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Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,364
BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02 (https://dejure.org/2002,364)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2002 - III ZB 22/02 (https://dejure.org/2002,364)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2002 - III ZB 22/02 (https://dejure.org/2002,364)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    ZPO §§ 103, 104; BRAGO § 23

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3713
  • MDR 2002, 1395
  • FamRZ 2003, 88
  • VersR 2004, 395
  • BB 2002, 2304 (Ls.)
  • Rpfleger 2002, 651
  • Rpfleger 2004, 376
 
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Wird zitiert von ... (47)Zitiert selbst (4)

  • OLG Nürnberg, 05.11.2001 - 6 W 3679/01

    Keine Vergleichsgebühr bei Anerkenntnisurteil

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02
    d) Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg fordert für die Festsetzung einer Vergleichsgebühr allgemein den Abschluß eines Vergleichs: Sie könne im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann festgesetzt werden, wenn ein solcher ausdrücklich protokolliert worden sei (MDR 2002, 354).

    Dementsprechend müßte - worauf das Oberlandesgericht Nürnberg (MDR 2002, 354) mit Recht hinweist - die Klärung dieser nicht immer einfach zu beantwortenden Rechtsfrage der Interpretation des Kostenbeamten vorbehalten bleiben, was zur Folge hätte, daß das Kostenrisiko von prozeßleitenden Entscheidungen der Parteien, die auf Rechtsgesprächen vor Gericht beruhen, letztlich im Ungewissen läge.

    Danach ist im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Nürnberg (MDR 2002, 354) festzuhalten, daß die Parteien, um eine Festsetzung der Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu erreichen, einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich entsprechend § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO protokollieren lassen müssen, der der Form der §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f ZPO entspricht.

  • OLG Schleswig, 29.01.2001 - 9 W 8/01

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02
    In ähnlichem Sinne sieht auch das Oberlandesgericht Schleswig bei Prozeßbeendigung durch teilweise Klagerücknahme und Anerkenntnis der Restforderung grundsätzlich keinen Raum für eine Festsetzung von Vergleichsgebühren aufgrund der Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil (OLG-Report 2001, 238 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Andererseits geschieht der obsiegenden Partei kein Unrecht: Bei wirklich umfassender Einigung hätte es den Parteien freigestanden, den Rechtsstreit statt durch Klagerücknahme und Anerkenntnisurteil durch einen Prozeßvergleich zu beenden, bei dem Unklarheiten von vornherein ausgeschlossen gewesen wären (OLG Schleswig OLG-Report 2001, 238).

  • OLG Nürnberg, 03.05.2000 - 13 W 1306/00

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr bei Teil-Anerkenntnis und …

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02
    a) Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg vertritt die Auffassung, wenn die Parteien zwar keinen Prozeßvergleich geschlossen, sich aber unter Mitwirkung ihrer Bevollmächtigten dahin geeinigt hätten, daß für den Fall des Anerkenntnisses die Klage teilweise zurückgenommen werde und der Beklagte die vollen Kosten übernehme, so sei die Vergleichsgebühr angefallen (MDR 2000, 908).
  • OLG Frankfurt, 02.10.1989 - 12 W 277/89
    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02
    Im Zweifel gehörten diese Kosten aber nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, unterlägen deshalb nicht der Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils und seien deshalb nicht festsetzbar (Rpfleger 1990, 91).
  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05

    Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Einigungsgebühr

    Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert - wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO).

    Die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO im Kostenfestsetzungsverfahren erfordert nach der vom Beschwerdegericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit, dass die Parteien gemäß §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO einen als Vollstreckungstitel tauglichen Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren lassen (BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 mit Anm. von Enders, JurBüro 2003, 20; Hansens, BRAGO-Report 2002, 172; Kalb, RPfleger 2004, 376; Scherf, LMK 2003, 36; N. Schneider, AGS 2003, 85; siehe auch den Senatsbeschluss vom 1. März 2005 - VIII ZB 54/04, NJW-RR 2005, 1303 unter II).

    d) Das Erfordernis eines protokollierten Vergleichs entfällt bei der notwendigen generalisierenden Betrachtungsweise auch dann nicht, wenn die Feststellung eines vertraglichen Konsenses der Parteien im Einzelfall ohne Schwierigkeiten möglich sein sollte (BGH, Beschluss vom 26. September 2002, aaO, unter II 3).

  • BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr ist nämlich - anders als nach der früheren Regelung des § 23 BRAGO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, VersR 2004, 395) - die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erforderlich.
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 38/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Dass das formalisierte Kostenfestsetzungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit klarer und praktikabler Berechungsgrundlagen bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - III ZR 22/02, NJW 2002, 3713 und vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524), bedeutet nicht, dass Kosten, die nicht ohne weiteres anhand der Gerichtsakten oder anderer Urkunden feststellbar sind, nicht festsetzungsfähig sind.

    bb) Zwar hat der Bundesgerichtshof für die gerichtliche Festsetzung einer Vergleichs- oder Einigungsgebühr aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität einen gerichtlich protokollierten Vergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gefordert (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 f. und vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524).

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