Strafgefangener in die Justizvollzugsanstalt, an die das Aufnahmeersuchen, dessen Fehlen aber unschädlich sein kann (vgl. Hans.OLG Hamburg MDR 1982, 251), gerichtet war, aufgenommen worden ist (…vgl. Meyer-Goßner, aaO § 462a Rdn. 5 m.N.).
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