Rechtsprechung
| LG Bonn, 02.11.1994 - 5 S 123/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Positive Forderungsverletzung aus einem Waschvertrage; Schäden an einem Fahrzeug während eines Waschvorgangs in einer Waschanlage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
"Sehr geehrte Frauen und Herren"
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Werkvertragsrecht; Sicherungsmaßnahmen eines Betreibers einer Waschanlage
Verfahrensgang
- AG Bonn, 05.05.1994 - 4 C 490/93
- LG Bonn, 02.11.1994 - 5 S 123/94
Papierfundstellen
- MDR 1995, 264
- NZV 1995, 155
- VersR 1996, 247
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.01.1975 - VII ZR 56/72
Ausbruch eines Feuers in einer Siloanlage - Freistellung von der Haftung für …
Auszug aus LG Bonn, 02.11.1994 - 5 S 123/94
Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, anerkannt, daß die Sicherungsmaßnahmen des Betreibers einer Waschanlage zum Schutz des Eigentums des Waschanlagenbenutzers so umfassend sein müssen, daß auch bei einem fehlerhaften Verhalten des Benutzers der Anlage keine Schäden entstehen (BGH NJW 1975, 686; OLG München NJW 1974, 1143 [OLG München 31.01.1974 - 1 U 3104/73] ; zustimmend Padeck VersR 1989, 541 (545 f)). - OLG München, 30.06.1982 - 19 U 4240/81
Auszug aus LG Bonn, 02.11.1994 - 5 S 123/94
Nur gegen völlig ungewöhnliche und grob fahrlässige Verstöße des Benutzers der Waschanlage muß der Waschanlagenbetreiber keine Sicherungsmaßnahmen treffen (OLG München OLGZ 1982, 381 ff) Aufgrund dieser Sicherungspflichten hätte der Beklagte auch für den Fall, daß ein Fahrzeug nicht vollständig gerade in dem Trockenbereich der Anlage steht, Vorsorge treffen müssen, daß eine Beschädigung an dem Fahrzeug nicht eintreten kann. - OLG München, 31.01.1974 - 1 U 3104/73
Auszug aus LG Bonn, 02.11.1994 - 5 S 123/94
Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, anerkannt, daß die Sicherungsmaßnahmen des Betreibers einer Waschanlage zum Schutz des Eigentums des Waschanlagenbenutzers so umfassend sein müssen, daß auch bei einem fehlerhaften Verhalten des Benutzers der Anlage keine Schäden entstehen (BGH NJW 1975, 686; OLG München NJW 1974, 1143 [OLG München 31.01.1974 - 1 U 3104/73] ; zustimmend Padeck VersR 1989, 541 (545 f)).
- LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16
Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden, die infolge fehlerhafter …
Richtig hieran ist allerdings, dass der Waschanlagenbetreiber gegen völlig ungewöhnliche und grob fahrlässige Verstöße des Benutzers keine Sicherungsmaßnahmen treffen muss (LG Bonn MDR 1995, 264; OLG München, 30.6.1982 - 19 U 4240/81, BeckRS 2012, 20785).Dies zeigt schon der Umstand, dass es zur streitgegenständlichen Konstellation immer wieder (veröffentlichte) Gerichtsurteile gibt (z.B. AG Dresden, 09.06.2015 - 116 C 4515/14, juris; AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01, juris LG Bonn MDR 1995, 264).
Rn. 22 Im Ergebnis musste die Beklagte mit einem - wie geschehen - falschen Positionieren eines Fahrzeugs in Querrichtung rechnen und dem durch entsprechende Ausgestaltung des Anlagenbetriebes Rechnung tragen (so i.E. auch AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01, juris; LG Bonn MDR 1995, 264; a.A. AG Dresden, 09.06.2015 - 116 C 4515/14, juris).
- AG Dresden, 09.01.2015 - 116 C 4515/14
Autowaschanlage: Fahrzeugbeschädigung aufgrund der Fehlbenutzung
Grundsätzlich müssen die Sicherungsmaßnahmen des Betreibers einer Waschanlage zum Schutz des Eigentums des Waschanlagenbenutzers so umfassend sein, dass auch bei einem fehlerhaften Verhalten des Benutzers keine Schäden entstehen (LG Bonn, Urteil vom 02.11.1994, 5 S 123/94 m.w.N.).Hinsichtlich völlig ungewöhnlicher und grob fahrlässiger Verstöße des Benutzers muss der Waschanlagenbetreiber hingegen keine Sicherungsmaßnahmen treffen (LG Krefeld, Urteil vom 30.07.2010, 1 S 23/10; AG Limburg, Urteil vom 22.07.2004, 4 C 1299/03; LG Bonn, Urteil vom 02.11.1994, 5 S 123/94).
- AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01
Waschanlage
Zu den wesentlichen Vertragspflichten des Waschanlagebetreibers gehört mithin die Pflicht, bei der Erfüllung des Waschvertrages das Eigentum des Kunden zu schützen, dass heißt, konkret den PKW vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (vgl. LG Bonn, MDR 1995, 264, 265).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 09.06.1994 - 10 U 187/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
BGB § 249 § 269 § 278 § 287 § 362 § 823 § 831
Haftung des Schuldners für einen weiteren Schaden am reparierten Kfz bei Abholung durch einen Dritten - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Unfall mit repariertem Unfallauto - Haftet der Verursacher des ersten Schadens auch dafür?
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Schadensfall; Spritztour; Dritter; Werkstatt; Schuldnerverzug; Stundungsvereinbarung
Papierfundstellen
- MDR 1995, 264
- NZV 1995, 20
- VersR 1995, 1503
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 305/89
Verzugsheilende Wirkung - Einvernehmliches Hinausschieben - Festgelegte …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1994 - 10 U 187/93
Dieser Verzug des Beklagten ist jedoch durch eine nachträgliche konkludente Stundungsvereinbarung der Parteien geheilt worden (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 1991, 822 ). - BGH, 08.01.1963 - VI ZR 80/62
Pflichten des Radfahrers beim Abbiegen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1994 - 10 U 187/93
Dies trifft etwa dann zu, wenn ein Radfahrer schuldhaft ein Kraftfahrzeug zu einem Ausweichmanöver veranlaßt, bei dem Fußgänger getötet werden; alsdann ist der Radfahrer mitverantwortlich, auch wenn das Kraftfahrzeug zu schnell gefahren ist (BGH, VersR 1963, 262).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".