Rechtsprechung
| BGH, 16.04.1987 - 2 ARs 16/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin auf Verhängung eines Zwangsgeldes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 463c Abs. 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1987, 800
- NStZ 1987, 428
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Celle, 18.09.2020 - 3 Ws 192/20
Vollstreckung der Einziehung: Zuständiges Gericht bei Einwendungen des Verletzten
Rn. 11 Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer besteht nur für die Entscheidungen, welche die Person betreffen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird; hingegen sind Entscheidungen, die auch andere Personen wie Mitverurteilte und Nebenbeteiligte betreffen, nach der Systematik des Gesetzes und dem Sinn und Zweck des § 462a StPO von der Pauschalverweisung über § 462 Abs. 1 StPO auf die §§ 458 bis 461 StPO ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1987 - 2 ARs 16/87, NStZ 1987, 428;… LR-Graalmann-Scheerer StPO 26. Aufl. § 462a Rn. 4;… KK-Appl § 462a Rn. 4;… MüKoStPO/Nestler § 462a Rn. 7;… Meyer-Goßner/Schmitt § 462a Rn. 3). - BGH, 01.02.2022 - 2 ARs 382/21
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Vollstreckung …
Im Übrigen ist ihm darin zuzustimmen, dass die Entscheidung des Senats vom 16. April 1987 - 2 ARs 16/87 - einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft. - BGH, 28.07.1993 - 2 StR 359/93
Tatbeitrag - Beihilfe - Tatherrschaft - Drogen - Steuerung - Einwirkung - …
Die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof Mittäterschaft von inländischen Bestellern von Betäubungsmitteln angenommen hat (…auch die bei Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 421 - auf den das Landgericht sich beruft - zitierten Urteile BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr Nr. 6; BGH MDR 1987, 800; BGH StV 1986, 384), lagen anders. - BGH, 21.09.1988 - 2 StR 459/88
Fortgesetzte Handlung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - …
Das Tatgeschehen vom März 1984 aber ist ein in deren Tatzeitraum fallender Teilakt dieser Fortsetzungstat und damit keine "andere Handlung" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbK (vgl. BGH bei Holtz MDR 1987, 800, 801).
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