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Rechtsprechung
   BGH, 13.02.1985 - 2 StR 22/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,16131
BGH, 13.02.1985 - 2 StR 22/85 (https://dejure.org/1985,16131)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1985 - 2 StR 22/85 (https://dejure.org/1985,16131)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1985 - 2 StR 22/85 (https://dejure.org/1985,16131)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Strafverfolgungsverjährung von Fortsetzungstaten beginnt mit Beendigung des letzten Teilakts - Ablehnung des Beweisantrags bei als wahr unterstellten Behauptungen - Verknüpfung mehrerer strafbarer Handlungen in Tateinheit begründender Weise durch Vornahme einer ...

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 627
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.11.1984 - 2 StR 309/84

    Beginn der Verfolgungsverjährung bei fortgesetzter Handlung; Tateinheit bei …

    Auszug aus BGH, 13.02.1985 - 2 StR 22/85
    Bei Fortsetzungstaten beginnt die Strafverfolgungsverjährung erst mit Beendigung des letzten Teilakts der Fortsetzungsreihe (ständige Rechtsprechung, z.B. BGHSt 24, 218, 221 [BGH 23.09.1971 - 4 StR 207/71]; BGH, Urteil vom 28. November 1984 - 2 StR 309/84).
  • BGH, 23.09.1971 - 4 StR 207/71

    Beginn der Verfolgungsverjährung bei Planung weiterer Verschleierungshandlungen …

    Auszug aus BGH, 13.02.1985 - 2 StR 22/85
    Bei Fortsetzungstaten beginnt die Strafverfolgungsverjährung erst mit Beendigung des letzten Teilakts der Fortsetzungsreihe (ständige Rechtsprechung, z.B. BGHSt 24, 218, 221 [BGH 23.09.1971 - 4 StR 207/71]; BGH, Urteil vom 28. November 1984 - 2 StR 309/84).
  • BGH, 09.03.1989 - 4 StR 622/88

    Anforderungen an die Vermögensfürsorgepflicht - Entgegennahme der Zahlungen als …

    Beim Zusammentreffen dieser Tatbestände mit Betrug könnte jedoch Tateinheit gegeben sein (vgl. auch BGH, Beschluß vom 13. Februar 1985 - 2 StR 22/85 -, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1985, 627).
  • BGH, 29.08.1988 - 3 StR 323/88

    Verminderung der Steuerungsfähigkeit - Strafbemessung - Erschwerungsgründe - …

    In Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn die Unrechtseinsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (…BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 m.w.N.); liegen danach die Voraussetzungen der bezeichneten Vorschrift vor, dann gibt es aber keinen Erfahrungssatz, der eine graduelle Unterscheidung im Schuldgehalt zur erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens rechtfertigte (BGH bei Holtz MDR 1985, 627; 1986, 622).
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