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Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.03.1983

Rechtsprechung
   BGH, 09.05.1983 - II ZR 241/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,440
BGH, 09.05.1983 - II ZR 241/82 (https://dejure.org/1983,440)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1983 - II ZR 241/82 (https://dejure.org/1983,440)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1983 - II ZR 241/82 (https://dejure.org/1983,440)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines unmittelbaren Bereicherungsanspruchs der Bank gegen den Empfänger eines Überweisungsauftrages nach Widerruf des Auftraggebers - Auswirkungen eines tatsächlich bestehenden Anspruchs des Empfängers gegen den Auftraggeber und der Unkenntnis des Empfänger vom ...

  • archive.org

    Ansprüche der Bank bei versehentlicher Ausführung eines widerrufenen Überweisungsauftrages; Stornorecht der Bank

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis bei widerrufenem Überweisungsauftrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 87, 246
  • NJW 1983, 2501
  • ZIP 1983, 1056
  • MDR 1983, 911
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.10.1973 - VII ZR 8/73

    Übersehener Scheckwiderruf - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im …

    Auszug aus BGH, 09.05.1983 - II ZR 241/82
    Insoweit gelten im vorliegenden Fall dieselben Grundsätze wie im Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 18. Oktober 1973 (BGHZ 61, 289).
  • BGH, 02.02.1972 - VIII ZR 152/70

    Überweisungen auf Girokonto nach Zahlungseinstellung

    Auszug aus BGH, 09.05.1983 - II ZR 241/82
    Eine Bank, die ihrem Kunden (Gemeinschuldnerin) zwischen Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung überwiesene Beträge auf einem Girokonto gutschreibt, um den Schuldsaldo zu verringern, muß die Beträge auf Anfechtung dem Konkursverwalter herausgeben, sofern ihr - wie hier - bei der Gutschrift bekannt war, daß der Kunde die Zahlungen eingestellt hatte (vgl. BGHZ 58, 108).
  • BGH, 09.10.1974 - VIII ZR 190/73

    Buchungsberichtigung im Konkursfall

    Auszug aus BGH, 09.05.1983 - II ZR 241/82
    Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob der im Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. Oktober 1974 (BGHZ 63, 87, 93) vertretenen - damals allerdings nicht entscheidungserheblichen - Ansicht gefolgt werden könnte, das Stornorecht der Banken erlösche mit der Beendigung des Girovertrages, im vorliegenden Falle also mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin (§ 23 KO).
  • BGH, 16.06.2015 - XI ZR 243/13

    Zahlungsverkehrsrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen Zahler und …

    Die Bank müsse sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzele und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen sei (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1973 - VII ZR 8/73, BGHZ 61, 289, 293 f., vom 9. Mai 1983 - II ZR 241/82, BGHZ 87, 246, 249 f., vom 16. Juni 1983 - VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393, 397 f. und vom 19. Januar 1984 - VII ZR 110/83, BGHZ 89, 376, 381).
  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93

    Girovertrag mit einem Kreditinstitut; Betrug durch unterlassene Aufklärung über …

    Der Überweisungsempfänger erlangt mit Vornahme der Gutschrift einen Rechtsanspruch auf Auszahlung gegen die Bank (BGHZ 87, 246, 252), den der Überweisende nicht mehr zu Fall bringen kann (vgl. Kühl JA 1979, 682, 683; Möschel JuS 1972, 297, 298).
  • BGH, 08.11.2000 - 5 StR 433/00

    Abhebung fehlgebuchter Gutschriften

    Die Stornierung verändert die materielle Rechtslage, weil sie den Anspruch des Kunden aus der Gutschrift beseitigt (BGHZ 87, 246, 252).
  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 371/07

    Rückabwicklung einer irrtümlichen Zuvielüberweisung

    Die Bank muss sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, da der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzelt und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist (BGHZ 61, 289, 293 f.; 87, 246, 249, 250; 87, 393, 397 f.; 89, 376, 381).
  • BGH, 01.06.2010 - XI ZR 389/09

    Rechtsscheinhaftung eines vermeintlichen Gesellschafters einer Scheingesellschaft …

    Die Bank muss sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzelt und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist (BGHZ 61, 289, 293 f.; 87, 246, 249 f.; 87, 393, 397 f.; 89, 376, 381; 176, 234, Tz. 22 ff.).
  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00

    Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender …

    Die Rechtslage unterscheidet sich damit grundlegend von den Fällen, in denen der Kontoinhaber einen zurechenbaren Anlaß zu dem Zahlungsvorgang gesetzt hat, sei es, daß die von ihm zunächst wirksam erteilte Anweisung trotz rechtzeitigen Widerrufs ausgeführt (BGHZ 61, 289; 87, 246; 87, 393; 89, 376), sei es, daß irrtümlich eine Zuvielüberweisung (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 349/85, WM 1986, 1381) vorgenommen wurde.
  • BGH, 07.02.2002 - IX ZR 115/99

    Befriedigung eines Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen …

    Wird die Forderung eines (späteren) Gesamtvollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise aus haftendem Vermögen des Gesamtvollstreckungsschuldners getilgt, so benachteiligt dies die Gesamtvollstreckungsgläubiger im allgemeinen regelmäßig wenigstens mittelbar (…BGH, Urt. v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, NJW 1991, 2144, 2146; RG JW 1914, 255, 256; vgl. BGHZ 87, 246, 250).
  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

    So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem eine Anweisung zunächst wirksam erteilt und dem Empfänger durch Übergabe eines Schecks bekannt gemacht, dann aber noch vor Gutschrift oder Auszahlung ohne Kenntnis des Empfängers widerrufen worden war, entschieden, daß die Bank, die den Scheck gleichwohl eingelöst hat, keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckinhaber hat, sondern einen etwaigen Bereicherungsausgleich bei ihrem Kunden suchen muß (BGHZ 61, 289; vgl. auch BGHZ 87, 246).
  • BGH, 31.05.1994 - VI ZR 12/94

    Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrages

    aa) Soweit einer Giroüberweisung im Bankverkehr ein wirksamer Auftrag des anweisenden Kontoinhabers an die Bank zugunsten des Gutschriftempfängers zugrunde liegt, vollzieht sich eine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung grundsätzlich in zwei Richtungen: Im Deckungsverhältnis erbringt die Bank durch Ausführung des Überweisungsauftrages eine Leistung an den anweisenden Kontoinhaber, der seinerseits den Gutschriftsbetrag im Valutaverhältnis an den Überweisungsempfänger leistet (vgl. BGHZ 61, 289, 291; 87, 246, 250; 89, 376, 382).

    Ein erforderlicher Bereicherungsausgleich hat sich dann regelmäßig innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses zu vollziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGHZ 87, 246, 249; 89, 376, 378; 111, 382, 385), nicht hingegen zwischen der Bank und dem Gutschriftsempfänger; zwischen letzteren besteht keine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung, da die durch die Bank getroffene Zweckbestimmung dahin geht, an den anweisenden Kontoinhaber aus dem Girovertrag zu leisten, nicht aber eine Leistung im Rechtssinne an den Empfänger des Überweisungsbetrages zu erbringen (…vgl. dazu Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, 1983, S. 387 ff., 394 ff.;… Weitnauer in: Ungerechtfertigte Bereicherung, Symposium für Detlef König, 1984, S. 25 ff., 43).

  • BGH, 16.09.1999 - IX ZR 204/98

    Anfechtungsgegner bei unentgeltlicher Zuwendung

    Die Zuordnungskriterien entsprechen denen des Leistungsbegriffs im bereicherungsrechtlichen Sinne (vgl. dazu BGHZ 40, 272, 277; 61, 289, 292; 87, 246, 249; 89, 376, 378).
  • BGH, 27.04.1995 - IX ZR 147/94

    Vermutung der Kenntnis der Zahlungseinstellung nach Fälligstellung eines Kredits …

  • BGH, 19.01.1984 - VII ZR 110/83

    Widerrufener Dauerauftrag - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im …

  • BGH, 25.09.1986 - VII ZR 349/85

    Provision des Modekontors - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, fehlende Anweisung, § …

  • BGH, 26.09.1995 - XI ZR 159/94

    Pflichten der Bank bei Hereinnahme eines Inhaberverrechnungsschecks

  • BGH, 21.01.1999 - I ZR 158/96

    Einigung über Beförderungskosten zwischen einem Großverlader und einem …

  • OLG Karlsruhe, 17.12.2003 - 6 U 141/03

    Veruntreuung öffentlicher Gelder durch einen Beamten: Rückzahlungsanspruch der …

  • OLG Köln, 31.05.1996 - 2 U 18/96

    Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrags

  • OLG Köln, 07.03.2001 - 13 U 149/00

    Bereicherungsanspruch der Bank bei Scheckeinlösung vom gesperrten Konto

  • BGH, 03.05.1984 - VII ZR 166/83

    Rückabwicklung der unveränderten Ausführung eines geänderten Dauerauftrags

  • OLG Frankfurt, 13.12.2007 - 3 U 170/07

    Insolvenzanfechtung: Einheitliche Rechtshandlung bei Zahlung von …

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2004 - 6 U 239/03

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages bei unwirksam finanziertem …

  • LG München I, 06.11.2007 - 26 O 3943/07

    Prätendentenstreit über die wechselseitige Freigabe einer hinterlegten …

  • AG Düsseldorf, 30.04.1998 - 27 C 1374/97

    Anspruch gegen den Leasinggeber auf Rückzahlung einer anlässlich eines …

  • OLG Hamm, 14.03.1986 - 20 U 290/85

    Erstattungsanspruch gegen eine Bank wegen weisungswidriger Gehaltsüberweisung; …

  • OLG Hamm, 18.05.2000 - 3 Ss 488/00

    Betrug, unberechtigte Gutschriften, Kontoeröffnung, rechtlicher Hinweis, gleiche …

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Rechtsprechung
   BGH, 21.03.1983 - II ZR 179/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,5040
BGH, 21.03.1983 - II ZR 179/82 (https://dejure.org/1983,5040)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1983 - II ZR 179/82 (https://dejure.org/1983,5040)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1983 - II ZR 179/82 (https://dejure.org/1983,5040)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatz eines durch Verlust eines Ankers an einem anderen Schiff entstandenen Schadens - Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung - Materialfehler - Anscheinsbeweis für nicht ordnungsgemäße Wartung des Ankergeschirrs - Beschränkung der Schiffseignerhaftung auf das ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 911
  • VersR 1983, 685
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.02.1969 - II ZR 174/67

    Kollision eines Schiffs mit einem auf dem Rheinboden ruhenden Klippanker - …

    Auszug aus BGH, 21.03.1983 - II ZR 179/82
    Zu den in Art. 35 Nr. 2 b) des Moselvertrages genannten Klagen wegen "der Beschädigungen, welche die Schiffer während der Fahrt oder beim Anlanden verursachen", gehören auch solche auf Ersatz des durch den Verlust eines Ankers an einem anderen Fahrzeug entstandenen Schadens (für die Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte bei einem derartigen Schadensereignis auf dem Rhein vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 BinnSchVerfG in Verbindung mit Art. 34 Nr. 11 c der Mannheimer Akte sowie die Senatsurt. v. 6. Februar 1969 - II ZR 168/67, VersR 1969, 509 und v. 28. Februar 1969 - II ZR 174/67, VersR 1969, 441).
  • BGH, 09.10.1975 - III ZR 31/73

    Bestehen eines vertraglichen Anspruchs auf Darlehensrückzahlung - Erfordernis der …

    Auszug aus BGH, 21.03.1983 - II ZR 179/82
    Die Behauptung besagt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht, daß der Materialfehler bei gründlicher Untersuchung des Ankers nicht rechtzeitig hätte entdeckt und der Ankerverlust durch entsprechende Maßnahmen hätte vermieden werden können (vgl. auch Senatsurt. v. 11. November 1976 - II ZR 191/74, VersR 1976, 247 f.).
  • BGH, 29.06.1951 - I ZR 27/51

    Haftung des Schiffseigners

    Auszug aus BGH, 21.03.1983 - II ZR 179/82
    Gehört diesem allerdings - wie hier - das Schiffsvermögen nicht mehr, so kommt ihm gegenüber eine solche Verurteilung nicht in Betracht (vgl. auch BGHZ 3, 35, 42 [BGH 29.06.1951 - I ZR 27/51];… Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt 4. Aufl. S. 46).
  • BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/75

    Reederhaftung

    Auszug aus BGH, 21.03.1983 - II ZR 179/82
    Die Vorschrift will dem Geschädigten einen zusätzlichen, im allgemeinen wirtschaftlich besser als das schuldige Besatzungsmitglied stehenden Schuldner in der Person desjenigen geben, der als Verwender des Schiffes durch dessen Betrieb Dritte in besonderem Maße gefährden kann und deshalb billigerweise für das Verschulden der Besatzung haften soll (vgl. S. 38 des Entwurfs eines Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt - Carl Heymanns Verlag Berlin 1895; vgl. ferner BGHZ 70, 113, 114 [BGH 19.12.1977 - II ZR 136/75] und 127, 129/130 sowie Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht 2. Aufl. § 485 Anm. D 1).
  • BGH, 11.11.1976 - II ZR 191/74

    Verschulden bei einer Schiffsführung - Persönliche Haftung im Rahmen des …

    Auszug aus BGH, 21.03.1983 - II ZR 179/82
    Die Behauptung besagt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht, daß der Materialfehler bei gründlicher Untersuchung des Ankers nicht rechtzeitig hätte entdeckt und der Ankerverlust durch entsprechende Maßnahmen hätte vermieden werden können (vgl. auch Senatsurt. v. 11. November 1976 - II ZR 191/74, VersR 1976, 247 f.).
  • BGH, 06.02.1969 - II ZR 168/67

    Haftung des Schiffsführers für Abwerfen eines Ankers in nicht hinreichend tiefem …

    Auszug aus BGH, 21.03.1983 - II ZR 179/82
    Zu den in Art. 35 Nr. 2 b) des Moselvertrages genannten Klagen wegen "der Beschädigungen, welche die Schiffer während der Fahrt oder beim Anlanden verursachen", gehören auch solche auf Ersatz des durch den Verlust eines Ankers an einem anderen Fahrzeug entstandenen Schadens (für die Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte bei einem derartigen Schadensereignis auf dem Rhein vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 BinnSchVerfG in Verbindung mit Art. 34 Nr. 11 c der Mannheimer Akte sowie die Senatsurt. v. 6. Februar 1969 - II ZR 168/67, VersR 1969, 509 und v. 28. Februar 1969 - II ZR 174/67, VersR 1969, 441).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2024 - 22 U 1/21

    Schadensersatz aus einem Schiffsunfall auf dem Rhein

    Sie haben deshalb ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht an dem Schiff nebst Zubehör (§ 103 Abs. 1 BinSchG; BGH, Urteil vom 21. März 1983 - II ZR 179/82 - [juris Rn. 10];… Urteil vom 30. Januar 1986 - II ZR 127/85 - [juris Rn. 6]; Schiffahrtsobergericht Karlsruhe…, Urteil vom 29. April 2005 - 22 U 4/05 BSch - [juris Rn. 39]), das sich auch auf die Zinsen erstreckt (§ 105 BinSchG), sodass nicht zu beanstanden ist, dass das Rheinschifffahrtsgericht das Pfandrecht auch auf die Verzinsung der Schadensersatzforderungen erstreckt hat.
  • BGH, 17.10.1983 - II ZR 97/83

    Haftung beim Schubverband

    Gewiß will die Vorschrift des § 3 Abs. 1 BinnSchG Dritte vor den Gefahren, die der Schiffsbetrieb in besonderem Grade mit sich bringt, dadurch schützen, daß sie dem Geschädigten einen zusätzlichen, im allgemeinen wirtschaftlich besser als das schuldige Besatzungsmitglied stehenden Schuldner in der Person des Verwenders des Schiffes gibt und diesen ohne die Entlastungsmöglichkeit des § 831 BGB haften läßt (vgl. BGHZ 70, 127, 129 f.; Senatsurt. v. 21. März 1983 - II ZR 179/82, VersR 1983, 685).
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