Rechtsprechung
| LG Berlin, 27.02.1996 - 84 T 50/96 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1997, 382
- MDR 1996, 754
- Rpfleger 1996, 293
Wird zitiert von ... (5)
- OLG München, 30.11.2010 - 11 W 835/09
Rechtsanwaltsvergütung aus der Staatskasse: Vergütung des gemeinsamen …
Rn. 11 c) Nach einer dritten Meinung ist der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, der mehrere Streitgenossen vertritt, aber nur einem der Streitgenossen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist, der Höhe nach auf denjenigen Bruchteil der Gesamtkosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beschränkt, welcher der Beteiligung des bedürftigen Streitgenossen am Rechtsstreit entspricht (so OLG Köln NJW-RR-99, 725; OLG Jena OLGR 07, 163; LG Berlin NJW-RR 97, 382; Rönnebeck NJW 94, 2273;… a.M. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, § 49 Rdnr. 12;… Schnapp in AnwK RVG, 5. Auflage, § 48 Rdnr. 59). - OLG Köln, 09.06.2009 - 17 W 108/09
Festsetzung der Erhöhungsgebühr bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten …
Für die hier gegebene Situation, in der es um die Festsetzung der Vergütung des Prozeßkostenhilfeanwalts gegenüber der Staatskasse geht, bedeutet die Anwendung des dargestellten Grundsatzes, daß der Anwalt von der Staatskasse nicht mehr beanspruchen kann als den Betrag, den der Mandant, dem er beigeordnet wurde, im Innenverhältnis zum gleichzeitig vertretenen Streitgenossen zu tragen hat (so wie hier LG Berlin MDR 1996, 754 = JurBüro 1996, 434 und LG Frankenthal MDR 1997, 208 = JurBüro 1997, 91;… Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 122 Anm. 9 a).". - KG, 27.03.2012 - 5 W 265/11
Vergütung des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten von Streitgenossen bei …
Rn. 8 Es spricht viel dafür, dass der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht auf die Erhöhungsgebühr der Nr. 1008 VV RVG beschränkt werden kann, weil im Beiordnungsbeschluss eine derartige Beschränkung nicht angeordnet worden war (so u.a. OLG Hamm, Rpfleger 2003; OLG Köln NJW-RR 1999, 725; OLG Zweibrücken Rpfleger 2009, 88) und der Beschwerdeführer bei einer unbeschränkten Beiordnung zudem angesichts der langjährigen Festsetzungspraxis in der Berliner Zivilgerichtsbarkeit (vgl. LG Berlin MDR 1996, 754) nicht mit einer Herabsetzung seiner Vergütung auf die Erhöhungsgebühr zu rechnen brauchte.Denn der Senat schließt sich in der umstrittenen Frage, in welcher Höhe dem beigeordneten Rechtsanwalt bei Mehrvertretung teils bedürftiger teils nicht bedürftiger Streitgenossen ein Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse zusteht, der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt bei unbeschränkter Beiordnung grundsätzlich der Anspruch auf die volle Vergütung zusteht, soweit diese nicht den Anteil übersteigt, der im Innenverhältnis der Streitgenossen auf die bedürftige Partei entfällt (Bestätigung der vom Landgericht Berlin in MDR 1996, 754 vertretenen Auffassung).
- OLG Köln, 29.06.1998 - 17 W 302/96
Anspruch des Anwalts gegen die Staatskasse bei PHK für nur einen Streitgenossen
Rn. 6 Der Beschluß des Bundesgerichtshofs ist mit Recht allgemein auf Ablehnung gestoßen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf OLGR 1997, 340 m.w.Nachw. - auch zu den wenigen "zustimmenden" Entscheidungen, die sämtlich aus der Zeit vor 1993 stammen; OLG München MDR 1996, 857 = NJW-RR 1997, 191 = OLGR 1996, 207; SchlHOLG OLGR 1998, 234; OLG Stuttgart JurBüro 1997, 200; LG Frankenthal JurBüro 1997, 91 = MDR 1997, 208; LG Berlin MDR 1996, 754 = JurBüro 1996, 434;… Gerold/ Schmidt/von Eicken, BRAGO, 13. Aufl., § 6 Rn. 23;… Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 122 Rn. 65; Fischer JurBüro 1998, 4; Rönnebeck, NJW 1994, 2273). - SG Potsdam, 09.07.2013 - S 44 SF 316/12 Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1996, (Az.: 84 T 50/96 = NJW-RR 1997, 382, 383) daher den Anspruch gegen die Staatskasse insoweit beschränkt, als dass es die Prozesskostenvergütung in Höhe des Bruchteils der nach der Wahltabelle abrechenbaren Gesamtkosten (inklusive Mehrvertretungszuschlag und Vergütung für über die berechnenden Gesamtkosten hinausgehenden Tätigkeiten) gekappt hat.
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