Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 12.08.2002 - 4 U 54/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Judicialis
ZPO § 42 II; ; Amtl. Regel. d deutsch. Rechtschreibung § 94 Ziff. (4)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zivilprozessrecht: Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit ; Voraussetzungen einer unsachlichen oder unangemessenen Ausdrucksform des Richters; In Anführungszeichen gesetzte Formulierung in Bezug auf das Verhalten oder die Einstellung einer Partei gegnüber einer ...
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 19.10.2001 - 3 O 2388/01
- LG Heilbronn, 18.12.2001 - 3 O 2388/01
- OLG Stuttgart, 08.05.2002 - 4 U 5/02
- OLG Stuttgart, 12.08.2002 - 4 U 54/02
- LG Heilbronn, 11.09.2002 - 3 O 2388/01
- OLG Stuttgart, 18.09.2002 - 4 U 54/02
- LG Heilbronn, 12.03.2003 - 3 O 2438/01
- BGH, 01.04.2003 - VI ZR 366/02
- BVerfG, 18.07.2005 - 1 BvR 1139/03
- BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02
Papierfundstellen
- MDR 2003, 50
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- OLG Stuttgart, 08.05.2002 - 4 U 5/02
Äußerung eines Abtreibungsgegners verstößt gegen Persönlichkeitsrecht des Arztes
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.08.2002 - 4 U 54/02
Der Beklagte lehnt Vorsitzende Richterin am OLG Dr. S und Richter am OLG Dr. H wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, weil diese als Vorsitzende bzw. als Berichterstatter an einem Urteil des Senats vom 8.5.02 in einem der vorliegenden Hauptsache vorausgehenden einstweiligen Verfügungsverfahren (AZ. 4 U 5/02) mitgewirkt haben, welches folgende Formulierung enthält: "Dennoch ist der Beklagte nicht gehindert, unter Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage für seine Auffassung "weiter zu kämpfen", muss hierbei jedoch die Rechte Dritter berücksichtigen." Der Beklagte hält die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung "weiter zu kämpfen" für eine ironische Hervorhebung, durch welche zum Ausdruck komme, dass das Gericht sein Anliegen nicht ernst nehme. - BFH, 13.01.1987 - IX B 12/84
Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer - Steuerliche Behandlung …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.08.2002 - 4 U 54/02
Dies kann indes dahingestellt bleiben, da das Gericht jedenfalls insoweit seine Entscheidungsgründe frei formulieren darf, als es nicht in beleidigender, herabsetzender oder ansonsten unsachlicher oder unangemessener Weise den nötigen Abstand zu den beteiligten Personen oder der Sache selbst vermissen lässt (vgl. BFH, Beschl. 13.1.1987, IX B 12/84). - OLG München, 10.03.1992 - 8 W 879/92
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.08.2002 - 4 U 54/02
Selbst wenn die Verwendung der Anführungszeichen in ironisierender Absicht erfolgt sein sollte, würde auch dies für sich genommen noch nicht zwingend eine Ablehnung der an der Entscheidung beteiligten Richter rechtfertigen (vgl. OLG München, AnwBl. 1993, 242).
- OLG Brandenburg, 20.11.2006 - 9 WF 290/06
Sachverständiger: Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit auf Grund …
Grundsätzlich hat sich ein Sachverständiger - ebenso wie ein Richter - jeglicher Unsachlichkeit, insbesondere unsachlicher Äußerungen, wie sie durch abfällige, höhnische, ironische, kränkende oder beleidigende Wortwahl zum Ausdruck kommt, zu enthalten (OLG Hamburg, MDR 1989, 71; OLG Stuttgart, MDR 2003, 50; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 890; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 1995, 1498). - LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2013 - L 1 SF 268/13
Sozialgerichtliches Verfahren: Ablehnung eines Sachverständigen wegen …
Rn. 15 Zum anderen kann die von einem Richter oder Sachverständigen gewählte Ausdrucksweise nur dann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie den insoweit bestehenden Spielraum überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urt. y. 12. Februar 2002 -4 U 54/02-, MDR 2003, 50, juris-Rndr.6). - LSG Berlin-Brandenburg, 25.07.2024 - L 1 SF 61/24 Die von einem Richter oder Sachverständigen gewählte Ausdrucksweise nur dann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie den insoweit bestehenden Spielraum überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 12. Februar 2002 -4 U 54/02-, MDR 2003, 50, juris-Rdnr.6).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".